Entscheidungsstichwort (Thema)
Rente wegen Todes aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Witwenrente. widerlegbare Vermutung. Versorgungsehe. kurze Ehedauer. Versorgungsabsicht. lebensbedrohliche Erkrankung
Orientierungssatz
Zur Versorgungsvermutung nach § 46 Abs 2a SGB 6 bei Versterben des Versicherten infolge einer zum Zeitpunkt der Eheschließung bekannten lebensbedrohlichen Erkrankung.
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Rostock vom 27. Juni 2018 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob ein Anspruch auf Witwenrente der Klägerin wegen einer sogenannten Versorgungsehe nicht besteht.
Die 1967 geborene Klägerin ist die Witwe des 1971 geborenen und 2016 verstorbenen R. A. (im Folgenden: Versicherter). Die Klägerin lernte den Versicherten 2007 kennen und bezog mit ihm 2012 ein gemeinsam geplantes Eigenheim nach dessen Fertigstellung. Seit 2014 war der Versicherte mit der Klägerin verlobt.
Aufgrund von Rückenschmerzen wurde die Lendenwirbelsäule (LWS) des Versicherten zunächst geröntgt, am 20. Mai 2015 wurde eine Kernspintomografie der LWS des Klägers veranlasst, in der sich eine 47 × 25 mm messende expansive Raumforderung im ersten Sakralwirbelkörper links zeigte. Differenzialdiagnostisch sei vorrangig ein Osteoblastom zu diskutieren. Die Kernspintomografie des Beckens vom 28. Mai 2015 ergab eine im Durchmesser 5,5 cm große Raumforderung im Os sacrum links im Bereich des ersten und zweiten Sakralwirbelkörpers. Am 29. Mai 2015 wurde beim Versicherten in der Universitätsmedizin A-Stadt eine offene Biopsie des Os sacrum (Kreuzbein) links durchgeführt. Der Versicherte wurde zunächst bei subjektivem Wohlbefinden in die ambulante weitere Betreuung entlassen. Am gleichen Tage stellte er sich jedoch gegen 22:00 Uhr mit starken Schmerzen im linken Bein bei nahezu vollständiger Geh- und Stehunfähigkeit wieder vor. Nach Behandlung (Würzburger Schmerztropf) kam es zu einer zügigen Beschwerdeverbesserung, sodass der Versicherte am Folgetag in die Häuslichkeit entlassen wurde.
Vom 2. Juni bis zum 10. Oktober 2015 befand sich der Versicherte in stationärer Behandlung in der Universitätsmedizin A-Stadt, Zentrum für Innere Medizin III
- Hämatologie, Onkologie, Palliativmedizin -. In der Epikrise dieses Krankenhauses vom 18. Juni 2015 wurden folgende Diagnosen aufgeführt:
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- Multiples Myelom, Typ lambda Leichtkette ED 06/2015 |
- ISS-Stadium I, Stadium III nach Salmon und Durie |
- Osteolysen: Os sacrum links, disseminiert nahezu im gesamten Skelett (Kalotte, WS, Extremitäten), laterale Orbitawand links mit Kortikalisunterbrechung |
- Initiale Hyperkalziämie mit akutem Nierenversagen |
- S 1-Syndrom (Schmerz, Hypästhesie) |
- dialysepflichtige Niereninsuffizienz |
Während des stationären Aufenthaltes wurde eine Chemotherapie eingeleitet, die wegen fehlenden Ansprechens dreimal gewechselt werden musste.
Bereits am 12. Oktober 2015 erfolgte über die ambulante Dialyse die erneute stationäre Aufnahme wegen Verschlechterung des Allgemeinzustandes des Versicherten sowie Übelkeit und Erbrechen. In der Epikrise der Universitätsmedizin A-Stadt vom 12. Oktober 2015 hieß es, paraklinisch hätten sich erhöhte Infektwerte gezeigt, der Versicherte habe angegeben, Fieber gehabt zu haben. Eine antibiotische Therapie sei eingeleitet worden, die Entzündungswerte hätten sich daraufhin rasch gebessert und der Allgemeinzustand habe sich zügig gebessert. Mit dem Versicherten sei das weitere Procedere besprochen worden, eine Stammzellenmobilisierung sei geplant. Die Wiederaufnahme zur Stammzellmobilisierung sei für den 22. Oktober 2015 vorgesehen. Der Versicherte sei im gebesserten aber chronisch reduzierten Allgemeinzustand in die Häuslichkeit entlassen worden.
In der Zeit vom 21. Oktober bis 18. November 2015 wurde der Versicherte erneut von der Universitätsmedizin A-Stadt, Zentrum für Innere Medizin III, stationär behandelt. In der Epikrise vom 23. Oktober 2015 hieß es, die stationäre Aufnahme des Versicherten sei bei Verschlechterung des Allgemeinzustandes, Fieberschmerzen und Übelkeit erfolgt. Paraklinisch hätten sich erhöhte Entzündungsparameter gezeigt. Eine antibiotische Therapie sei eingeleitet worden. Nach Besserung des Allgemeinzustandes sei die geplante Stammzellenmobilisierung durchgeführt wurden. Eine weitere Chemotherapie sei eingeleitet, vom Versicherten aber nur mäßig gut vertragen worden. Dieser habe eine ausgeprägte Übelkeit und Mucositis (Schleimhautentzündung) mit verbundenen starken Schmerzen entwickelt. Bei erneutem Fieber und ansteigenden Entzündungsparametern sei die antibiotische Therapie gewechselt worden. Hierunter sei das Fieber zurückgegangen und der Allgemeinzustand habe sich gebessert. Am 12. und 13. November 2015 hätten ausreichend Stammzellen für 2 Transplantationen beim Versicherten entnommen werden können. Dieser sei in gebessertem aber chronisch reduzierten Al...