Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosenversicherung: Meldung einer rentenrechtlichen Anrechnungszeit bei Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug. Anforderung an die Meldung als Arbeit suchend bei einem beschäftigungslosen Arbeitnehmer ohne Anspruch auf Arbeitslosengeld

 

Orientierungssatz

Erfolgt die Meldung eines beschäftigungslosen Arbeitnehmers ohne Anspruch auf Arbeitslosengeld als Arbeit suchend lediglich dazu, seine Anwartschaft auf eine Rente wegen Erwerbsminderung aufrechtzuerhalten, so ist eine Arbeitslosigkeit im Sinne der Arbeitslosenversicherung nicht gegeben. In diesem Fall kommt auch keine Meldung einer Anrechnungszeit durch die Bundesagentur für Arbeit an den Rentenversicherungsträger in Betracht. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Betroffene keinerlei Bemühungen zeigt, seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden oder auch nur Vermittlungsangebote anzunehmen.

 

Tenor

1. Die Berufung wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Im Streit ist ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Meldung gegenüber der Deutschen Rentenversicherung N. als wegen Arbeitslosigkeit arbeitsuchend ohne Leistungsbezug (rentenrechtliche Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI)) nach § 193 SGB VI i.V.m. § 39 Abs. 2 Satz 1 Var. 1 Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV).

Der zuletzt als Zweiradmechaniker tätig gewesene, 1961 geborene Kläger meldete sich am 13. Mai 2015 persönlich bei der Beklagten arbeitslos ohne Leistungsanspruch und gab an, er sei schon vor Jahren von der Krankenkasse aus dem Krankengeldbezug ausgesteuert worden. Er stelle sich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung, sei aber eigentlich krank.

Nachdem er von der Beklagten aufgefordert worden war, sich am 29. Juni 2015 zur Besprechung seiner aktuellen beruflichen Situation persönlich vorzustellen und ausgedruckte Bewerbungsunterlagen mitzubringen, erklärte der Kläger im Rahmen jener Vorsprache, seit einem Unfall im Jahr 2009 nicht arbeitsfähig zu sein und von der Berufsgenossenschaft eine Unfallrente zu erhalten. Sein Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung sei von der D. N. abgelehnt worden, das Widerspruchsverfahren laufe. Er leide unter chronischen Schmerzen in Knien und Bandscheibe und könne nur mithilfe von Unterarmstützen gehen. Er nehme laufend Medikamente ein.

Daraufhin leitete die Beklagte eine Begutachtung durch ihren Ärztlichen Dienst zur Abklärung der Verfügbarkeit des Klägers für den Arbeitsmarkt ein. Diese wurde am 18. August 2015 durch Dr. A. durchgeführt, der zu der Einschätzung kam, dass der Kläger täglich weniger als 3 Stunden (wöchentlich unter 15 Stunden) leistungsfähig sei und die aufgehobene Leistungsfähigkeit voraussichtlich über 6 Monate, aber nicht auf Dauer bestehe. Der Kläger hatte angegeben, das Stehen, Laufen und Sitzen falle ihm vor allem wegen der chronischen schmerzhaften Funktionsstörung beider Kniegelenke schwer. Zudem bestünden belastungsabhängige Kreuzschmerzen. Die Beschwerden träten auch in Ruhe auf. Außerdem leide er unter Dauerschmerzen, Gebrauchseinschränkungen und Gefühlsstörungen der rechten Hand und massiven Durchschlafstörungen. Er fühle sich psychisch nicht belastbar.

Das Gutachten wurde dem Kläger am 11. September 2015 telefonisch eröffnet. Mit Schreiben vom selben Tag teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass das ärztliche Gutachten besage, dass keine Leistungsfähigkeit für den allgemeinen Arbeitsmarkt bestehe. Danach könne er aufgrund seiner multiplen Funktionseinschränkungen nur täglich weniger als 3 Stunden arbeiten. Die Verfügbarkeit sei damit nicht gegeben. Er werde deshalb aus der Arbeitsvermittlung abgemeldet. Letzteres geschah mit Wirkung ab 18. August 2015, dem Tag der Begutachtung.

Hiergegen wandte sich der Kläger mit Widerspruch vom 28. September 2015 und bat, ihn weiterhin als arbeitsuchend ohne Leistungsbezug zu melden und die entsprechenden Daten an den Rentenversicherungsträger weiterzuleiten. Dies diene der kostenfreien Aufrechterhaltung seines Versicherungsschutzes gegenüber der D. während des mittlerweile laufenden Klageverfahrens zur Frage des Vorliegens einer rentenrelevanten Erwerbsminderung. Solange in der Rentensache noch keine anderslautende und verbindlich gewordene Entscheidung getroffen worden sei, gelte er als vollschichtig einsatzfähig, und zwar im Rahmen des vom Rentenversicherungsträger beschriebenen Restleistungsvermögens.

Nachdem der Kläger den ihm im Rahmen beabsichtigter weiterer medizinischer Ermittlungen übersandten Gesundheitsfragebogen mit Schweigepflichtentbindung nicht an die Beklagte zurückgereicht hatte, wies diese den eingelegten Widerspruch mit am Folgetag abgesandtem Widerspruchsbescheid vom 14. Dezember 2015 als unbegründet zurück. Sie sei berechtigt gewesen, den Kläger entsprechend ihrer Ankündigung im Bescheid vom 11. September 2015 aus der Arbeitsvermittlung abzumelden. Nach § 35 Abs. 2 Satz 2 Sozia...

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