Nachgehend

BVerfG (Nichtannahmebeschluss vom 26.02.2024; Aktenzeichen 1 BvR 392/24)

 

Tenor

1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Notwendige außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes die weitergehende Übernahme von Kosten im Rahmen der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII.

Der am x. y. 19zz geborenen Antragstellerin wurde ab dem Januar 2018 ein GdB von 100 bei den Merkzeichen G, aG, H RF zuerkannt. Sie bezieht eine Altersrente iHv. 941,76 € und eine Witwenrente iHv. 713,56 € (Stand Juli 2021). Nach dem Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit vom 14. Dezember 2017 wurde ihr mit Bescheid vom 20. Dezember 2017 der Pflegegrad 3 zuerkannt.

Unter dem 29. Dezember 2021 schloss sie einen Mietvertrag mit der S. GmbH, vertreten durch den M. R., über eine Wohnung in einer Wohngemeinschaft zu einem Pauschalmietzins von 500,00 € und einem Mietbeginn ab dem 1. Januar 2022.

Unter dem 31. Dezember 2021 wurde ein Pflegevertrag mit der Beigeladenen abgeschlossen.

Unter dem 5. Januar 2022 stellte sie den Antrag auf Hilfe zur Pflege und gab ihre Vermögenswerte mit einem Bankguthaben von 1.892,08 € und einer Sterbegeldversicherung an. Die Antragstellerin reichte ein Angebot der Beigeladenen für den Monat Januar 2022 vom 3. Januar 2022 über einen Rechnungsbetrag von 7.420,08 € bei. Im Angebot wurden die Leistungskomplexe wie folgt aufgeführt:

Jan 23 (Angebot)

L01 (Kleine Morgen-/Abendtoilette)

30    

L02 (Große Morgen-/Abendtoilette)

30    

L06 (Lagern / Betten / Mobilisieren)

270     

L07 Hilfe bei der Nahrungsaufnahme

120     

L09a (Darm- / Blasenentleerung)

270     

L13 P (Reinigung der Wohnung (Poolen))

60    

L14 (Wechseln / Waschen der Wäsche)

13    

L15aP (Einkauf (Poolen))

9       

L16P (Warme Mahlzeit zubereiten (Poolen))

30    

L 17a (sonstige Mahlzeit zubereiten)

30    

L17cP (Zubereitung einer sonstigen Mahlzeit (Poolen))

60    

L18 (Trinken)

150     

L19P (pflegerische Betreuung (Poolen))

60    

Für den Monat Januar 2022 (7. bis 31. Januar) rechnete die Beigeladene nach der Rechnung vom 16. Februar 2022 einen Gesamtbetrag von 6.271,67 € bei einem Anteil weiterer Kostenträger von 1.363,00 € ab. Für den Februar 2022 wurden mit Rechnung vom 15. März 2022 6.566,01 € und für den März 2022 mit Rechnung vom 11. April 2022 insgesamt 7.148,10 € (Anteil weiterer Kostenträger jeweils 1.363,00 €) abgerechnet. Für April 2022 wurden 7.088,48 € (weiterer Kostenträger 1.363,00 €) nach der Rechnung vom 9. Mai 2022 abgerechnet. Die Leistungskomplexe wurden wie folgt aufgeführt:

Rechnungen

Jan 22

Feb 22

Mrz 22

Apr 22

L01 (Kleine Morgen-/Abendtoilette)

25    

28    

30    

30    

L02 (Große Morgen-/Abendtoilette)

24    

28    

31    

30    

L06 (Lagern / Betten / Mobilisieren)

218     

246     

265     

255     

L07 (Hilfe bei der Nahrungsaufnahme)

26    

0       

0       

0       

L09a (Darm- / Blasenentleerung)

192     

203     

221     

215     

L13 P (Reinigung der Wohnung (Poolen))

48    

56    

62    

60    

L14 (Wechseln / Waschen der Wäsche)

11    

12    

13    

13    

L15aP (Einkauf (Poolen))

6       

8       

10    

8       

L16P (Warme Mahlzeit zubereiten (Poolen))

19    

25    

26    

26    

L 17a (sonstige Mahlzeit zubereiten)

71    

1       

0       

L17cP (Zubereitung einer sonstigen Mahlzeit (Poolen))

0       

79    

83    

80    

L18 (Trinken)

122     

136     

150     

145     

L19P (pflegerische Betreuung (Poolen))

48    

54    

61    

58    

Im Rahmen der fernmündlichen Abstimmung eines Hausbesuchs am 31. Mai 2022 durch die Pflegefachkraft des Antragsgegners für den 2. Juni 2022 wurde die Tochter der Antragstellerin über die Möglichkeit eines Höherstufungsantrages unterrichtet, da die Gesamtpflegekosten im Missverhältnis zum Pflegegrad 3 stünden. Der Hausbesuch erfolgte am 2. Juni 2022.

Für den Monat Mai 2022 rechnete die Beigeladene nach der Rechnung vom 13. Juni 2022 einen Gesamtbetrag von 7.455,73 € (weiterer Kostenträger 1.363,00 €) ab, für den Juni 2022 nach der Rechnung vom 19. Juli 2022 7.073,24 € (weiterer Kostenträger 1.363,00 €) und den Juli 2022 nach der Rechnung vom 11. August 2022 7.434,80 € (weiterer Kostenträger 1.363,00 €) und führte nachfolgende Leistungskomplexe auf:

Rechnungen

Mai 22

Jun 22

Jul 22

L01 (Kleine Morgen-/Abendtoilette)

31    

30    

31    

L02 (Große Morgen-/Abendtoilette)

31    

30    

31    

L06 (Lagern / Betten / Mobilisieren)

270     

257     

266     

L07 (Hilfe bei der Nahrungsaufnahme)

0       

0       

0       

L09a (Darm- / Blasenentleerung)

228     

221     

230     

L13 P (Reinigung der Wohnung (Poolen))

62    

60    

62    

L14 (Wechseln / Waschen der Wäsche)

13    

13    

13    

L15aP (Einkauf (Poolen))

9       

9       

8       

L16P (Warme Mahlzeit zubereiten (Poolen))

29    

29    

26    

L 17a (sonstige Mahlzeit zubereiten)

0       

0       

0       

L17cP (Zubereitung einer sonstigen Mahlzeit (Poolen))

93    

83    

87    

L18 (Trinken)

151     

146     

150     

L19P (pflegerische ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?