Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosenhilfe. Bemessungsentgelt, Berücksichtigung von Einmalzahlungen

 

Orientierungssatz

Bei der Bemessung von Ansprüchen auf Arbeitslosenhilfe, die vor dem 1.1.2001 entstanden waren, bleiben einmalig gezahlte Arbeitsentgelte außer Betracht.

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 1. Oktober 2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig sind Dauer und Höhe des Anspruchs der Klägerin auf Arbeitslosengeld.

Die 1954 geborene Klägerin war nach einer Berufsausbildung zur Diplom-Schauspielerin Ende der 70er Jahre seit Mitte der 80er Jahre arbeitslos und bezog seit Juni 1987 Arbeitslosenhilfe im Anschluss an den Bezug von Arbeitslosengeld, unterbrochen ausschließlich durch den Bezug von Krankengeld. Aus dem bei der Beklagten geführten Übersichtsbogen ergeben sich dabei folgende Zeiten eines Krankengeldbezuges:

19. Mai 1992 bis 11. Januar 1993 (238 Tage)

7. März 1994 bis 28. April 1994 (53 Tage)

1. November 1996 bis 16. November 1996 (16 Tage)

24. Februar 1997 bis 16. März 1997 (21 Tage)

1. April 1998 bis 6. Juli 1998 (97 Tage)

10. Februar 1999 bis 26. März 1999 (45 Tage)

7. August 2000 bis 18. August 2000 (12 Tage)

16. Oktober 2000 bis 21. Dezember 2000 (67 Tage)

8. August 2001 bis 28. August 2001 (23 Tage)

21. April 2003 bis 5. September 2004 (504 Tage).

In den Jahren 1998 bis 2002 machte die Klägerin mehrere Klagen beim Sozialgericht Hamburg anhängig, welche die Höhe der jeweils bewilligten Arbeitslosenhilfe zum Gegenstand hatten. Streitig war dabei insbesondere die Frage der Vereinbarkeit der Vorschriften der §§ 200 Abs. 1 und 434c Abs. 4 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) in der Fassung des Einmalzahlungsneuregelungsgesetzes vom 21.12.2000 mit dem Grundgesetz. Die Verfahren wurden mit Hinblick auf das damals laufende Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) auf Antrag der Klägerin zum Ruhen gebracht.

Bis 20. April 2003 bezog die Klägerin Arbeitslosenhilfe in Höhe von 17,97 EUR täglich auf der Grundlage eines gerundeten Bemessungsentgelts von 350 EUR und der Leistungsgruppe A/0. Ab 21. April 2003 bezog die Klägerin erneut Krankengeld bis 5. September 2004 (504 Tage). Am 6. September 2004 meldete sie sich persönlich arbeitslos und beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld.

Mit Bescheid vom 13. Dezember 2004 wurde der ledigen, kinderlosen Klägerin Arbeitslosengeld ab 6. September 2004 für 360 Tage auf der Grundlage eines gerundeten Bemessungsentgelts in Höhe von 350 EUR und der Leistungsgruppe A/0 bewilligt. Der Widerspruch der Klägerin vom 12. Januar 2005 blieb ohne Begründung, allerdings fragte die Klägerin im Zusammenhang mit der Leistungsgewährung an, wie sich die Anspruchsdauer errechne und trug vor, der Krankengeld-Bezug stimme nicht mit den tatsächlichen Zeiten überein.

Am 2. Januar 2005 erging ein Änderungsbescheid, dessen Regelungsgehalt auf die Anwendung der Leistungsverordnung 2005 beschränkt war. Mit Widerspruchsbescheid vom 15. Juli 2005 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Die Klägerin habe in der Rahmenfrist, die hier den Zeitraum vom 6. September 2001 bis 5. Dezember 2004 umfasse, 504 Kalendertage versicherungspflichtigen Bezug von Krankengeld zurückgelegt und erfülle daher die Anwartschaftszeit für den Bezug von Arbeitslosengeld. Für die Festsetzung der Anspruchsdauer sei die Rahmenfrist um vier Jahre zu verlängern und umfasse daher des Weiteren den Zeitraum vom 6. September 1997 bis 5. September 2001. In dieser Zeit habe die Klägerin insgesamt Versicherungspflichtverhältnisse durch den Bezug von Krankengeld von 24 Monaten zurückgelegt. Hieraus ergebe sich eine Anspruchsdauer von 360 Tagen.

Mit ihrer am 16. August 2005 vor dem Sozialgericht Hamburg erhobenen Klage hat die Klägerin geltend gemacht, die Berechnungsgrundlage für die Anwartschaft sei falsch, ihr fehlten noch Unterlagen, sie bitte um ein Ruhen des Verfahrens.

Das Sozialgericht hat mit Gerichtsbescheid vom 1. Oktober 2007 die Klage abgewiesen und zur Begründung auf die Gründe des Widerspruchsbescheides gemäß § 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Bezug genommen.

Gegen den ihr am 5. Oktober 2007 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 5. November 2007 Berufung eingelegt, mit welcher sie weiterhin in erster Linie ein Ruhen des Verfahrens anstrebt. Sie habe keinen Zugriff auf ihre Unterlagen. Es gebe auch Unstimmigkeiten bei der Berechnung der Leistung. Sie habe schon öfter Unstimmigkeiten mit der Beklagten gehabt und die Höhe der Leistung auch schon früher angezweifelt. Aufgrund der Komplexität des Sachverhalts halte sie ein Ruhen des Verfahrens für angemessen; ansonsten sei eine Klärung dieser noch offenen Fragen erforderlich.

Die Klägerin beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg sowie die Bescheide der Beklagten vom 13. Dezember 2004 und vom 2. Januar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom ...

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