Nachgehend
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich mittels Überprüfungsanträgen gegen die Aufhebung bzw. Ablehnung der Bewilligung von Leistungen für die Zeiträume Juli 2009 bis September 2010 und Juni bis September 2011.
Die 1962 geborene, erwerbsfähige Klägerin bezog seit dem 1. Januar 2005 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom Beklagten. Sie war seit dem Wintersemester 2003/2004 als ordentliche Studentin an der Universität Hamburg im Fach Zahnmedizin immatrikuliert. Am 29. Mai 2009 wurde die Klägerin nach eigenen Angaben aufgrund mangelnder Entrichtung der Studiengebühren zunächst exmatrikuliert. Zum 16. Juli 2009 erwirkte die Klägerin ihre Wiederimmatrikulation. Sie blieb danach durchgehend bis einschließlich September 2010 immatrikuliert.
Nachdem der Beklagte im August 2010 von der Immatrikulation der Klägerin erfahren hatte, hob er mit Bescheid vom 25. August 2010 die zuvor erfolgte Leistungsbewilligung vom 20. Juli 2010 für den Zeitraum vom 1. August 2010 bis zum 31. Januar 2011 auf und stellte die Zahlung ab September 2010 ein. Der hiergegen gerichtete Widerspruch der Klägerin blieb erfolglos, die Klägerin erhob am 7. September 2010 Klage zum Sozialgericht Hamburg (S 6 AS 3273/10).
Nachdem die Klägerin mitgeteilt hatte, dass sie ab Oktober 2010 exmatrikuliert sei, bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 8. November 2010 Leistungen für den Zeitraum vom 30. September 2010 bis zum 28. Februar 2011 und gewährte mit Bescheid vom 18. November 2010 für den Monat September 2010 ein zinsloses Darlehen nach § 23 Abs. 1 SGB II. Das Sozialgericht Hamburg wies die Klage mit Urteil vom 2. Mai 2011 ab, die hiergegen gerichtete Berufung zum Landessozialgericht wurde mit Urteil vom 13. September 2012 (L 4 AS 175/11) zurückgewiesen. In der Folgezeit erhob die Klägerin diverse Wiederaufnahmeklagen (S 24 AS 336/14 WA, L 4 AS 214/15 WA, L 4 AS 128/18 WA und L 4 AS 275/18 WA), die allesamt erfolglos blieben.
Nach Anhörung der Klägerin hob der Beklagte mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 13. September 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. September 2010 die Bewilligungsentscheidungen für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. August 2010 auf und forderte Erstattung in Höhe von insgesamt 61.619,06 Euro. Die hiergegen gerichtete Klage der Klägerin zum Sozialgericht Hamburg (S 6 AS 3530/10) hatte hinsichtlich der Aufhebung für die Zeiträume vom 1. Januar 2005 bis zum 30. April 2008 und vom 29. Mai 2009 bis zum 15. Juli 2009 sowie der auf diese Zeiträume entfallende Teile der Erstattungsforderung Erfolg (Urteil vom 2. Mai 2011).
Der Beklagte erließ daraufhin am 9. Mai 2011 einen neuen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid, mit dem er die Bewilligungsentscheidungen für die Zeiträume vom 1. Mai 2009 bis zum 28. Mai 2009 und vom 17. Juli 2009 bis zum 31. August 2010 vollständig aufhob und die für den Zeitraum vom 17. Juli 2009 bis zum 31. August 2010 erbrachten Leistungen in Höhe von 12.858,30 Euro zurückforderte. Dieser Bescheid wurde Gegenstand der von der Klägerin erhobenen Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 2. Mai 2011. Hinsichtlich der Rücknahme der Leistungsbewilligung für den Zeitraum vom 1. Mai 2009 bis zum 28. Mai 2009 hob der Beklagte den Bescheid vom 9. Mai 2011 in der mündlichen Verhandlung vor dem Landessozialgericht auf. Das Landessozialgericht wies die Berufung mit Urteil vom 13. September 2012 zurück (L 4 AS 193/11). Die Klägerin habe in dem noch streitgegenständlichen Zeitraum vom 17. Juli 2009 bis zum 31. August 2010 keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II gehabt, da sie als Studierende dem Leistungsausschluss des § 7 Abs. 5 SGB II unterfalle. Auch die übrigen Voraussetzungen für eine Aufhebung und Rückforderung lägen vor. In der Folgezeit erhob die Klägerin mehrmals Wiederaufnahmeklagen (L 4 AS 130/18 WA, L 4 AS 277/18 WA), die jeweils erfolglos blieben.
Nachdem die Klägerin mitgeteilt hatte, dass sie ab Oktober 2010 exmatrikuliert sei, hatte der Beklagte erneut Leistungen nach dem SGB II bewilligt, so auch mit Bescheiden vom 19. Januar 2011 und 26. März 2011 für den Zeitraum vom 1. März 2011 bis zum 31. August 2011. Im April 2011 teilte die Klägerin dann mit, sie verfüge wieder über die notwendigen Mittel zur Entrichtung der Studiengebühr und habe eine erneute Immatrikulation im Sommersemester 2011 erreicht. Mit Schreiben vom 5. Mai 2011 hörte der Beklagte die Klägerin zur vorgesehenen Leistungsaufhebung ab 1. Juni 2011 an und stellte die Zahlungen vorläufig ein. Mit Bescheid vom 12. Mai 2011 hob der Beklagte die Entscheidung über die Leistungsbewilligung ab 1. Juni 2011 ganz auf, da auf Grund der Immatrikulation der Klägerin im Sommersemester 2011 die Leistungsvoraussetzungen nicht mehr vorlägen. Der hiergegen gerichtete Widerspruch der Klägerin wurde zurü...