Entscheidungsstichwort (Thema)
Rücküberweisung von Geldleistungen für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten. im Soll befindliches Konto. Forderung des Rentenversicherungsträgers gegenüber dem Geldinstitut. Zurückverweisung. sozialgerichtliches Verfahren
Leitsatz (amtlich)
Eine zurückzuverweisende Revisionsentscheidung ist für das Vordergericht nicht gemäß § 170 Abs 5 SGG verbindlich, wenn in ihr die Entscheidungskausalität für die Verwerfung der vorinstanzlichen Rechtsauffassung nicht deutlich herausgestellt wird, wenn sie nicht zu erkennen gibt, ob bestimmte Ausführungen als obiter dictum zu verstehen sind, oder wenn sie tatsächlich nicht erfüllbare Auflagen enthält. Der Sozialleistungsträger kann von der Bank eine zu Unrecht überwiesene Geldleistung nicht nach § 118 Abs 3 SGB 6 zurückfordern, wenn sie einem im Soll befindlichen Girokonto gutgeschrieben und über das Konto anschließend durch einen Berechtigten in Höhe des entsprechenden Betrages verfügt worden ist (vgl BSG vom 9.12.1998 - B 9 V 48/97 R = BSGE 83, 176 = SozR 3-2600 § 118 Nr 4).
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten, ob die Beklagte an die Klägerin überzahlte Rentenleistungen in Höhe von 959,79 EUR zurückzuüberweisen hat.
Die Klägerin zahlte dem bei ihr versicherten R. S., der am XX.XXXXXXX 2002 verstarb, zuletzt eine monatliche Rente wegen Erwerbsunfähigkeit in Höhe von 959,79 EUR. Der Versicherte unterhielt ein Konto bei der Beklagten. Die Rentenzahlung für den Monat September 2002 ging noch auf dieses Konto ein.
Unter dem 4. September 2002 forderte der Rentenservice der D. P. AG die für September 2002 überzahlte Rente von der Beklagten zurück. Die Beklagte teilte ihm mit Schreiben vom 10. September 2002 mit, sie könne den Rentenrückruf nicht ausführen, da über den Betrag bereits verfügt worden sei. Von dem Sterbefall habe sie erst durch den Rückruf erfahren.
Mit Schreiben vom 18. September 2002 wandte sich die Klägerin selbst an die Beklagte und forderte Rücküberweisung der Überzahlung vom 1. bis 30. September 2002 in Höhe von 959,79 EUR. Die Beklagte erwiderte, sie könne den Rückruf nicht berücksichtigen, da sich das Konto zum Zeitpunkt der Gutschrift der Rentenzahlung nach dem Tode des Versicherten Ende August 2002 mit über 4600 EUR im Soll befunden habe. Über den Rentenzahlbetrag sei vor Eingang der Rückforderung bereits berechtigt verfügt worden. Weitere Versuche der Klägerin, die Beklagte zur Zahlung zu bewegen, scheiterten.
Am 28. August 2003 hat die Klägerin vor dem Sozialgericht Hamburg Leistungsklage erhoben mit dem Begehren, die Beklagte zu verurteilen, an sie 959,79 EUR zu zahlen: Die Beklagte habe den fraglichen Betrag nach § 118 Abs. 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) zu erstatten. Da sich das Konto des Versicherten zum Zeitpunkt der Überweisung der Rente mit über 4600 EUR im Soll befunden habe, habe die Beklagte mit Gutschrift der Rentenzahlung unzulässigerweise eigene Forderungen befriedigt.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat vorgetragen, aus der Aufstellung der Kontobewegungen ergebe sich, dass es nach Gutschrift der Rentenzahlung von 959,79 EUR unter dem 29. August 2003 zu Verfügungen zu Lasten des Kontos im Umfang von mehr als 1500 EUR gekommen sei. Bei den Begünstigten handele es sich um Gläubiger des Kontoinhabers bzw. des Nachlasses. Wäre die Rentenzahlung ausgeblieben, hätte sie, die Beklagte, in Anbetracht des bereits am 29. August 2003 bestehenden Negativsaldos weitere Verfügungen nicht zugelassen. Eigene Forderungen habe sie nicht befriedigt. Ein Kontoguthaben sei nicht verblieben. Vom Ableben des Kontoinhabers habe sie erst am 10. September 2002 erfahren.
Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 14. Oktober 2004 die Beklagte kostenpflichtig verurteilt, an die Klägerin 959,79 EUR zu zahlen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin fordere von der Beklagten den überzahlten Rentenbetrag zu Recht gemäß § 118 Abs. 3 SGB VI zurück. Die Klägerin habe die Rente für den Monat September 2002 zu Unrecht auf das Konto des Versicherten überwiesen. Ein Rentenanspruch habe aufgrund des Todes des Versicherten für diesen Zeitraum nicht mehr bestanden. Die Beklagte sei daher nach § 118 Abs. 3 SGB VI zur Erstattung verpflichtet. Zwar entbinde die Vorschrift des § 118 Abs. 3 S. 3 SGB VI das Geldinstitut von seiner Erstattungspflicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Anforderung bereits anderweitig - nicht zur Befriedigung eigener Ansprüche - verfügt worden sei und das restliche Guthaben für die Rücküberweisung nicht ausreiche. Verfügungen aus einem durchgehend im Soll befindlichen Konto seien jedoch nicht geeignet, den "Entreicherungseinwand" zu eröffnen, weil dies nicht der in § 118 SGB VI enthaltenen Risikoverteilung auch unter Berücksichtigung der Interessen der Versichertengemeinschaft entspreche.
Das Urteil ist der Beklagten am 9. November 2004 zugestellt worden. Am 9. Dezember 2004 hat ...