Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorfinanzierung von Konkursausfallgeld

 

Orientierungssatz

1. Zu Vorfinanzierungen von Konkursausfallgeld- und Arbeitsentgeltansprüchen, die vor dem 1.1.1988 durchgeführt wurden.

2. Wenn die Krise eines Unternehmens als überwindbar erscheint und darum Bemühungen um ihre Behebung durch einen Sanierungsversuch für lohnend und berechtigt gehalten werden, liegt im Verhältnis zur konkursausfallgeld-verpflichteten Bundesanstalt für Arbeit eine sittenwidrige Konkursverschleppung nicht vor (vgl BGH vom 26.6.1989 - II ZR 289/88 = BGHZ 108, 134).

3. Die Vorschrift, die öffentliche Subventionen bei Scheingeschäften und Mißbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten verbietet, ist beim Konkursausfallgeld nicht anwendbar. Sie betrifft nur Wirtschaftssubventionen, nicht Sozialsubventionen.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 19.03.1992; Aktenzeichen 7 RAr 128/90)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1667370

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