Entscheidungsstichwort (Thema)
Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs zur Bewilligung von Leistungen der Hilfe zur Pflege durch den Sozialhilfeträger im Wege des einstweiligen Rechtschutzes
Orientierungssatz
1. Nach § 63a SGB 12 haben die Träger der Sozialhilfe bei geltend gemachter Hilfe zur Pflege den notwendigen pflegerischen Bedarf zu ermitteln und festzustellen.
2. Macht der Antragsteller im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes nach § 86b Abs. 2 SGG einen höheren Bedarf als von dem Sozialhilfeträger bewilligt geltend, so hat er diesen glaubhaft zu machen.
3. Vorgelegte Rechnungen genügen hierzu nicht. Im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes ist der Sachverhalt summarisch zu würdigen. Die Würdigung etwaiger Beweisanträge bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.
Nachgehend
Tenor
1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
2. Notwendige außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Die Antragstellerin begehrt im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes die weitergehende Übernahme von Kosten im Rahmen der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII.
Der am x. y. 19zz geborenen Antragstellerin wurde ab dem Januar 2018 ein GdB von 100 bei den Merkzeichen G, aG, H RF zuerkannt. Sie bezieht eine Altersrente iHv. 941,76 € und eine Witwenrente iHv. 713,56 € (Stand Juli 2021). Nach dem Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit vom 14. Dezember 2017 wurde ihr mit Bescheid vom 20. Dezember 2017 der Pflegegrad 3 zuerkannt.
Unter dem 29. Dezember 2021 schloss sie einen Mietvertrag mit der S. GmbH, vertreten durch den M. R., über eine Wohnung in einer Wohngemeinschaft zu einem Pauschalmietzins von 500,00 € und einem Mietbeginn ab dem 1. Januar 2022.
Unter dem 31. Dezember 2021 wurde ein Pflegevertrag mit der Beigeladenen abgeschlossen.
Unter dem 5. Januar 2022 stellte sie den Antrag auf Hilfe zur Pflege und gab ihre Vermögenswerte mit einem Bankguthaben von 1.892,08 € und einer Sterbegeldversicherung an. Die Antragstellerin reichte ein Angebot der Beigeladenen für den Monat Januar 2022 vom 3. Januar 2022 über einen Rechnungsbetrag von 7.420,08 € bei. Im Angebot wurden die Leistungskomplexe wie folgt aufgeführt:
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Jan 23 (Angebot) |
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|
L01 (Kleine Morgen-/Abendtoilette) |
30 |
L02 (Große Morgen-/Abendtoilette) |
30 |
L06 (Lagern / Betten / Mobilisieren) |
270 |
L07 Hilfe bei der Nahrungsaufnahme |
120 |
L09a (Darm- / Blasenentleerung) |
270 |
L13 P (Reinigung der Wohnung (Poolen)) |
60 |
L14 (Wechseln / Waschen der Wäsche) |
13 |
L15aP (Einkauf (Poolen)) |
9 |
L16P (Warme Mahlzeit zubereiten (Poolen)) |
30 |
L 17a (sonstige Mahlzeit zubereiten) |
30 |
L17cP (Zubereitung einer sonstigen Mahlzeit (Poolen)) |
60 |
L18 (Trinken) |
150 |
L19P (pflegerische Betreuung (Poolen)) |
60 |
Für den Monat Januar 2022 (7. bis 31. Januar) rechnete die Beigeladene nach der Rechnung vom 16. Februar 2022 einen Gesamtbetrag von 6.271,67 € bei einem Anteil weiterer Kostenträger von 1.363,00 € ab. Für den Februar 2022 wurden mit Rechnung vom 15. März 2022 6.566,01 € und für den März 2022 mit Rechnung vom 11. April 2022 insgesamt 7.148,10 € (Anteil weiterer Kostenträger jeweils 1.363,00 €) abgerechnet. Für April 2022 wurden 7.088,48 € (weiterer Kostenträger 1.363,00 €) nach der Rechnung vom 9. Mai 2022 abgerechnet. Die Leistungskomplexe wurden wie folgt aufgeführt:
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Rechnungen |
Jan 22 |
Feb 22 |
Mrz 22 |
Apr 22 |
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L01 (Kleine Morgen-/Abendtoilette) |
25 |
28 |
30 |
30 |
L02 (Große Morgen-/Abendtoilette) |
24 |
28 |
31 |
30 |
L06 (Lagern / Betten / Mobilisieren) |
218 |
246 |
265 |
255 |
L07 (Hilfe bei der Nahrungsaufnahme) |
26 |
0 |
0 |
0 |
L09a (Darm- / Blasenentleerung) |
192 |
203 |
221 |
215 |
L13 P (Reinigung der Wohnung (Poolen)) |
48 |
56 |
62 |
60 |
L14 (Wechseln / Waschen der Wäsche) |
11 |
12 |
13 |
13 |
L15aP (Einkauf (Poolen)) |
6 |
8 |
10 |
8 |
L16P (Warme Mahlzeit zubereiten (Poolen)) |
19 |
25 |
26 |
26 |
L 17a (sonstige Mahlzeit zubereiten) |
71 |
1 |
0 |
|
L17cP (Zubereitung einer sonstigen Mahlzeit (Poolen)) |
0 |
79 |
83 |
80 |
L18 (Trinken) |
122 |
136 |
150 |
145 |
L19P (pflegerische Betreuung (Poolen)) |
48 |
54 |
61 |
58 |
Im Rahmen der fernmündlichen Abstimmung eines Hausbesuchs am 31. Mai 2022 durch die Pflegefachkraft des Antragsgegners für den 2. Juni 2022 wurde die Tochter der Antragstellerin über die Möglichkeit eines Höherstufungsantrages unterrichtet, da die Gesamtpflegekosten im Missverhältnis zum Pflegegrad 3 stünden. Der Hausbesuch erfolgte am 2. Juni 2022.
Für den Monat Mai 2022 rechnete die Beigeladene nach der Rechnung vom 13. Juni 2022 einen Gesamtbetrag von 7.455,73 € (weiterer Kostenträger 1.363,00 €) ab, für den Juni 2022 nach der Rechnung vom 19. Juli 2022 7.073,24 € (weiterer Kostenträger 1.363,00 €) und den Juli 2022 nach der Rechnung vom 11. August 2022 7.434,80 € (weiterer Kostenträger 1.36...