Entscheidungsstichwort (Thema)
Befreiung von der Versicherungspflicht wegen Einkommens
Leitsatz (amtlich)
Arbeitslosenhilfe ist kein Erwerbsersatzeinkommen iS des § 3 Abs 4 ALG. Der Bezug von Arbeitslosenhilfe berechtigt daher nicht zur Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 33 Abs 1 Nr 1 ALG.
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob der Kläger im Zeitraum vom 01. Januar bis zum 30. September 1995 wegen des Bezuges von Arbeitslosenhilfe (Alhi) von der Versicherungspflicht bei der Beklagten zu befreien war.
Der 1970 geborene Kläger war im streitigen Zeitraum Landwirt im Nebenerwerb und bewirtschaftete 13,66 ha landwirtschaftliche Fläche und 0,40 ha Gartenland. Daneben bezog er jedenfalls ab September 1994 bis zum 30. September 1995 Alhi und ab dem 02. Oktober 1995 Unterhaltsgeld vom Arbeitsamt R.
Mit Bescheid vom 28. Juni 1995 stellte die Beklagte die Versicherungspflicht des Klägers bei ihr ab dem 01. Januar 1995 fest. Zur Begründung hieß es, er bewirtschafte als Landwirt ein Unternehmen, welches nach des Katasterangaben der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft die Mindestgröße des § 1 in Verbindung mit § 84 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) überschreite.
Hiergegen legte der Kläger am 13. Juli 1995 Widerspruch ein und führte zur Begründung aus, daß sich seine Tätigkeit als Unternehmer auf einen Nebenerwerbsbetrieb beschränke, mit dem er voraussichtlich 1995 einen Jahresumsatz von 6.000,-- DM und einen Gewinn von 1.000,-- DM erzielen werde. Sein Haupteinkommen bestehe aus Alhi, von der auch Beiträge zur Rentenversicherung abgeführt würden. Er sehe daher überhaupt keine Veranlassung zur Beitragsabführung an die Beklagte und sei auch gar nicht in der Lage, den geforderten Beitrag zu zahlen. Schließlich werde er in Zukunft im Hinblick auf eine geplante Umschulung seine unternehmerische Tätigkeit weiter einschränken. Rein vorsorglich beantrage er hilfsweise, ihn wegen des außerlandwirtschaftlichen Einkommens rückwirkend ab dem 01. Januar 1995 von der Versicherungspflicht zu befreien.
Mit Schreiben vom 29. März 1996 wies ihn die Beklagte darauf hin, daß es für die Versicherungspflicht nach dem ALG ausschließlich auf die Größe des bewirtschafteten Landes ankomme, insoweit überschreite er die Mindestgröße. Sodann lehnte sie mit Bescheid vom 20. Mai 1996 den Antrag des Klägers auf Befreiung von der Versicherungspflicht ab. Zur Begründung hieß es, von der Versicherungspflicht könne auf Antrag unter anderem zwar befreit werden, wer Erwerbsersatzeinkommen oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze beziehe. Alhi sei aber kein Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 3 Abs. 4 ALG, sondern eine nur bei Bedürftigkeit gezahlte Unterhaltsleistung.
Hiergegen erhob der Kläger erneut Widerspruch und trug vor, er beziehe ab dem 02. Oktober 1995 Unterhaltsgeld.
Die Beklagte befreite ihn daraufhin mit Bescheid vom 07. Juni 1996 ab Oktober 1995 von der Versicherungspflicht und teilte im Begleitschreiben mit, daß sein Antrag nach wie vor für den verbleibenden Zeitraum von Januar bis September 1995 keinen Erfolg haben könne.
Der Kläger teilte mit, daß er bezüglich dieses Zeitraumes seinen Widerspruch aufrecht erhalte und führte ergänzend aus, daß Alhi eine "vergleichbare Leistung von einem Sozialleistungsträger" im Sinne des § 3 Abs. 4 ALG sei und damit Erwerbsersatzeinkommen. Alhi komme im Gegensatz zur Sozialhilfe Lohnersatzfunktion zu. Außerdem seien Anschluß-Alhi und Arbeitslosengeld (Alg) -- welches eindeutig in § 3 Abs. 4 ALG genannt sei -- gemäß § 134 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) als eine einheitliche Leistung anzusehen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 09. Oktober 1996 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung hieß es ergänzend, bei Alhi handele es sich gerade nicht um eine mit den sonstigen in § 3 Abs. 4 ALG genannten Einkommensarten vergleichbare Leistung.
Mit seiner am 14. Oktober 1996 beim Sozialgericht (SG) Stralsund erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren, ihn wegen Bezuges von Alhi von der Versicherungspflicht zu befreien, weiter verfolgt. Zur Begründung hat er sich im wesentlichen auf sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren bezogen.
Die Beklagte hat sich auf die Ausführungen in ihren angefochtenen Bescheiden gestützt und ergänzend ausgeführt, der Wortlaut des § 3 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 ALG sei nahezu identisch mit demjenigen des § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch -- Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung -- (SGB IV). Bei letztgenannter Vorschrift sei aber allgemein anerkannt, daß Alhi kein "sonstiges Erwerbsersatzeinkommen" sei. Im übrigen habe schon die dem Gesetzgeber bekannte Verwaltungspraxis der Alterskassen zum bis Ende 1994 geltenden, im Wortlaut ähnlichen § 3c des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte (GAL), der den Beitragszuschuß betraf, Alhi nicht als Erwerbsersatzeinkommen betrachtet; diese Praxis habe der Gesetzgeber durch die jetzige Formulierung des § 3 Abs. 4 ALG ausdrücklich gebilli...