nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Hamburg (Entscheidung vom 28.04.2003; Aktenzeichen S 37 KR 371/01) |
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 28. April 2003 wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung eines Widerspruchbescheides.
Hinsichtlich des Sachverhalts bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens wird auf den Tatbestand des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Hamburg vom 28. April 2003 verwiesen. Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen.
Hiergegen hat die Klägerin Berufung eingelegt. Die Beklagte sei entgegen der Auffassung des Sozialgerichts zur Erteilung eines Widerspruchsbescheides verpflichtet. Zwischen den Beteiligten sei die der Beurteilung in einem Hauptsacheverfahren vorbehaltene Frage streitig, ob die Beklagte den Sachleistungsanspruch der Klägerin vollen Umfangs erfüllt habe. Es könne nicht richtig sein, wenn einem Versicherungsträger die Möglichkeit eingeräumt werde, Widersprüche durch Nichtbescheidung mit der Begründung, sie seien wenig Erfolg versprechend, der gerichtlichen Kontrolle zu entziehen.
Die Klägerin beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 28. April 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Widersprüche gegen die Bescheide der Beklagten vom 19. Oktober und 7. November 2000 zu bescheiden.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die Prozessakte sowie die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen. Sie sind Gegenstand der Beratung und Entscheidung des Senats gewesen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten ihr Einverständnis hiermit erklärt haben (§ 124 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).
Die Berufung ist statthaft, form- und fristgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig (§§143, 144, 151 SGG). Der Wert des Streitgegenstandes ist dabei nicht zu prüfen, denn die Klage auf Bescheidung der Widersprüche betrifft keinen auf eine Geldleistung gerichteten Verwaltungsakt im Sinne des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG.
Die Berufung ist aber unbegründet. Das Sozialgericht hat die Untätigkeitsklage zu Recht abgewiesen. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, die Widersprüche der Klägerin zu bescheiden.
Nach § 88 Abs. 2 iVm Abs. 1 Satz 1 SGG i. d. F. bis zum 1. Januar 2002 ist die Untätigkeitsklage zulässig, wenn in Angelegenheiten der Krankenversicherung seit der Einlegung des Widerspruchs ein Monat vergangen ist, ohne dass die Behörde über den Widerspruch entschieden hat. Wenn die Beklagte - wie hier gegenüber der Klägerin - eindeutig zu erkennen gegeben hat, die Widersprüche nicht zu bescheiden, ist die Untätigkeitsklage auch ohne Einhaltung dieser Frist zulässig (vgl. Meyer-Ladewig, SGG-Kommentar, Rdnr 5b zu § 88 mwN). Sie ist begründet, wenn kein zureichender Grund dafür vorliegt, dass die Beklagte vor Ablauf der Frist von einem Monat über die Widersprüche noch nicht entschieden hat - die Unterlassung also rechtswidrig ist - und die Klägerin dadurch beschwert ist (vgl. Meyer-Ladewig, aaO, Rdnr. 23 zu § 54).
Im vorliegenden Verfahren ist die Untätigkeitsklage unzulässig. Zwar hat die Verwaltung grundsätzlich auch einen unzulässigen Widerspruch zu bescheiden, z.B. Widersprüche, die verfristet sind oder für die kein Rechtsschutzbedürfnis besteht (vgl. Ulmer in Hennig, SGG-Kommentar, Rdnr. 22 zu § 88). Die Rechtsprechung hat jedoch unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauches Ausnahmen von der Bescheidungspflicht des § 88 SGG zugelassen, wenn der geltend gemachte Anspruch unter keinen denkbaren Umständen bestehen kann (vgl. Bundesverwaltungsgericht 28.3.1968 - VIII C 22.67, BVerwGE 29, 239, 243f; Landessozialgericht ( LSG ) Bremen 3.7.1996 - L 4 BR 39/95/ S BR 49/95, SGb 1997, 168; LSG Niedersachsen 26.11.1997 - L 4 Kr 99/96, NZS 1998, 448; Binder in Hk-SGG, § 88 Rz 4; Peters-Sautter-Wolff, aaO; offen lassend Bundessozialgericht 11. 11. 2003 - B 2 U 36/02 R, SozR 4-1500 § 88 Nr 1). Es sei zu berücksichtigen, dass das - formelle - Recht auf Bescheidung an sich nicht Selbstzweck sei, sondern immer nur der Durchsetzung materieller Ansprüche diene. Ergebe die Prüfung der Untätigkeitsklage von vornherein, dass das von der Verwaltungsbehörde nicht beschiedene Sachbegehren offensichtlich unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Erfolg haben könne, weil der mit dem Antrag (bzw. mit dem Widerspruch) geltend gemachte materielle Anspruch tatsächlich nicht bestehe, so könne die Untätigkeitsklage nicht zur Verurteilung der Behörde auf Erteilung eines (in seinem ablehnenden Inhalt feststehenden) Bescheides oder Widerspruchsbescheides führen. Die Untätigkeitsklage unterliege in solchen Fällen vielmehr unmittelbar der Abweisung, weil sich bei der gerichtlichen Prüfung erweise, dass der Kläger durch die Unterl...