Nachgehend
Tenor
Der Schiedsspruch vom 21. Mai 2019 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auf 37.560 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über den Abschluss einer Vereinbarung nach§ 80 SGB XII für den Zeitraum vom 9. Oktober 2018 bis 13. September 2019 und dabei über die Höhe des Investitionskostenbetrages.
Der Beklagte betreibt u. a. die Wohn- und Pflegeeinrichtung „W. D.“. Hierbei handelt es sich um eine stationäre Einrichtung für Menschen mit geistigen sowie geistigen und mehrfach Behinderungen (Leistungstypen A.1, A.2 sowie A.5) mit externer und interner Tagesstruktur bei insgesamt 35 Plätzen.
Die im Eigentum des Beklagten stehenden acht Gebäude (3.442,74 m²) wurden bis 1994 erbaut. Das älteste Gebäude war als Dorfschule erbaut worden, seit 1971 begann eine Erweiterung der Einrichtung. Das Außengelände umfasst 52.879 m². Zwei Gebäude sind mit einem Fahrstuhl ausgestattet, zwei Wohnhäuser sind eingeschossig und alle übrigen zweigeschossig.
Der Beklagte begehrte mit Schriftsatz vom 10. August 2018 den Abschluss neuer Leistungs- und Prüfvereinbarungen und bezogen auf die o. g. verschiedenen Leistungstypen jeweils (einheitlich) einen Investitionsbetrag in Höhe von 14,73 € pro Tag/Platz. Im Vergleich hierzu hatte sich der Investitionsbetrag im vorherigen Zeitraum auf 7,00 € pro Tag/Platz belaufen. Im Antrag vom 10. August 2018 erfolgte im Wesentlichen eine Begründung hinsichtlich gestiegener Sach- und Personalkosten. Gegenüber dem Vorjahr (Investitionsbetrag von insgesamt 80.124,80 €) wurde beispielhaft bezogen auf den Leistungstyp A.1 als Sollwert ein Betrag von 100.120,58 € (14,73 € pro Tag/Platz) geltend gemacht:
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38.102,82 € |
Abschreibungen |
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54.317,88 € |
Instandhaltungen im Gebäude (Vorjahr nur 19.001,02 €) |
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4.598,00 € |
Instandhaltungen Betriebsausstattungen |
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912,00 € |
Miete, Pacht, Leasing |
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1.571,02 € |
Fremdkapital |
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680,86 € |
Ersatzbeschaffungen. |
Im Verhältnis entsprechende Werte wurden auch für die anderen Leistungstypen A.2 sowie A.5 (extern/intern) geltend gemacht.
Am 5. Oktober 2018 hat der Beklagte dann eine Festsetzung der Leistungsvergütung durch die Schiedsstelle begehrt.
Am 26. Oktober 2018 hat der Kläger in einem Fragenkatalog u. a. zur Plausibilitätsprüfung zum Punkt Investitionsbetrag um Klärung gebeten, welche Ausgaben in der Ersatzbeschaffung kalkuliert worden seien. Im Weiteren war um eine Aufschlüsselung der Position Miete, Pacht, Leasing und Einreichung der Darlehensverträge sowie der Zins- und Tilgungspläne ersucht worden.
In seiner Entgegnung zum Schiedsstellenantrag vom 31. Januar 2019 hat der Kläger zu den Investitionskosten dann folgendes ausgeführt: „Die Abschreibungen für das Gebäude wurden laut Antrag des Antragstellers mittels Stammversicherungssumme berechnet. In Summe ergäbe sich hier ein Wert in Höhe von 9.278.319,00 €. Da mit dem Antrag vom 12. November 2015 in der Vorvereinbarung der Weg gewählt wurde, die Pauschale der Abschreibungen in Höhe von 56.250,00 € zum Ansatz zu bringen, ist eine Änderung der Methodik nicht angezeigt. Diesen Weg ist der Antragsgegner in der Verhandlung am 6. November 2018 gegangen und hat die Pauschalen im Bereich der Abschreibungen angesetzt. In Summe ergibt sich ein Wert in Höhe von 1.968.750,00 € für 35 Plätze in der Einrichtung. Bei gleichbleibender Förderung reduziert sich der Abschreibungsbetrag um 102.333,97 €. Gleiches gilt für den Bereich der Abschreibungen für Inventar- und Betriebsanlagen. Durch den Antragsgegner wurde ebenfalls die Pauschale in Höhe von 4.000,00 € in Ansatz gebracht. Bei gleichbleibender Förderung reduziert sich der Abschreibungsbetrag um 57.149,15 €. Die Abschreibungen für Kraftfahrzeuge wurden um ein Fahrzeug aus dem Jahr 2006 reduziert, welches fehlerhaft noch in den Abschreibungen enthalten gewesen war. Dadurch reduziert sich der Abschreibungsbetrag um 3.008,58 €. Die Abschreibungssumme für den „W. D.“ beträgt demnach insgesamt 31.938,77 €, welche auf die einzelnen Leistungstypen aufgeteilt wurde. Die Pauschalen für die Instandhaltung der Gebäude und Instandhaltung Ausstattung in Höhe von einem Prozent ändert sich durch die Anwendung der o. g. Pauschalen ebenfalls. Der durch den Antragsteller eingereichte Nachweis für die Fremdkapitalzinsen weist eine Höhe von 2.636,37 € aus und ist somit geringer als beantragt.
Mit Schriftsatz vom 12. April 2019 hat der Beklagte entgegnet, schon beim vorherigen Antrag vom 12. November 2015 habe der Beklagte bei der Ermittlung der Investitionskosten die Stammversicherungssumme zugrunde gelegt. Eine Einigung über diese Grundlage habe seinerzeit nicht erzielt werden können. Eine Änderung der Methode der Abschreibung sei gleichwohl möglich. Hierzu werde seit einigen Jahren vor dem Landessozialgericht (LSG) Mecklenburg-Vorpommern gestritten. Der Beklagte wende eine Berechnungsmethode für die ...