Entscheidungsstichwort (Thema)

Leistungsvermögen bei Vorliegen eines Fibromyalgiesyndroms

 

Normenkette

SGB VI § 43 Abs. 1-2, § 44 Abs. 2; RÜG Art. 27 Abs. 1 Nr. 1

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 10.05.2001; Aktenzeichen B 13 RJ 273/00 B)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Stralsund vom 15. Juli 1999 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bzw. Invalidität, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren ist.

Die Klägerin 1948 geboren. Nach dem Abschluss der 8. Klasse war sie von 1962 bis 1963 bei einer LPG im Feldbau tätig und von 1963 bis 1974 im Kuhstall als Melkerin. 1975 bis 1977 war sie Produktionsarbeiterin in einer Fleischerei (Konsum). Von 1978 bis 1991 war die Klägerin Hauswirtschafterin und Raumpflegerin bei der Gemeindeverwaltung mit einer Arbeitszeit von 15 Stunden wöchentlich. Von April 1993 bis Dezember 1993 war die Klägerin Imbissverkäuferin. Zuletzt ist sie von Mai 1994 bis Juni 1995 in einer Gaststätte tätig gewesen. Sie war dort vorwiegend als Köchin tätig, hatte aber auch Reinigungsarbeiten und Kellnertätigkeiten zu verrichten.

Seitdem ist die Klägerin fortlaufend arbeitslos bzw. arbeitsunfähig krank.

Am 29. Mai 1996 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung von Versichertenrente wegen Berufsunfähigkeit/Erwerbsunfähigkeit. Die Beklagte holte daraufhin einen Befund- und Behandlungsbericht des Praktischen Arztes (... ) vom 29. Juni 1996 mit weiteren Unterlagen ein und zog ärztliche Unterlagen vom Arbeitsamt Rostock, insbesondere ein Gutachten der Fachärztin für Arbeitsmedizin Dr. Di, bei.

Schließlich ließ die Beklagte die Klägerin durch die Orthopädin (... ) begutachten. Diese stellte in ihrem Gutachten vom 05. September 1996 die Diagnosen

  • Lumbalsyndrom
  • beginnende Abnutzung der Lendenwirbelsäule (Spondylose)
  • erhebliches Übergewicht (Adipositas)
  • Bluthochdruck (Hypertonus), medikamentös eingestellt.

Sie hielt die Klägerin für in der Lage, vollschichtig leichte Arbeiten im Wechselrhythmus von Sitzen und Stehen zu verrichten, ohne besonderen Zeitdruck (z.B. Akkord, Fließband), ohne häufiges Bücken und ohne häufiges Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten (ohne mechanische Hilfsmittel).

Daraufhin lehnte die Beklagte den Antrag mit Bescheid vom 16. September 1996 ab mit der Begründung, dass die Klägerin nicht berufsunfähig, erwerbsunfähig und auch nicht Invalide sei, weil sie mit den ärztlich festgestellten Krankheiten und dem nach ärztlicher Beurteilung möglichen Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, auf den sie als ungelernte Arbeiterin zu verweisen sei, noch tätig sein könne.

Auf den Widerspruch der Klägerin vom 16. Oktober 1996 zog die Beklagte einen psychologischen Untersuchungsbefund der Dipl. -Psychologin Kr vom 18. September 1997, ein MDK-Gutachten vom 19. September 1996, einen Bericht des Praktischen Arztes (... ) vom 11. November 1996 sowie einen Entlassungsbericht der Median Klinik Bad Sülze vom 21. April 1997 über eine Heilbehandlungsmaßnahme vom 18.03.1997 bis 08.04.1997 bei. Ferner wurde ein Gutachten der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. (... ) vom 03. September 1997 eingeholt, die zusätzlich die bisher nicht objektivierte subjektive Angabe von Konzentrations- und Merkfähigkeitsstörungen diagnostizierte und zusätzlich Tätigkeiten in Nachtschicht mit besonderer nervlicher Belastung und ohne überwiegend einseitiger Körperhaltung ausschloss. Hierzu holte die Beklagte eine Stellungnahme der Prüfärztin Dr. Ha vom 29. September 1997 ein.

Der Widerspruch wurde sodann mit Widerspruchsbescheid vom 18. November 1997 zurückgewiesen mit der Begründung, dass auch nach dem Ergebnis der medizinischen Heilbehandlung und der zusätzlichen neuropsychiatrischen Begutachtung die Klägerin noch in der Lage sei, leichte Arbeiten im Sitzen und im Stehen im Wechselrhythmus vollschichtig ohne häufiges Bücken, ohne Nachtschicht, ohne besonderen Zeitdruck (z.B. Akkord, Fließband), ohne besondere nervliche Belastung, ohne häufiges Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten (ohne mechanische Hilfsmittel) und nur überschaubare routinemäßige Arbeiten zu verrichten.

Mit diesem Leistungsvermögen könne die Klägerin, die einen Berufsschutz als ungelernte Arbeitskraft nicht in Anspruch nehmen könne, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig tätig sein. Damit sei sie nicht erwerbs- oder berufsunfähig oder Invalide.

Mit ihrer am 12. Dezember 1997 beim Sozialgericht (SG) Stralsund eingegangenen Klage hat die Klägerin darauf hingewiesen, dass sie erwerbsunfähig sei, weil sie eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit nicht mehr ausüben könne. Sie leide infolge von ständigen Rückenschmerzen und Gelenkschmerzen an einer erheblichen Bewegungseinschränkung. Die Schmerzen hätten bereits zu Veränderungen der Persönlichkeit geführt. Es träten Merk- und Konzentrationsstörungen auf....

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