Entscheidungsstichwort (Thema)
Kassenärztliche Vereinigung. Honorarverteilungsmaßstab. Bildung von Honorartöpfen für Fachgruppen. Beobachtungs- und Reaktionszeit. kein Anspruch auf Zahlung einer bestimmten Vergütung
Orientierungssatz
1. Soweit ein Honorarverteilungsmaßstab eine Einteilung in budgetierte und nichtbudgetierte Fachgruppen unternimmt und daran folgend zur Begrenzung von Leistungsanforderungen anknüpft, ist dies nicht zu beanstanden.
2. Die Bildung von Honorartöpfen für Fachgruppen unter Anknüpfung an frühere auf die jeweiligen Fachgruppen entfallende Honorarvolumina ist zulässig (vgl ua BSG vom 9.12.2004 - B 6 KA 44/03 R = BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr 2). Sie führt notwendigerweise dazu, dass es innerhalb der den Fachgruppen zugeordneten Honorartöpfe zu Verschiebungen kommen kann, etwa weil die Zahl der Überweisungen zu- oder abnimmt, weil neue Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden verstärkt eingesetzt werden oder bisher übliche Untersuchungs- und Behandlungsmethoden wegfallen, durch Zu- und Abnahme bestimmter Erkrankungen oder ähnliche nicht vorhersehbare Umstände.
3. Einer Kassenärztlichen Vereinigung ist eine angemessene Beobachtungs- und Reaktionszeit von mindestens vier Quartalen zuzubilligen (vgl BSG vom 9.12.2004 - B 6 KA 44/03 R = aaO).
4. Ein subjektives Recht auf die Zahlung einer bestimmten Vergütung können Vertragsärzte aus § 72 Abs 2 SGB 5 iVm Art 12 Abs 1 GG nicht herleiten.
Nachgehend
Fundstellen
Dokument-Index HI2245307 |
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