Entscheidungsstichwort (Thema)
Festsetzung des Gegenstandswertes. Psychotherapeut. Zulassung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes. keine Pauschalkürzung. Einzelfallprüfung
Orientierungssatz
In Zulassungssachen in einstweiligen Rechtsschutzverfahren erfolgt keine Pauschalkürzung des Gegenstandswertes der Hauptsache. Vielmehr ist individuell im Einzelfall zu prüfen, ob und inwieweit bereits der einstweilige Rechtsschutz dem jeweiligen Antragsteller eine Rechtsposition bringt, die einen etwaigen Erfolg der Hauptsache vorwegnimmt.
Tatbestand
Streitig ist die Höhe des Gegenstandswertes nach der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) für ein Beschwerdeverfahren vor dem Landessozialgericht (LSG) Mecklenburg-Vorpommern.
Hinsichtlich des Sachverhaltes dieses Beschwerdeverfahrens nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die Gründe zu I. des zugleich mit diesem Beschluss unter den gleichen Beteiligten ergangenen Beschluss in der Sache L 1 B 51/00 KA betreffend die Gegenstandswertfestsetzung für das zugrunde liegende erstinstanzliche Verfahren vor dem Sozialgericht (SG) Schwerin.
Nach Erledigung des Beschwerdeverfahrens hat der Prozeßbevollmächtigte der Antragstellerin die Festsetzung des Gegenstandswertes für das Beschwerdeverfahren beantragt und sich zur Begründung auf seine Ausführungen zum Gegenstandswert für das erstinstanzliche Verfahren bezogen. In jenem Verfahren hatte er ausgeführt, bei einem zu erwartenden jährlichen Durchschnittseinkommen für Psychotherapeuten in Höhe von 150.000 DM, einem Abzug von Kosten in Höhe von 40% und einer Zugrundelegung von fünf Jahren ergebe sich ein "Streitwert" von 450.000 DM. Für das einstweilige Rechtsschutzverfahren sei der hälftige Satz anzusetzen, also 225.000 DM.
Hierzu hat die Antragsgegnerin zu 1. vorgetragen, dass sie zwischenzeitlich erste Abrechnungen für die Antragstellerin durchgeführt habe und hiernach tatsächlich 1999 ein hochgerechneter Jahresumsatz von lediglich 23.000 DM erzielt worden sei. Somit sei jedenfalls der fünffache Regelstreitwert, also 40.000 DM, ein angemessener Ansatz.
Das SG hatte mit Beschluss vom 26. Juni 2000 den Gegenstandswert für das erstinstanzliche Verfahren auf 100.000 DM festgesetzt, die hiergegen von der Antragsgegnerin zu 1. erhobene Beschwerde im o.g. Verfahren L 1 B 51/00 KA hatte keinen Erfolg.
Vorliegend sind die Beteiligten der Auffassung, der Gegenstandswert sei entsprechend dem erstinstanzlichen Verfahren festzusetzen.
Betreffs des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird ergänzend auf den Inhalt der zugrunde liegenden Beschwerdeakte, den Inhalt der Gerichtsakten des Ausgangsverfahrens sowie auf den Inhalt der Beschwerdeakte L 1 B 51/00 KA Bezug genommen, die Grundlage dieser Entscheidung waren.
Entscheidungsgründe
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren war auf 40.500 DM festzusetzen.
Dieser Wert ergibt sich daraus, dass der Gegenstandswert für ein fiktives Hauptsacheverfahren über die Zulassung der Antragstellerin 135.000 DM betragen hätte, wie im gleichzeitig ergangenen Beschluss in der Sache L 1 B 51/00 KA umfangreich dargelegt worden ist und hier nicht wiederholt werden muss.
Anders als im Ausgangsverfahren vor dem SG Schwerin war dieser auf einem fiktiven Gewinn in einem Fünf-Jahres-Zeitraum beruhende Wert für das einstweilige Rechtsschutzverfahren zweiter Instanz jedoch auf den Wert für 1,5 Jahre (135.000 DM : 5 x 1,5 = 40.500 DM) zu mindern.
Denn wie im Beschluss in der Sache L 1 B 51/00 KA bereits dargelegt, erfolgt in Zulassungssachen in einstweiligen Rechtsschutzverfahren keine Pauschalkürzung des Gegenstandswertes der Hauptsache. Vielmehr ist individuell im Einzelfall zu prüfen, ob und inwieweit bereits der einstweilige Rechtsschutz dem jeweiligen Antragsteller eine Rechtsposition bringt, die einen etwaigen Erfolg der Hauptsache vorwegnimmt.
Hiernach hatte sich die Sachlage vorliegend gegenüber dem Ausgangsverfahren dadurch verändert, dass der Antragstellerin vor Einlegung der Beschwerde am 10. September 1999 am 4. September 1999 ein Zulassungsentziehungsbeschluss des Antragsgegners zu 2. zugestellt worden war, gegen den sie Widerspruch erhoben hatte. Anders als im Ausgangsverfahren war daher nicht mehr zu erwarten, dass das einstweilige Rechtsschutzverfahren eine endgültige Klärung der Rechtslage erbringen werde. Der Senat konnte und hat vielmehr nur noch entschieden, dass die Zulassung der Antragstellerin bis zu einer Widerspruchsentscheidung des Antragsgegners zu 3. - welche dann später tatsächlich am 19. Juli 2000 zugunsten der Antragstellerin ergangen ist - fortgelte.
Berücksichtigt man, dass die Antragstellerin zum Zeitpunkt der Zustellung des Beschlusses vom 7. Juli 1999 im September 1999 ein knappes halbes Jahr bereits keine Leistungen von der Antragsgegnerin zu 1. erhielt und veranschlagt man die Dauer des Widerspruchsverfahrens mit einem Jahr (auf die tatsächlich etwas kürzere Dauer kommt es im Rahmen der hier zu treffenden prognostischen Entscheidung nicht an), so ergibt s...