Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der am xxx 1962 geborene Kläger begehrt Insolvenzgeld für die Monate März, April und Mai 2016.
Der Kläger war bei der Firma S. GmbH, ... als Vertriebsleiter/Salesmanager beschäftigt. Das Beschäftigungsverhältnis endete aufgrund arbeitgeberseitiger Kündigung vom 10. Dezember 2015 zum 15. Januar 2016. Hiergegen führte der Kläger vor dem Arbeitsgericht Hamburg eine Kündigungsschutzklage (Aktenzeichen: 17 Ca 539/15 ), die am 13. Juli 2016 mit einem Vergleich endete. In dem Schlussvergleich vom 13. Juli 2016 wurde im Wesentlichen festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zum 31. Mai 2016 durch betriebsbedingte Kündigung des Arbeitgebers beendet und der Arbeitgeber verpflichtet sei, dem Kläger für die Zeit vom 10. Dezember 2015 bis 31. Mai 2016 Arbeitsentgelt in Höhe von monatlich 7.231,00 Euro zu zahlen.
Mit Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 27. Juli 2017 wurde im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen des Arbeitgebers ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt. Mit weiterem Beschluss wurde ein schriftliches Sachverständigengutachten unter anderem zur vorhandenen Masse von dem vorläufigen Insolvenzverwalter angefordert. Dieses sei binnen vier Wochen zu erstellen, sei dieser Auftrag nicht vollständig zeitgerecht zu erfüllen, so sei ein Zwischenbericht zu erstatten.
Der vorläufige Insolvenzverwalter forderte im September 2017 von dem mit der Durchsetzung der ausstehenden Entgeltansprüche und der nachfolgenden Vollstreckung beauftragten Rechtsanwalt des Klägers unter Vorlage der Beschlüsse des Amtsgerichts eine Aufstellung der offenen Forderungen an, nachdem letzterer eine Kontenpfändung beim Arbeitgeber versucht hatte. Eine Forderungsaufstellung vom 30. August 2016 wurde daraufhin an den vorläufigen Insolvenzverwalter übersendet.
Mit Beschluss des Insolvenzgerichts, Amtsgericht Hamburg, vom 7. November 2017 wurde der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des ehemaligen Arbeitgebers des Klägers abgewiesen ( 67b IN 127/17 ). Nach Angaben des Klägers und seines Prozessbevollmächtigten erhielten sie hierüber keine Kenntnis.
Am 28. August 2018 beantragte der Kläger bei der Beklagten Insolvenzgeld. Der Kläger gab an, dass das Arbeitsentgelt in den Monaten ab Januar 2016 ausgefallen sei. Die Vergütung für die Monate Januar 2016 bis Mai 2016 habe monatlich 7.231,00 Euro betragen. Vom 16. Januar 2016 bis 31. Dezember 2016 habe er Arbeitslosengeld erhalten. Zur Frage, wann und wodurch der Kläger vom Insolvenzereignis Kenntnis erhalten habe, heißt es: „Eine Kollegin aus Italien sprach davon“.
Am 9. Januar 2019 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass der Antrag auf Insolvenzgeld innerhalb der Ausschlussfrist gemäߧ 324 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis zu stellen sei. Das Insolvenzereignis sei am 7. November 2017 gewesen (Abweisung mangels Masse). Der Antrag sei aber erst am 28. August 2018 gestellt worden. Es werde geprüft, ob die Voraussetzungen für die Einräumung einer Nachfrist vorlägen. Der Kläger erhalte Gelegenheit zur Stellungnahme.
Mit gleichem Datum lehnte die Beklagte eine Vorschussgewährung ab, da die Prüfung für die verspätete Antragstellung noch nicht abgeschlossen sei.
Der Kläger führte in seiner Stellungnahme vom 21. Januar 2019 zu der Frage „Zu welchem Zeitpunkt (Tag) haben Sie Kenntnis von dem Insolvenzereignis erlangt?“ aus:
„Weder das Insolvenzgericht noch der vorläufige Insolvenzverwalter haben mich oder meinen Anwalt darüber unterrichtet, dass es mangels Masse zu keinem Insolvenzverfahren gekommen ist.“
Auf die Frage „Durch welche Umstände erfuhren Sie von diesem Ereignis (kurze Darstellung)?“ heißt es:
„Der vorläufige Insolvenzverwalter wusste, dass ich Gläubiger der Insolvenzschuldnerin bin. Die Forderungsaufstellung hat er von meinem Anwalt A., K. erhalten. Ein Hinweis bezüglich eines Insolvenzverfahrens ist jedoch nie an Hrn. Asmussen oder mich erfolgt.“
Mit Bescheid vom 18. Februar 2019 lehnte die Beklagte den Antrag auf Insolvenzgeld ab. Der Antrag auf Insolvenzgeld vom 28. August 2018 sei außerhalb der für die Beantragung von Insolvenzgeld gemäߧ 324 SGB III maßgeblichen Ausschlussfrist von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis gestellt worden. Mit Beschluss des Insolvenzgerichts, Amtsgericht Hamburg, vom 7. November 2017 sei der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des ehemaligen Arbeitgebers des Klägers abgewiesen worden ( 67b IN 127/17 ). Eine Nachfrist gem.§ 324 Abs. 3 Satz 2 SGB III könne nicht eingeräumt werden.
Mit dem hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Kläger erneut darauf hin, dass es zu keiner Zeit eine Mitteilung über die Eröffnung bzw. Ablehnung des Insolvenzverfahrens gegeben habe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 2. April 2019 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Im Wesentlichen führte si...