Nachgehend

BSG (Beschluss vom 25.03.2022; Aktenzeichen B 12 KR 9/22 BH)

 

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

 

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Aufnahme als Mitglied bei der Antragsgegnerin, insbesondere ist streitig, ob bzw. in welcher Weise er (noch) gegenüber der Antragsgegnerin eine Wahlerklärung abzugeben hat.

Mit dem Beschluss des SG Stralsund vom 05. Juli 2019 - S 3 KR 212/19 ER - ist u. a. die Beigeladene im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vorläufig bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren verpflichtet worden, dem Antragsteller Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung ohne die sich aus der Regelung des § 16 Abs. 3a SGB V ergebenden Leistungsbeschränkungen zu gewähren. Nach einer summarischen Prüfung ist das Sozialgericht davon ausgegangen, dass der Antragsteller weiter Mitglied der Beigeladenen ist und seine Mitgliedschaft seit dem 01. August 2015 als freiwillige Versicherung gemäß § 188 Absatz 4 SGB V fortgeführt wird (vgl. wegen der weiteren Einzelheiten den genauen Inhalt des vorgenannten Beschlusses vom 05. Juli 2019).

Die dagegen eingelegte Beschwerde hat der Senat mit seinem Beschluss als unbegründet zurückgewiesen und von einer weiteren Begründung gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG abgesehen.

Mit Gerichtsbescheid vom 22. November 2019 hat das Sozialgericht auf die erhobene kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage den Widerspruchsbescheid der Beigeladenen vom 27. Juni 2019 (zwecks Festsetzung der für die Vergangenheit erhobenen Beiträge unter Beachtung der Rechtsauffassung) aufgehoben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Letzteres deshalb, weil der dortige Kläger - hier Antragsteller - als Mitglied in der freiwilligen Versicherung bei der Beigeladenen versichert sei. Unter Beachtung der gesetzlichen Voraussetzungen könne er eine andere Krankenkasse frei wählen.

Die dagegen vom Antragsteller eingelegte Berufung ist unter dem Az. L 6 KR 127/19 anhängig.

Das Sozialgericht Stralsund hat mit seinem Beschluss vom 07. April 2020 den gegen dieselbe Antragsgegnerin gerichteten Antrag, diese im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn als Mitglied aufzunehmen, abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen auf den Beschluss des Sozialgerichts Stralsund vom 05. Juli 2019 (S 3 KR 212/19 ER) verwiesen. Es sei vom Antragsteller weder ein Anordnungsgrund noch ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht worden, weil er weiter freiwilliges Mitglied der Beigeladenen („der anderen Krankenkasse“) sei (vgl. wegen der weiteren Einzelheiten den genauen Inhalt des vorgenannten Beschlusses vom 07. April 2020).

Die dagegen gerichtete Beschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 13. Juli 2020 zurückgewiesen. Zur Begründung hat der Senat u. a. ausgeführt:

„Der Antragsteller hat zum jetzigen Zeitpunkt keinen Anspruch darauf, dass die Antragsgegnerin ihn als Mitglied aufnimmt. … (Es) …besteht eine Mitgliedschaft des Antragstellers bei einer anderen KK. Bei dieser KK war der Antragsteller während des Bezugs von Arbeitslosengeld II pflichtversichertes Mitglied. Diese Mitgliedschaft hat sich gemäß § 188 Abs. 4 S.1 SGB V auch nach dem Ende der Versicherungspflicht fortgesetzt, da der Antragsteller nicht innerhalb von zwei Wochen nach dem entsprechenden Hinweis der KK wirksam seinen Austritt erklärt hat…

Soweit der Antragsteller im Beschwerdeverfahren vorträgt, er habe das Recht, eine Krankenkasse zu wählen, ist dies grundsätzlich zutreffend. Allerdings setzt ein Wechsel der KK voraus, dass der Versicherte sein Wahlrecht nach § 175 SGB V wirksam ausübt, was der Antragsteller vorliegend nicht glaubhaft gemacht hat.

Die wirksame Ausübung des Wahlrechts setzt zunächst eine Kündigung gegenüber der bisherigen KK voraus. Diese hat gemäß § 175 Abs. 4 S. 3 SGB V nach Eingang der Kündigung eine Kündigungsbestätigung auszustellen. Mit der Kündigungsbestätigung wird zunächst nur der Eingang, nicht aber die Wirksamkeit der Kündigung bescheinigt. Die Vorlage dieser Kündigungsbestätigung ist nach § 175 Abs. 4 S. 2 SGB V Voraussetzung für die Ausstellung einer Mitgliedsbescheinigung durch die neu gewählte KK. Die Mitgliedsbescheinigung ist dann wiederum Voraussetzung für die Wirksamkeit der Kündigung gegenüber der bisherigen KK. Durch den gesetzlich hergestellten Zusammenhang zwischen Kündigungsbestätigung durch die bisherige KK und der Mitgliedsbescheinigung der neuen Kasse wird die Einhaltung der Bindungsfrist von 18 Monaten und die Nahtlosigkeit des Versicherungsschutzes bei einem Kassenwechsel gewährleistet (vgl. Peters in Kassler Kommentar, SGB V, März 2020, § 175 Rn. 40).

Die Antragsgegnerin hat vorliegend zu Recht die Ausstellung der Mitgliedsbescheinigung verweigert, da der Antragsteller eine Kündigungsbestätigung seiner bisherigen KK nicht vorgelegt hat und sich darüber hinaus auch weigert, Angaben zu seiner bisherigen KK gegen...

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