Entscheidungsstichwort (Thema)
Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz. betriebliche Voraussetzung. VEB Schiffselektronik Rostock
Orientierungssatz
Bei dem VEB Schiffselektronik Rostock handelte es sich nicht um einen volkseigenen Betrieb der Industrie oder des Bauwesens bzw um einen gleichgestellten Betrieb iS von § 1 Abs 2 ZAVtIVDBest 2.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Schwerin vom 24. April 2008 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob der Kläger für die Zeit vom 1. März 1973 bis zum 30. Juni 1990 einen Anspruch auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) sowie der während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte hat.
Der am 14. August 19aa geborene Kläger war am 30. Juni 1990 als Kontroll-Ingenieur beim VEB Schiffselektronik R. beschäftigt. Die Umwandlung des VEB in eine GmbH war erst am 7. August 1990 vollzogen worden.
Den Antrag des Klägers vom 18. Dezember 2003 auf Feststellung von Zusatzversorgungsanwartschaften lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 8. Februar 2005 mit der Begründung ab, weder habe eine positive Versorgungszusage (Anwartschaft) zu Zeiten der DDR vorgelegen, noch sei am 30. Juni 1990 eine Beschäftigung ausgeübt worden, die - aus bundesrechtlicher Sicht - dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten zuzuordnen wäre, da der Kläger am Stichtag nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder einem gleichgestellten Betrieb beschäftigt gewesen sei.
Der hiergegen am 14. Februar 2005 erhobene Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 11. Juli 2005 zurückgewiesen mit der Begründung, dass als volkseigene Betriebe i. S. der Versorgungsordnung nur diejenigen zählten, deren Hauptzweck die industrielle Fertigung, Herstellung, Fabrikation bzw. Produktion von Sachgütern gewesen sei. Demgegenüber sei der VEB Schiffselektronik R. der Wirtschaftsgruppe 16619 (Reparatur- und Montagebetriebe der elektronischen Industrie) zugeordnet gewesen, so dass diesem Betrieb weder die industrielle Fertigung von Sachgütern das Gepräge gegeben habe noch sein Hauptzweck die Massenproduktion von Bauwerken gewesen sei. Somit fehle es an der betrieblichen Voraussetzung.
Am 9. August 2005 ist Klage vor dem Sozialgericht (SG) Schwerin erhoben worden. Zur Begründung hat der Kläger ausgeführt, eine industrielle Fertigung z. B. von Schiffsführungspulten, Hauptschalttafeln, Radaranlagen usw. habe dem VEB Schiffsbauelektronik R. das Gepräge gegeben, wobei 95% der industriellen Produktion an Werften geliefert und teilweise auch vor Ort komplettiert, montiert und erprobt worden seien. Die verschiedenen Erzeugnisgruppen seien in das komplexe Produkt “Schiff„ eingebaut worden und seien damit ein Teil der Schiffsproduktion. Es widerspreche auch dem Grundsatz der Gleichbehandlung, dass z.B. gegenüber einem Kollegen der Werft, der zur selben Zeit mit ihm am selben Pult gearbeitet habe, Ansprüche anerkannt worden seien, welche ihm verwehrt würden.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 8. Februar 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Juli 2005 zu verurteilen, den Zeitraum vom 1. März 1973 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz und die darin erzielten Entgelte festzustellen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens hat der Kläger ein Schreiben des Herrn Dr. M (gesetzlicher Vertreter der Rechtsnachfolgerin des VEB Schiffselektronik R.) vom 27. Juni 2005 zu den Akten gereicht mit der Information, dass die betrieblichen Unterlagen unter Beachtung der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen planmäßig der Vernichtung zugeführt worden seien. Somit sei eine Belegung mit betrieblichen Planungs- und Abrechnungsunterlagen nicht mehr möglich. Anhand einer Reihe von aufgefundenen Arbeitsmaterialien sei jedoch zu schlussfolgern, dass ca. 53,3% des Personals mit der Werkstattfertigung von Produkten, 35,6% der Montage und 11,1% dem Reparaturbereich zuzuordnen gewesen seien. Der Anteil der Montage und Reparaturleistungen am Gesamtumsatz dürfte ca. 20% betragen haben.
Mit Urteil vom 24. April 2008 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung zusammengefasst ausgeführt, zwar erfülle der Kläger die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen, jedoch fehle es an der betrieblichen Voraussetzung. Nach der Einstufung des VEB Schiffselektronik in die Systematik der Volkwirtschaftszweige sei davon auszugehen, dass es sich nach dem Sprachgebrauch der DDR beim VEB Schiffselektronik R. um einen Reparatur- und Montagebetrieb gehandelt habe.
Hiergegen ist am 30. Mai 2008 unter Aufrechterhaltung des Begehrens Berufung vor dem Landessozialgericht (LSG) Mecklenburg-Vorpommern erhoben worden (zunächst unter dem Aktenzeichen L ...