Entscheidungsstichwort (Thema)
Fortleben des Krankenversicherungsschutzes nach Ende des Bezugs von Leistungen des SGB 2 - Ausschluss eines Krankenkassenwechsels
Orientierungssatz
1. Weist der Versicherte nach dem Ende des Bezugs von Arbeitslosengeld 2 seinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall binnen zwei Wochen nicht nach, so setzt sich dessen Mitgliedschaft bei der Krankenkasse als freiwilliges Mitglied nach § 188 Abs. 4 S. 1 SGB 5 fort.
2. Ein zulässiger Wechsel der Krankenkasse setzt voraus, dass der Versicherte sein Wahlrecht nach § 175 SGB 5 ausübt.
3. Solange der Antragsteller den gesetzlich vorgegebenen Weg für einen Krankenkassenwechsel nicht einhält, kann eine neue Mitgliedschaft nicht begründet werden.
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stralsund vom 07. April 2020 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Aufnahme als Mitglied in der Krankenversicherung der Beklagten.
Der Antragsteller ist nach eigenen Angaben arbeitssuchend und führt derzeit einen Rechtsstreit gegen eine andere Krankenkasse (KK), bei der er in der Vergangenheit während des Bezuges von Arbeitslosengeld II pflichtversichert war. Der Name der KK soll der Antragsgegnerin nach dem Willen des Antragstellers nicht mitgeteilt werden. Nach dem Ende des SGB II-Leistungsbezugs ging die andere KK von einer freiwilligen Mitgliedschaft des Antragstellers nach § 188 Abs. 4 SGB V aus. Die 3. Kammer des Sozialgerichts Stralsund hob auf die Klage des Antragstellers einen Widerspruchsbescheid der anderen KK mit Gerichtsbescheid vom 22. November 2019 (S 3 KR 213/19) auf, da die Feststellungen zur Beitragsschuld des Antragstellers und zum Ruhen der Leistungen unzutreffend seien. Im Übrigen, insbesondere zur Feststellung des Nichtbestehens einer freiwilligen Mitgliedschaft, hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Rechtsstreit ist derzeit nach vom Kläger eingelegter Berufung beim Landessozialgericht M-V zum Aktenzeichen L 6 KR 127/19 anhängig. Zuvor hat das Sozialgericht Stralsund die andere KK im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 05. Juli 2019 (S 3 KR 212/19 ER) vorläufig bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren verpflichtet, dem Antragsteller Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung ohne die sich aus der Regelung des § 16 Abs. 3a SGB V ergebenden Leistungsbeschränkungen zu gewähren. Im Übrigen, insbesondere zur Feststellung des Nichtbestehens einer freiwilligen Mitgliedschaft, hat das Sozialgericht den Eilantrag abgewiesen. Die hiergegen vom Antragsteller erhobene Beschwerde hat der erkennende Senat mit Beschluss vom 17. September 2019 aus den zutreffenden Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung zurückgewiesen.
Am 13. Dezember 2019 beantragte der Antragsteller die Mitgliedschaft bei der Antragsgegnerin und teilte unter anderem mit, dass er in den letzten 18 Monaten „nirgendwo“ versichert gewesen sei, über kein Einkommen verfüge und zur Zeit arbeitssuchend sei. Er wies darauf hin, dass er keine weiteren Fragen beantworte, Gefahr in Verzug gegeben sei und er einen Anspruch auf eine Krankenversicherung habe. Auf Nachfrage der Antragsgegnerin erklärte der Antragsteller, dass er keine Angaben zur letzten KK machen werde, da es sich um ein laufendes, noch rechtshängiges Verfahren handele. Angaben zu seinem Lebensunterhalt gingen die Antragsgegnerin nichts an. Er sei Privatier.
Die Antragsgegnerin lehnte den Antrag auf Mitgliedschaft mit Bescheid vom 24. Januar 2020 ab, da der Antragsteller die notwendigen Angaben nicht gemacht habe und daher eine Mitgliedschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V nicht geprüft werden könne. Den hiergegen vom Antragsteller am 25. Februar 2020 erhobenen Widerspruch wies die Antragstellerin mit Widerspruchsbescheid vom 27. Februar 2020 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass eine Mitgliedschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V bei der zuletzt bestandenen Krankenversicherung durchzuführen sei und daher die Angaben zur Vorkasse benötigt würden.
Hiergegen hat der Antragsteller beim Sozialgericht Stralsund am 30. März 2020 Klage erhoben und zugleich um Eilrechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen, dass er die bisherige KK ablehne und den Namen nicht nennen werde. Er brauche wegen dringend notwendiger Behandlungen eine neue KK für die Laufzeit von zunächst einem Monat. Ihm sei durch die begehrte Mitgliedschaft Zugang zum Gesundheitswesen zu gewähren. Er bezahle für einen Monat den Mindestbeitrag.
Der Antragsteller hat sinngemäß beantragt,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn als Mitglied bei der Antragsgegnerin aufzunehmen.
Die Antragsgegnerin hat beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie ist der Auffassung, eine vorläufige Regelung sei nicht angezeigt, da aus den Angaben des Antragstellers hervorgehe, dass er über den Träger der Sozialhilfe bei einer...