Entscheidungsstichwort (Thema)

Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz. Nachweis und Glaubhaftmachung von Jahresendprämien. SED-Parteibuch

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Frage des Nachweises oder der Glaubhaftmachung des Erhalts von Arbeitsentgelt iS von § 14 SGB IV, § 6 Abs 1 S 1 AAÜG in Form von Jahresendprämien anhand von Eintragungen über entrichtete Parteibeiträge im SED-Parteibuch.

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Schwerin vom 8. Mai 2014 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Beklagte als Versorgungsträger für das Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 Nummer 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) verpflichtet ist, für den Kläger neben den bereits berücksichtigten Arbeitsentgelten weitere Arbeitsentgelte in Form von Jahresendprämien (JEP) für die Jahre 1975-1989 festzustellen.

Der 1949 geborene Kläger erwarb am 21. November 1975 die Berechtigung, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen. Er war vom 1. Juli 1974 bis 30. April 1990 in verschiedenen Funktionen bei der D. P. beschäftigt.

Auf den Antrag des Klägers auf Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften holte die Beklagte die Bescheinigung über Arbeitsentgelte des Klägers von der D. T. AG vom 12. Oktober 2010 ein. Hierin waren für die Jahre von 1975-1990 die jährlichen Bruttoverdienste (inklusive zusätzlicher Belohnung) aufgelistet. In der Bescheinigung befand sich der handschriftliche Eintrag, dass keine Unterlagen über JEP vorhanden seien.

Mit Bescheid vom 26. Oktober 2010 stellte die Beklagte die Zugehörigkeit des Klägers zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (Anlage 1 Nummer 1 zum AAÜG) vom 21. November 1975 bis 6. März 1988, vom 12. bis 31. März 1988 sowie vom 15. August 1988 bis 30. April 1990 fest. Hierbei berücksichtigte sie in den jeweiligen Jahren das in der Entgeltbescheinigung vom 12. Oktober 2010 mitgeteilte Bruttoentgelt des Klägers. Unberücksichtigt blieb die Zeit vom 7. bis 11. März 1988 (krank/Gesundheitsmaßnahme) und vom 1. April bis 14. August 1988, in welcher der Kläger nicht ingenieurtechnisch beschäftigt gewesen sei.

Am 15. November 2010 suchte der Kläger die Auskunfts- und Beratungsstelle der Beklagten auf. Er beantragte, auch die ihm für die Jahre 1975-1989 gezahlten JEP als Arbeitsentgelt zu berücksichtigen. Aus seinen persönlichen Unterlagen (Parteibuch der SED) sei ersichtlich, dass jeweils in den Monaten März bzw. April ein erhöhter Beitrag für erhaltene JEP gezahlt worden sei. Der Kläger überreichte Fotokopien seines SED- Parteibuches, aus denen die Höhe der von ihm für die Zeit von Januar 1975 bis Februar 1990 entrichteten Mitgliedsbeiträge ersichtlich war. Des Weiteren reichte er eine von ihm gefertigte Aufstellung von JEP von 1975-1989 ein, wobei sich nach Angaben des Klägers folgende Werte für JEP ergaben:

Mit Bescheid vom 27. Dezember 2010 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers vom 15. November 2010, nach § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 23. August 2007 -B 4 RS 4/06 R- höhere Arbeitsverdienste anzuerkennen, ab. Der Bescheid vom 26. Oktober 2010 könne nicht nach § 44 SGB X zurückgenommen werden, weil die vom Kläger begehrten zusätzlichen Arbeitsverdienste weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht worden seien. Die JEP (Erfüllungsprämie) sei eine in Betrieben mit wirtschaftlicher Rechnungsführung angewendete Form der Prämierung, deren Höhe von der Qualifikation, Verantwortung und Leistung der Werktätigen abgehangen habe. Beeinflusst worden sei die Höhe der Prämie von den Arbeitsergebnissen des Betriebes insgesamt und denen der Arbeitskollektive.

Ein Anspruch auf JEP habe nach § 117 Abs. 1 Arbeitsgesetzbuch der DDR (AGB) bestanden, wenn die Zahlung einer JEP für das Kollektiv, dem der Werktätige angehört habe, im Betriebskollektivvertrag vereinbart gewesen sei, das Arbeitskollektiv und der Werktätige die vorgegebenen Leistungskriterien in der festgelegten Mindesthöhe erfüllt hätten und der Werktätige während des gesamten Planjahres Angehöriger des Betriebes gewesen sei. Die Höhe der JEP des Einzelnen sei von der Erfüllung der Leistungskriterien abhängig gewesen. Die JEP für den einzelnen Werktätigen sei vom Betriebsleiter nach Beratung im Arbeitskollektiv festgelegt worden. Die Festlegung habe der Zustimmung der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung bedurft. Hieraus werde deutlich, dass sowohl der Anspruch als auch die Höhe der JEP von einer Vielzahl von Faktoren abhängig gewesen sei, die heute ohne entsprechende Unterlagen nicht mehr nachvollzogen werden könne. Aus diesen Gründen könne eine pauschale Berücksichtigung von JEP nicht erfolgen. Hierfür bestehe auch keine gesetzliche Grundlage.

Die Ermittlungen bei der Nachfolgeeinrichtung seien ohne Erfolg geblieben. Der Kläger selbst verfüg...

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