Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesetzliche Unfallversicherung. Unfallversicherungsschutz gem § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst c SGB 7. Doktorand. organisatorischer Verantwortungsbereich der Hochschule. Wegeunfall. sachlicher Zusammenhang. Promotion. keine Registrierung in einer Promovierenden-Datenbank

 

Orientierungssatz

Zum bejahten Unfallversicherungsschutz gem § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst c SGB 7 eines wissenschaftlichen Mitarbeiters und Doktoranden an einer Hochschule, der noch nicht in einer Promovierenden-Datenbank registriert war.

 

Tenor

1. Die Berufung der Beigeladenen wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor zu Ziffer 1 im Urteil des Sozialgerichts Stralsund vom 21. Februar 2013 wie folgt gefasst wird:

Der Bescheid der Beklagten vom 11. Juni 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. November 2009 wird aufgehoben. Die Beigeladene wird verpflichtet, das Ereignis vom 14. September 2006 als Arbeitsunfall anzuerkennen.

2. Die Beigeladene trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers des Berufungsverfahrens, ansonsten bleibt es bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger bei seinem Unfall vom 14. September 2006 unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stand.

Der 1974 geborene Kläger erwarb am 13. September 2005 den akademischen Grad eines Diplom-Landschaftsökologen. Seit Oktober 2005 war er an der Universität A-Stadt als Student für den Lehramtsstudiengang Russisch und Philosophie eingeschrieben.

Mit Datum vom 13. Dezember 2006 erstellte das Institut für dauerhaft umweltgerechte Entwicklung von Naturräumen der Erde. e. V. (D. e.V.) eine Unfallanzeige bei der Beklagten. Hierin wurde über einen Unfall des Klägers am 14. September 2006 auf der G. Landstraße L 26 bei A-Stadt berichtet. Der Kläger sei zum Unfallzeitpunkt als wissenschaftlicher Mitarbeiter (seit September 2006) tätig gewesen.

Die Beklagte wandte sich an die in der Unfallanzeige bereits benannte (spätere) Prozessbevollmächtigte des Klägers, die im Schreiben vom 21. Februar 2007 mitteilte, der Kläger sei zum Zeitpunkt des Unfalls auf dem Heimweg von seiner Arbeitsstelle gewesen, wo er als wissenschaftlicher Mitarbeiter der D. e.V. innerhalb der Universität A-Stadt tätig sei. Er sei diplomierter Landschaftsökologe und zudem als Student des Lehramtsstudienganges Philosophie und Russisch eingeschrieben. In der vom Kläger ausgefüllten Unfallanzeige hieß es, er sei als Fahrradfahrer auf dem Heimweg angefahren und verletzt worden. Er sei von der Arbeitsstelle D. e.V., G. Straße 88, A-Stadt, gekommen. Im Übersichtsbogen der Beklagten gab der Kläger an, seit dem 1. Oktober 2005 Student an der Universität A-Stadt zu sein. Ab dem 1. September 2006 sei er wissenschaftlicher Mitarbeiter beim D. e.V. (G. Straße 88, A-Stadt). Seit dem 14. September 2005 sei er als freier wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Arbeitsgemeinschaft (AG) Moore- und Paläoökologie des Botanischen Instituts der Universität A-Stadt (G. Straße 88, A-Stadt) tätig. Der Kläger reichte eine Immatrikulationsbescheinigung der Universität vom 13. Februar 2007 ab, wonach er sich in den Studienfächern Philosophie und Russisch im dritten Fachsemester befand (angestrebter Abschluss: Gymnasium Lehramt).

Die Beklagte zog die Epikrise des Universitätsklinikums A-Stadt vom 11. Oktober 2006 bei, wo der Kläger stationär ab dem 14. September 2006 wegen einer Kopfschwartenverletzung und u. a. wegen einer Schenkelhalsfraktur links versorgt worden war.

Das Institut D. e.V. teilte der Beklagten auf Anfrage mit, dem Kläger für die Zeit von September bis November 2006 ein Stipendium über insgesamt 3.000,00 € bewilligt zu haben. Beigefügt war in Kopie das an den Kläger gerichtete Schreiben vom 5. September 2006, in dem diesem die Bewilligung des Stipendiums mitgeteilt worden war. Der Kläger wurde gebeten, bei Veröffentlichungen D. e.V. als Stipendiumsgeber zu erwähnen. Ferner wurde er gebeten, ein Belegexemplar für deren Bibliothek und einen Abschlussbericht zu schicken. Das Stipendium entspreche 1.000,00 € pro Monat und beziehe sich auf den Zeitraum September bis November 2006. Auf weitere Nachfrage der Beklagten teilte das Institut mit, der Kläger habe das Stipendium erhalten, um an der Universität A-Stadt forschen zu können. Daher hätten sie sich verpflichtet gefühlt, den Unfall zu melden. Ein Arbeitsvertrag liege nicht vor. Der Kläger habe neben seinem Stipendium keine Arbeiten für das Institut erledigt. Die D. e.V. habe ihm keine Räume (zu Studienzwecken) zur Verfügung gestellt, sondern nur das benannte Stipendium. Es werde davon ausgegangen, dass der Kläger vorgehabt habe zu promovieren.

Mit Bescheid vom 11. Juni 2008 lehnt es die Beklagte ab, Entschädigungsleistungen aus Anlass des Ereignisses vom 14. September 2006 zu gewähren. Der Kläger habe am 14. September 2006, als er auf dem Weg von der D. e.V. als Radfahrer von einem Pkw angefahren und verletzt worden sei, nicht unter dem Schutz der ...

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