Entscheidungsstichwort (Thema)
Unzulässigkeit der Klage eines Querulanten wegen partieller Geschäfts- und Prozessunfähigkeit
Orientierungssatz
1. Für die Berufung ist grundsätzlich die Prozessfähigkeit des Berufungsklägers als Prozesshandlungsvoraussetzung erforderlich. Im Interesse eines vollständigen Rechtsschutzes muss aber auch der Prozessunfähige die Möglichkeit haben, den Prozess durch seine Handlungen in die höhere Instanz zu bringen. Dies gilt für das Rechtsmittel der Partei, die sich dagegen wendet, dass sie in der Vorinstanz zu Unrecht als prozessfähig oder prozessunfähig behandelt worden ist. Deshalb ist der Betroffene jedenfalls für die Einlegung der Berufung als prozessfähig zu betrachten.
2. Jemand, der Gerichte maßlos in Anspruch nimmt und Verfahren ohne Rücksicht auf deren formelle und materielle Rechtfertigung betreibt, kann im Einzelfall als partiell geschäfts- und prozessunfähig angesehen werden. Dann ist die von ihm erhobene Klage als unzulässig abzuweisen.
3. Die Bestellung eines besonderen Vertreters ist dabei nicht angezeigt. Diese ist bei Querulanten oder wenn das Rechtsmittel aus anderen Gründen unzulässig ist oder bei aussichtsloser bzw. abwegiger Rechtsverfolgung nicht notwendig.
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der aufgrund einer Vielzahl unter anderem bei den H. Sozialgerichten geführter Rechtsstreitigkeiten gerichtsbekannte Kläger - auf die Auflistung in den Stammblättern der Gerichtsakte und den Inhalt der dort genannten Akten wird Bezug genommen - begehrt so gestellt zu werden, als wäre ihm nicht mit Wirkung vom 1. November 1983 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bewilligt und diese über verschiedene Stellen ausgezahlt worden, und des Weiteren die Weiterbeschäftigung bei seinem letzten Arbeitgeber, dem N.
Der 1947 geborene Kläger hat nach seinen Angaben im Anschluss an den Hauptschulabschluss von 1963 bis 1966 eine Ausbildung als Filmkopienfertiger absolviert. Im Jahre 1969 wurde er zum Kameraassistenten ausgebildet und war anschließend in diesem Beruf bis Anfang Oktober 1975 erwerbstätig, zuletzt beim N. als freier Mitarbeiter auf Grund so genannter Stückverträge. In den Jahren 1976 und 1978 war er noch tageweise insbesondere für Radio B. als Kameramann beschäftigt. Ab Oktober 1975 bezog er Arbeitslosengeld und ab April 1976 zunächst Arbeitslosenhilfe. Die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV Bund, zuvor Bundesversicherungsanstalt für Angestellte) bewilligte ihm auf den Antrag seines seinerzeitigen Pflegers mit Bescheid vom 22. Januar 1985 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf unbestimmte Zeit ab dem 1. November 1983. Der Kläger, der sich nicht für erwerbsunfähig hielt und hält, hat diese Rente nie akzeptiert und strebt seit 1976 seine Weiter- bzw. Wiederbeschäftigung beim N. an. Zu diesem Zweck hat er zahlreiche Verfahren in der h. Arbeitsgerichtsbarkeit anhängig gemacht, die sämtlich erfolglos geblieben sind.
Darüber hinaus waren und sind zahllose Gerichtsverfahren außer in der h. Sozialgerichtsbarkeit auch in anderen Gerichtszweigen der h. Gerichtsbarkeit und im Freistaat S. anhängig, mit denen der Kläger u. a die Rehabilitierung seiner Person und Schadensersatzforderungen geltend gemacht hat. Er hat ferner zahlreiche Rechtsstreite gegen die Beklagte geführt, in welchen er wiederholt erfolglos die Aufhebung bzw. die Annullierung des Rentenbescheides bzw. Restitution beantragt hat.
Vorliegend beantragte der Kläger unter dem 18. April 2005 die Vergabe einer neuen Versicherungsnummer sowie eine Kontenführung durch die Landesversicherungsanstalt H ... Im September 2005 beantragte der Kläger mehrfach die Durchführung einer amtsärztlichen Untersuchung durch die LVA H ... Die Beklagte leitete die Schreiben des Klägers an Deutsche Rentenversicherung Bund weiter. Hierüber entstand ein Schriftwechsel, weil der Kläger mit dieser Weiterleitung offenbar nicht einverstanden war, sondern die Beklagte als zuständig erachtete.
Schließlich hat der Kläger am 7. November 2005 Klage mit dem Antrag erhoben, die Beklagte zu verpflichten, seine "Reha- und Revision mit dem Neuanfangsantrag vom 18.04.2005 ins Berufs- und Erwerbsleben wieder einzuführen."
Das Sozialgericht hat die Klage durch Gerichtsbescheid vom 10. Juni 2008 abgewiesen, das LSG die Berufung hiergegen mit Urteil vom 24. Juli 2012 zurückgewiesen. Zwischenzeitlich hat der Kläger am 2. März 2009 erneut Klage erhoben mit dem Begehren "der Eingliederung und Rückführung gesamter Akten von der DRV Bund abzugeben und die Weiterführung/ Neuanfang bei der DRV Nord zu gewährleisten". Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 13. Mai 2013 abgewiesen. Der zuletzt gestellt Antrag lasse kein Rechtsschutzinteresse erkennen, über welches im sozialgerichtlichen Verfahren entscheiden werden könne.
Gegen den am 16. Mai 2013 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger rechtzeitig Berufung eingelegt.
Der Kläger beantragt nunmehr (wörtlich),
1. Rückwi...