Entscheidungsstichwort (Thema)

Anforderungen an die betriebliche Voraussetzung einer Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz

 

Orientierungssatz

1. Eine Zugehörigkeit des Versicherten zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz setzt u. a. als betriebliche Voraussetzung voraus, dass es sich bei dem Beschäftigungsbetrieb um einen volkseigenen industriellen Produktionsbetrieb der DDR gehandelt hat.

2. Voraussetzung hierzu ist, dass in dem Betrieb eine industrielle, theoretisch unbegrenzte Fertigung standardisierter Produkte in einem standardisierten und automatisierten Verfahren stattgefunden hat. War die Produktionsweise darauf angelegt, auf extern definierte Wünsche jeweils im Einzelfall zu reagieren, so ist die Annahme einer erforderlichen Massenproduktion von Gütern ausgeschlossen.

3. Konnte der Produktionsprozess zu jedem Zeitpunkt nach den Bedürfnissen der Abnehmer geändert werden, so ist eine Zugehörigkeit des Produktionsbetriebs zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz ausgeschlossen.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 20.06.2017; Aktenzeichen B 5 RS 54/16 B)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 11. April 2008 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte den Zeitraum vom 1. September 1978 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit des Klägers zu dem Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (VO-A.), Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets - Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG)) und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte nach § 8 AAÜG feststellen muss.

Der am … 1953 geborene Kläger erwarb am … 1978 nach einem Studium der Fachrichtung "Ingenieurökonomie des Maschinenbaus" an der W. - Universität R. den Hochschulabschluss eines Diplom - Ingenieurökonoms. Am 1. September 1978 nahm er eine Tätigkeit bei dem volkseigenen Betrieb (V.) S3 R. auf, der Elektronikbauteile und Schaltanlagen für Schiffe produzierte. Der Kläger arbeitete dort zunächst als Materialplaner, ab 1. Oktober 1979 als Gruppenleiter Materialwirtschaft und ab 15. Januar 1981 als Abteilungsleiter Materialwirtschaft. Seine Tätigkeit bestand im Wesentlichen in der Organisation der Bevorratung und Lagerversorgung sowie der Leitung der Abteilung Materialwirtschaft und Technischer Einkauf. Der Kläger, der zu keiner Zeit eine Versorgungszusage eines Versorgungsträgers der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) erhalten hat, war noch über den 30. Juni 1990 hinaus bei dem V. S3 R. bzw. der durch Umwandlung in eine Kapitalgesellschaft mit Wirkung zum 7. August 1990 geschaffenen Nachfolgefirma S3 R. GmbH bis Ende 1991 beschäftigt.

Den Antrag des Klägers auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum AAÜG als Pflichtbeitragszeiten lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 14. Januar 2005 und Widerspruchsbescheid vom 13. Mai 2005 mit der Begründung ab, dass für den Kläger weder eine positive Versorgungszusage vorliege, noch er am 30. Juni 1990 eine Beschäftigung ausgeübt habe, die aus bundesrechtlicher Sicht dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten zuzuordnen wäre, da er zum Stichtag nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder einem gleichgestellten Betrieb beschäftigt gewesen sei. Der Beschäftigungsbetrieb (V. S3 R.) sei in der Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR der Wirtschaftsgruppe 16619 (Reparatur- und Montagebetrieb der elektronischen Industrie) zugeordnet, weil ihm weder die industrielle Fertigung (Fabrikation, Herstellung oder Produktion) von Sachgütern das Gepräge gegeben habe noch sein Hauptzweck die Massenproduktion von Bauwerken gewesen sei.

Mit seiner rechtzeitig gegen diese Entscheidung erhobenen Klage hat der Kläger unter anderem geltend gemacht, Hauptgeschäftsfeld des V. S3 R. sei die stationäre Produktion in den Betrieben R., F. und G. gewesen. Hier seien Produkte entwickelt, projektiert und in der Regel in Serienfertigung produziert worden. Es habe sich um Schiffs-, Schalt- und Steuerungsanlagen gehandelt. Der V. S3 R. sei alleiniger Produzent der genannten Erzeugnisse für alle Werften der DDR gewesen.

Das Sozialgericht hat eine Auskunft der Rechtsnachfolgerin des V. S3 R., der Systemelektronik R. GmbH (S.) vom 28. Juli 2005 eingeholt, nach welcher die Umwandlung in eine Kapitalgesellschaft mit der Eintragung in das Handelsregister am 7. August 1990 erfolgt ist und unter Berücksichtigung der Verteilung der Produktionsgrundarbeiter als auch der e...

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