Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Gegenstandswert. vertragsärztliche Versorgung. Zulassungsverfahren. Facharzt für Psychotherapie

 

Orientierungssatz

In Zulassungsverfahren ist der Gegenstandswert in der Regel nach der Höhe der Einnahmen anzusetzen, die der Arzt (hier Facharzt für Psychotherapie) im Falle der Zulassung in den nächsten 5 Jahren erzielen könnte (vgl BSG vom 28.1.2000 - B 6 KA 22/99 R; stRpsr).

 

Tatbestand

Streitig ist die Höhe des Gegenstandswertes nach der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) für das dem vorliegenden Beschwerdeverfahren zugrunde liegende einstweilige Rechtsschutzverfahren beim Sozialgericht (SG) Schwerin.

Die Antragstellerin und jetzige Beschwerdegegnerin ist seit 1996 Fachärztin für Psychiatrie und war seinerzeit am Klinikum am E in B tätig, bis sie sich dort ab August 1998 zunächst für zwei Jahre ohne Dienstbezüge beurlauben ließ und danach das Arbeitsverhältnis beendet hat. Mit Beschluss des Antragsgegners zu 2. vom 20. Januar 1999 wurde sie als Psychiaterin für ausschließliche psychotherapeutische Versorgung zur vertragsärztlichen Versorgung in G zugelassen. Hierbei wurde sie beauflagt, ihre Tätigkeit binnen drei Monaten aufzunehmen und zuvor ihre Sprechstundenzeiten zur Kenntnis zu geben. Dieser Beschluss wurde weder von ihr noch von den sonstigen Beteiligten des Zulassungsverfahrens angefochten.

Daraufhin teilte die Antragstellerin dem Antragsgegner zu 2. mit, dass sie ihre Praxis am 26. Mai 1999 eröffne und gab Sprechstundenzeiten zunächst von 14 Wochenstunden und später dann von 17 Wochenstunden (zuzüglich Sprechstunden nach Vereinbarung) an. Von der Antragsgegnerin zu 1. und jetzigen Beschwerdeführerin erhielt sie zunächst eine Abrechnungsnummer.

Mit Schreiben vom 17. Juni 1999 teilte die Antragsgegnerin zu 1. der Antragstellerin mit, dass der Antragsgegner zu 2. in einer Sitzung am 26. Mai 1999 festgestellt habe, dass sie anhand ihrer kurzen Sprechstundenzeiten ihrem Versorgungsauftrag nicht gerecht werde und damit die Auflagen im Zulassungsbescheid nicht erfülle. Außerdem habe sie ihr vorheriges Arbeitsverhältnis nicht gelöst. Der Antragsgegner zu 2. habe daher die Zulassung für unwirksam erklärt.

Der in diesem Schreiben genannte Beschluss ist der Antragstellerin zu keiner Zeit als Verwaltungsakt zugestellt worden.

Sie legte gegen das Schreiben der Antragsgegnerin zu 1. Widerspruch ein und forderte die Abrechnung ihrer Leistungen zumindest bis zur Entscheidung hierüber. Die Antragsgegnerin zu 1. verweigerte jedoch jegliche Abrechnung und teilte auch den Krankenkassen mit, dass die Antragstellerin nicht zugelassen sei.

Hierauf hat diese am 28. Juli 1999 beim SG Schwerin den Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrt und beantragt, festzustellen, dass der Widerspruch aufschiebende Wirkung habe, das Schreiben der Antragsgegnerin zu 1. entweder aufzuheben oder festzustellen, dass dieses keine rechtliche Wirkung habe, und die Antragsgegnerin zu 1. zu verpflichten, nunmehr abzurechnen und auch die Krankenkassen entsprechend zu informieren.

Das SG Schwerin hat diesem Antrag im Wesentlichen durch Beschluss vom 12. August 1999 stattgegeben und festgestellt, dass die Antragstellerin bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung des Antragsgegners zu 2. über eine Zulassungsentziehung bzw. bis zur Entscheidung des Antragsgegners zu 3. über den Widerspruch zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen sei. Darüber hinaus hat es festgestellt, dass von dem Schreiben vom 17. Juni 1999 keine Rechtswirkungen ausgingen und die Antragsgegnerin zu 1. verpflichtet, die vertragsärztlichen Leistungen der Antragstellerin abzurechnen.

Die Antragsgegnerin zu 1. hat gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt und sich im Laufe des Beschwerdeverfahrens nach Hinweisen des erkennenden Senates bereiterklärt, einstweilen abzurechnen.

Zwischenzeitlich hatte der Antragsgegner zu 2. "vorsorglich" durch weiteren Beschluss vom 7. Juli 1999, der Antragstellerin zugestellt am 4. September 1999, die Entziehung der Zulassung verfügt. Hiergegen hat diese Widerspruch eingelegt.

Der Senat hat die Beschwerde mit Beschluss vom 23. November 1999 mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass nunmehr eine vertragsärztliche Zulassung der Antragstellerin kraft aufschiebender Wirkung des Widerspruches gegen den Beschluss vom 7. Juli 1999 bis zu einer Entscheidung des Antragsgegners zu 3. über diesen Widerspruch bestehe.

Später hat der Antragsgegner zu 3. nachrichtlich mitgeteilt, dass er mit Beschluss vom 19. Juli 2000 den Beschluss des Antragsgegners zu 2. aufgehoben habe.

Bereits im September 1999 hatte der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin die Festsetzung des Gegenstandswertes beim SG Schwerin für das erstinstanzliche Verfahren beantragt und hierzu ausgeführt, bei einem zu erwartenden jährlichen Durchschnittseinkommen für Psychotherapeuten in Höhe von 150.000 DM, einem Abzug von Kosten in Höhe von 40% und einer Zugrundelegung von fünf Jahren ergebe sich ein "Streitwert" von 450.000 DM. Für ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge