Entscheidungsstichwort (Thema)

Anforderungen an den Vortrag des Berufungsklägers zur Zulässigkeit der von ihm eingelegten Berufung gegen ein sozialgerichtliches Urteil

 

Orientierungssatz

1. Eine Berufung ist unzulässig, wenn der Rechtstreit weder Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft noch der Wert der Beschwer den Betrag von 750.- €. übersteigt.

2. Es ist Sache des Berufungsklägers, dem Gericht gegenüber den Nachweis für die Zulässigkeit der eingelegten Berufung zu erbringen. Unterlässt er die zur Höhe der Beschwer erforderlichen Angaben und formuliert er trotz Aufforderung durch die Berufungsinstanz keinen bezifferten Antrag, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 19.05.2021; Aktenzeichen B 14 AS 389/20 B)

 

Tenor

1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 17.06.2019 wird als unzulässig verworfen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

4. Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird abgelehnt.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die Gewährung höherer Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01.06. bis 30.11.2015.

Im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Sozialgericht Neubrandenburg hatten die Kläger höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung begehrt. Insbesondere wurde die Übernahme von Heizstromkosten geltend gemacht sowie der Zinsen eines Baukredites. In der mündlichen Verhandlung vom 17.06.2019 hat die Klägervertreterin erklärt, dass die Übernahme der Schuldzinsen für den Streitzeitraum nicht mehr weiterverfolgt werde. Streitig seien lediglich noch die Heizstromkosten. Nach einem diesbezüglichen Teilanerkenntnis des Beklagten hat das Sozialgericht die unbezifferte weitergehende Klage mit Urteil vom 17.06.2019 abgewiesen.

Die Kläger haben gegen das am 23.07.2019 zugestellte Urteil am 22.08.2019 Berufung eingelegt und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Mit Verfügung vom 17.11.2019 wurde den Klägern zugleich mit der Aufforderung zur Berufungsbegründung erstmals aufgegeben, binnen 6 Wochen zum Wert der Beschwer vorzutragen. Nachdem trotz Erinnerung kein weiteres Vorbringen erfolgte, erging unter dem 24.01.2020 eine Betreibensaufforderung.

Mit Schreiben vom 28.02.2020 haben die Kläger ausgeführt, dass das Sozialgericht die Stromkosten fehlerhaft geschätzt habe. So sei nicht berücksichtigt worden, dass der Heizkörper im Kinderzimmer über zwei Stufen verfügt habe und bei besonders niedrigen Temperaturen die höhere genutzt worden sei. Auch habe das Sozialgericht keine Heizstromkosten für das Wohnzimmer berücksichtigt. Soweit das Gericht auf den Kaminofen verweise, habe es keinerlei Ermittlungen zu dessen Leistung, zu Wärmespeicherkapazitäten und zur zu beheizenden Wohnfläche angestellt. Es handele sich nicht um einen Speicherofen, so dass dieser sich nicht als dauerhafte Wärmequelle eigne. Auch habe das Sozialgericht die Warmwasseraufbereitungskosten nicht ermittelt und sich schließlich auch mit dem Baukredit nicht in der gebotenen Weise befasst. Dieser sei vorliegend fast abgezahlt gewesen. Ohne eine Zahlung hätte die Sparkasse die Vollstreckung eingeleitet. Es sei nicht ersichtlich, warum hier keine Ausnahme, die die Übernahme der monatlichen Zahlungsverpflichtungen rechtfertige, in Betracht komme.

Einen Antrag für das Berufungsverfahren haben die Kläger nicht formuliert.

Der Beklagte hat beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hat das angefochtene Urteil verteidigt und ergänzend ausgeführt, dass hinsichtlich der Stromkosten einerseits keine Nachweise für die monatlichen Abschläge vorlägen und andererseits die über den anerkannten Betrag hinausgehenden Kosten unangemessen seien. Ein höherer Mehrbedarf für Warmwasser könne nicht Gegenstand der Berufung sein, da in der Klageschrift eine Beschränkung des Streitgegenstandes auf Leistungen nach § 22 SGB II erfolgt sei. Hinsichtlich der Übernahme der Schuldzinsen verweist der Beklagte darauf, dass dieses Begehren ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung nicht weiter verfolgt worden sei.

Mit Verfügung vom 05.06.2020 hat der Senat die Kläger darauf hingewiesen, dass nicht erkennbar sei, welches konkrete Begehren verfolgt werde. Zwar seien Einwendungen gegen die Schätzung des Sozialgerichts vorgetragen worden. Es sei jedoch nicht dargelegt, dass sich bei Vermeidung der beanstandeten Fehler ein höherer zustehender Betrag ergebe. Es wurde Gelegenheit zur Ergänzung des Vorbringens binnen 3 Wochen gegeben und darauf hingewiesen, dass das verfolgte Begehren und die hieraus resultierende Beschwer für die Zulässigkeit der Berufung maßgeblich sei. Eine unzulässige Berufung könne gemäß § 158 SGG durch Beschluss verworfen werden.

Nachdem die Klägervertreterin das Empfangsbekenntnis zu diesem Schreiben trotz Erinnerung nicht zurückgesandt hat, erfolgte am 01.08.2020 eine erneute Zustellung mit Zustellurkunde. Eine Reaktion der Kläger auf den Hinw...

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