Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtberücksichtigung von Überbrückungsgeld und Sozialversicherungszuschuss bei der Beitragsbemessung in der Krankenversicherung
Orientierungssatz
1. Der Beitragsbemessung in der Krankenversicherung bei versicherungspflichtig Beschäftigten werden u. a. das Arbeitsentgelt sowie der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen zugrunde gelegt. Als Versorgungsbezüge gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden, u. a. die Renten der betrieblichen Altersversorgung.
2. Ein beitragspflichtiger Versorgungsbezug liegt vor, wenn die Leistung in engem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis des Versicherten steht, in ihren Voraussetzungen einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar ist und ihrer Höhe nach von dem Gehalt aus dem Arbeitsverhältnis abhängt, vgl. BSG, Urteil vom 25. Mai 2011 - B 12 P 1/09 R.
3. Bei gewährtem Überbrückungsgeld handelt es sich nicht um einen Versorgungsbezug. Es dient nicht der Alterssicherung, wenn es für die Übergangsphase ab der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses bis zum Beginn einer gesetzlichen Rente gezahlt wird, vgl. BSG, Urteil vom 25. Mai 2011 - B 12 P 1/09 R.
4. Dies gilt insbesondere dann, wenn es bereits ab einem Mindestalter von 50 Jahren gewährt wird. In einem solchen Alter kann noch nicht typischerweise davon ausgegangen werden, dass ein Arbeitnehmer endgültig aus dem Erwerbsleben ausscheidet.
5. Dies gilt entsprechend für einen Sozialversicherungszuschuss, der für die Dauer der Überbrückungsgeldzahlung zur Verwendung für die Beitragszahlung in der Sozialversicherung, aber nicht zweckgebunden, gewährt wird.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 30. September 2011 aufgehoben. Die Bescheide der Beklagten vom 14. Februar 2008, 4. März 2008 und 28. März 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. August 2008 werden dahin gehend abgeändert, dass der Beitragsbemessung nur die vorgezogene Altersbetriebsrente sowie die Subvention des versicherungsmathematischen Abzuges zugrunde gelegt werden. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die zu Unrecht entrichteten Beiträge in Höhe von EUR 776,68 zu erstatten. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Beitragspflicht von Leistungen des ehemaligen Arbeitgebers des Klägers.
Der 1948 geborene Kläger war bei der I. GmbH beschäftigt. Er schloss mit seinem Arbeitgeber eine Auflösungsvereinbarung, wonach das Arbeitsverhältnis zum 30. April 2000 endete. Die Vereinbarung nahm ferner Bezug auf die im Betrieb bestehende "Frühpensionierungsvereinbarung 2000", wonach der Kläger ab 1. Mai 2000 folgende Leistungen erhielt:
Vorgezogene I.
|
Altersrente |
DM 1.836 |
Subvention des versicherungsmathematischen Abzugs |
DM 475 |
Befristetes Überbrückungsgeld |
DM 2.901 |
Befristeter Sozialversicherungszuschuss |
DM 600 |
Das Überbrückungsgeld errechnete sich aus 70 Prozent des monatlichen Bruttogrundgehalts abzüglich der vorgezogenen Altersrente und der Subvention des versicherungsmathematischen Abzugs (Ziffer 2.1 der Frühpensionierungsvereinbarung 2000). Es wurde ab dem Folgemonat des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis bis zum Bezug einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, längstens bis zum Ende des Monats gezahlt, in dem der frühere Arbeitnehmer sein 60. Lebensjahr vollendet hat (Ziffer 4.2 der Frühpensionierungsvereinbarung 2000). Eine gegebenenfalls bezogene Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit war auf das Überbrückungsgeld anzurechnen (Ziffer 4.3 der Frühpensionierungsvereinbarung 2000). Der Sozialversicherungszuschuss wurde für die Dauer der Überbrückungsgeldzahlung zur Verwendung der Beitragszahlung in der Sozialversicherung, aber nicht zweckgebunden geleistet (Ziffer 3.1. der Frühpensionierungsvereinbarung 2000).
Der Kläger war im Anschluss an seine Beschäftigung bei der I. GmbH bei einem anderen Arbeitgeber beschäftigt und bezog dort zunächst ein Arbeitsentgelt oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze. Ab 1. Januar 2007 befand er sich in Altersteilzeit und war versicherungspflichtiges Mitglied der Beklagten. Von seinem früheren Arbeitgeber erhielt er ab diesem Zeitpunkt folgende Leistungen:
Vorgezogene I.
|
Altersrente |
EUR 1.054,03 |
Subvention des versicherungsmathematischen Abzugs |
EUR 273,44 |
Befristetes Überbrückungsgeld |
EUR 1.337,39 |
Befristeter Sozialversicherungszuschuss |
EUR 306,78 |
Die Beklagte setzte mit Bescheiden vom 14. Februar 2008 die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab 1. Januar 2007 unter Berücksichtigung sämtlicher Leistungen der I. GmbH fest.
Mit seinem dagegen erhobenen Widerspruch machte der Kläger geltend, dass nur die vorgezogene Altersbetriebsrente sowie die Subvention des versicherungsmathematischen Abzugs der Beitragspflicht unterlägen, nicht jedoch das Überbrückungsgeld und der Sozialversicherungszuschuss.
Mit Bescheiden vom 4. M...