Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Unfallversicherung. Unfallversicherungsschutz. Wie-Beschäftigung. Mithilfe eines Pferdehalters. Pferdeleistungsprüfung. übliche Gefälligkeit unter Reitern. Richten einer verrutschten Pferdegamasche. Vereinsmitglied. Reit- und Fahrtverein. Durchführung von Zuchtprüfungen und Pferdevielseitigkeitsturnieren
Orientierungssatz
Ein Pferdehalter, der sich während einer Pferdeleistungsprüfung eines Reit- und Fahrvereins verletzte, als er aus eigenem Antrieb versuchte, die verrutschte Gamasche seines Pferdes zu richten, um eine Scheuerstelle des Pferdes zu vermeiden, steht dabei nicht gem § 2 Abs 2 S 1 iVm Abs 1 Nr 1 SGB 7 unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Tenor
1. Die Berufung des Beigeladenen gegen das Urteil des Sozialgerichts Schwerin vom 12. Dezember 2013 wird zurückgewiesen.
2. Für das erstinstanzliche Verfahren sind außergerichtlichen Kosten des Klägers und des Beigeladenen nicht zu erstatten.Die außergerichtlichen Kosten des Klägers für das Berufungsverfahren tragen die Beklagte und der Beigeladene je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen für das Berufungsverfahren sind nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist das Vorliegen eines Arbeitsunfalls im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung streitig.
Der 1962 geborene Kläger ist Beamter und bei der Feuerwehr in H. beschäftigt. Er ist Vielseitigkeitsreiter und Mitglied im Reit- und Fahrverein C-Stadt e.V. Nach seinen eigenen Angaben besaß er mit seiner Ehefrau, Frau A. A., jedenfalls im Jahre 2007, drei Pferde, die er zwei- bis dreimal monatlich auf dem T. Hof in C-Stadt trainierte. Seit Jahren beriet und unterstützte er den T. bei der Durchführung von Pferdevielseitigkeitsturnieren und Zuchtprüfungen; hierbei entwickelte er Konzepte und Ideen um den T. zu einem Vielseitigkeitsstandort auszubauen. Eigentümer des Hofes und landwirtschaftlicher Unternehmer ist der Beigeladene C., dessen landwirtschaftliches Unternehmen mit Pferdehaltung bei der Beklagten Mitglied ist. Die Ehefrau des Klägers war in den Jahren 2007 - 2009 auf dem T. als Bereiterin in Teilzeit beschäftigt.
Am 6. und 7. Oktober 2007 fand der 6. spezifische Leistungstest für 3-und 4-jährige Zuchtstuten und Remonten der Vielseitigkeit statt. Veranstalter dieses Leistungstests war der eingetragene Verein Projekt N. e.V.. Zweck dieser Veranstaltung war laut Ankündigung, dass dieser Verein seinen Mitgliedern die Möglichkeit schaffen müsse, die Anlagen junger Zuchtstuten und Remonten für die Vielseitigkeit so früh wie möglich abzuschätzen, das heißt früher, als die LPO-Prüfungen griffen. Der Verein bot ab dem Jahr 2002 hierfür eine spezielle Prüfung an. An dieser Leistungsprüfung der Vielseitigkeit am 6. und 7. Oktober 2007 nahmen verschiedene Pferde teil, unter anderem die Stuten G., E. und D. (T.-stuten) deren Besitzer der Beigeladene war. Vereinsvorsitzender des Projekt N. e.V. war der Zeuge Dr. I. G.. Ausrichter der Veranstaltung war der Hof des Beigeladenen, der T. C-Stadt in C-Stadt. An der Veranstaltung nahmen auch zwei Schiedsrichter, Tierärzte sowie Fremdreiter, ein Schmied und eine Moderatorin teil. Für die Prüfungszeit stellte der T. C-Stadt 30 Boxen zu einem Boxenpreis von 20,00 EUR pro Tag zur Verfügung.
Am 12. Oktober 2007 ging bei der Beklagten eine Unfallanzeige des Beigeladenen C. ein. In der Unfallanzeige vom 11. Oktober 2007 hieß es, der Kläger habe am 6. Oktober 2007 gegen 16:00 Uhr auf dem Reitplatz in C-Stadt einen Unfall erlitten. Am 6. und 7. Oktober sei auf dem Gelände des Reitplatzes eine Pferdeleistungsprüfung durchgeführt worden, an der auch zwei seiner Pferde teilgenommen hätten. Als seine Stute D. in der Prüfung gewesen sei, sei eine Gamasche am linken Hinterbein verrutscht. Der Kläger habe die Reiterin veranlasst zu halten und habe versucht, die Gamasche zu befestigen. Hierbei habe das Pferd ausgeschlagen und habe den Kläger am Kopf getroffen. Er selbst (der Beigeladene) sei Augenzeuge dieses Unfalls gewesen. Der Kläger sei seit dem 6. Oktober 2007 bzw. zum Unfallzeitpunkt als Helfer beschäftigt gewesen. In einem Fragebogen zum Umfang der Mithilfe gab der Beigeladene dann unter dem 22. Oktober 2007 ergänzend an, der Kläger habe im Jahr vor dem Unfall Mithilfe bei Vielseitigkeitsturnieren in einem Umfang von fünf Stunden monatlich geleistet, allerdings sei die Tätigkeit im landwirtschaftlichen Betrieb nicht an mehr als 21 Tagen im Jahr sondern an 8 Tagen ausgeübt worden. Die Hilfeleistung am Unfalltag sei nicht nur ausnahmsweise erfolgt, der Kläger helfe auch nicht nur bei erhöhtem Arbeitsanfall aus. Er habe am Unfalltag bis zu seiner Verletzung die Betreuung von zwei Pferden in der Prüfung übernommen. Ohne den Unfall hätte eine weitere Betreuung bis zum Ende der Prüfung am 7. Oktober 2007 erfolgen sollen. Der Kläger sei am Unfalltag etwa schon acht Stunden tätig gewesen, die Tätigkeit hätte ungefähr 10 Stunden an diesem Tag gedauert, die Tätigkeit ...