Nachgehend
Tenor
Der Schiedsspruch vom 16. März 2015 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auf 198.840,32 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Festsetzung von Vergütungen nach den§§ 75 ff. SGB XII für den Zeitraum vom 27. März 2013 bis zum 31. März 2014.
Der Beklagte betreibt in G. W. das psychiatrische Wohnheim „Schloss M.“ mit den Leistungstypen B.5 und B.3 nach Landesrahmenvertrag (LRV) Mecklenburg-Vorpommern. Bezogen auf den Leistungstyp B.5 (19 Plätze) war für das Jahr 2004
- eine Grundpauschale in Höhe von 16,43 €,
- eine Maßnahmepauschale in Höhe von 109,68 € und
- ein Investitionsbetrag in Höhe von 14,93 €
vereinbart und dann bis in das Jahr 2013 fortgeschrieben worden.
Nachdem im April 2012 eingeleitete Verhandlungen zur Neufestsetzung der Vergütung ergebnislos verliefen, stellte der Beklagte mit Schriftsatz vom 25. März 2013 einen Antrag auf Festsetzung einer Leistungsvergütung, da bei steigenden Kosten sowohl die Sach- wie auch die Personalkosten nicht vollumfänglich refinanzierbar seien und die Investitionskosten nicht den Berechnungsmodalitäten des LRV M-V entsprechen würden. Bei einer Platzzahl von 19 und einer Auslastung von 95 % wurde
- eine Grundpauschale in Höhe von 20,72 €,
- eine Maßnahmepauschale in Höhe von 121,15 € und
- ein Investitionsbetrag in Höhe von 26,25 €
(Gesamt 168,12 €) begehrt. Die am 22. Mai 2012 durchgeführte Verhandlungen seien gescheitert, ein vom Kläger übergebener externer Vergleich bestritten worden wegen Nichterkennbarkeit, wie der Vergleich geführt worden sei. Seitens des Klägers sei unter Berücksichtigung eines Auslastungsgrades von 96,5 %
- eine Grundpauschale in Höhe von 16,69 €
- eine Maßnahmepauschale in Höhe von 102,91 € und
- ein Investitionsbetrag in Höhe von 14,84 €
(Gesamt 134,44 €) angeboten worden. Nach einem am 20. August 2012 formulierten Neuantrag des Beklagten sei am 28. September 2012 ein nur marginal geändertes Entgeltangebot des Klägers erfolgt, aufgrund dessen eine Einigung nicht möglich gewesen sei. Eine geeinigte und wirksame Leistungs- und Prüfungsvereinbarung (LTV) sei in der Folge zwar mit einer Laufzeit vom 1. März 2013 bis 28. Februar 2014 zustande gekommen, eine Entgeltvereinbarung aber trotz weiterer Nachfrage nicht.
Der Kläger hat am 16. Mai 2013 entgegnet, weder bei der Beschreibung des zu betreuenden Personenkreises noch bei der Maßnahmebeschreibung seien auffällige Besonderheiten als Leistungsverpflichtung vereinbart worden. In wesentlichen Teilen entspreche die Vereinbarung genau den Vorgaben des LRV M-V. Insbesondere entspreche die personelle Ausstattung den im Leistungstyp vorgegebenen Personalschlüsseln, wobei im Basiszeitraum die vereinbarte VK-Zahl um 3,28 VK unterschritten worden sei und der Beklagte lediglich eine Fachkraftquote von 65 % ausweise. Auch sei das Erhöhungsverlangen im Hinblick auf die Sachkosten nicht hinreichend erklärt worden. Unter Verweis auf den durchgeführten, 7 Einrichtungen umfassenden externen Vergleich sei das Erhöhungsverlangen auch mit Blick auf die tariflichen Leistungen unangemessen. Das untere Drittel der geeinigten Gesamtvergütungen liege bei 123,93 €. Vergleiche man diesen Wert mit der geforderten Vergütung in Höhe von 168,12 €, sei dies in keinster Weise angemessen.
In der Niederschrift über die am 16. März 2015 durchgeführte Sitzung der Schiedsstelle wurde u. a. festgehalten, dass nach Auffassung der Schiedsstelle das geltend gemachte Erhöhungsverlangen angesichts nicht mehr in ausreichender Form erhobener Einwendungen seitens des Klägers hinreichend plausibilisiert worden sei. Zur nachfolgenden Überprüfung der Wirtschaftlichkeit anhand des externen Vergleichs ist festgehalten worden, dass nach Ausführungen des Klägers alle Einrichtungen des Leistungstyps B.5 mit normalisierten Auslastungen und angepassten Personalschlüsseln aufgeführt worden seien. Soweit der Beklagte auf die nicht gelistete Einrichtung im B. ring (in F-Stadt) hinweise, stelle diese ein Modellprojekt mit einer anderen Finanzierungsform dar. Bis auf die Einrichtung im B. ring seien alle Einrichtungen nach dem Leistungstyp B.5 aufgeführt worden. Hinsichtlich der laufenden Nr. 1 seien lediglich Bezeichnung und Ort falsch; gemeint sei eine Einrichtung in Lehmhagen des benannten Trägers. Auf Nachfrage, welche Träger der Vergleichseinrichtungen ggf. tarifgebunden seien, seien die (3) diakonischen Träger hervorgehoben worden. Der unter der lfd. Nr. 2 benannte Träger vergüte seine Mitarbeiter wohl auch entsprechend dem TVöD.
Demgegenüber hat der Beklagte geltend gemacht, dass die Fachkraftquote allein nicht die ausschlaggebende Rolle spiele. Zudem sei das Gebäude in den Vergleich einzubeziehen. Seines Erachtens sei das Schloss mit seiner großen Kubatur gerade für das Klientel gut. Die Finanzierung des Gebäudes sei zu berücksichtigen. Auch sei ein externer Vergleich mit lediglich 7 Einri...