nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Leipzig (Entscheidung vom 08.02.2001; Aktenzeichen S 14 RJ 1281/97)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 08. Februar 2001 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Die am ... 1953 geborene Klägerin arbeitete nach Abschluss der achten Klasse bis Juni 1967 als Produktionsarbeiterin. In der Zeit von 1964 bis 1965 absolvierte sie eine Qualifikation zur Salat- und Mayonnaisenherstellerin und erwarb am 09. April 1965 das entsprechende Prüfungszeugnis. Von April 1970 bis Januar 1999 war sie als Produktionsarbeiterin in der Feinkost beschäftigt. Seit Oktober 1996 ist die Klägerin arbeitsunfähig und bezieht Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit bzw. Krankengeld.

Den am 28. Januar 1997 gestellten Rentenantrag begründete sie mit Bluthochdruck, einem Gehörsturz, Osteoporose, einem Nierenleiden sowie mit einem Diabetes.

Im Verwaltungsverfahren lagen der Beklagten vor:

- der Befundbericht der Fachärztin für Innere Medizin Dr. G ... vom 20. November 1993, - der Bericht der ...-Klinik Bad E ... vom 12. April 1994 über eine stationäre Rehabilitation vom 09. März bis zum 06. April 1994, aus welcher die Klägerin mit einer Schonzeit von vier Tagen arbeitsfähig für die Tätigkeit als Verpackerin in einem Fleischkombinat und für leichte, körperliche Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, ohne häufiges Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten sowie ohne Gefährdung durch Kälte und Nässe entlassen wurde, - der Befundbericht der Fachärztin für Orthopädie Dipl.-Med. Z ... vom 15. Januar 1995, - der Bericht der Klinik Bad G ... vom 15. Oktober 1996 über eine stationäre Rehabilitation vom 27. August bis zum 24. September 1996, aus welcher die Klägerin arbeitsfähig mit einem vollschichtigen Leistungsvermögen für leichte körperliche Tätigkeiten, uneingeschränkt in allen Haltungsarten, mit Vermeidung von häufigem Bücken, Knien, Hocken, Überkopfarbeit, Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten sowie der Gefährdung durch Kälte, Nässe, Hitze, Lärm, Wechsel- oder Nachtschicht und besonderen Zeitdruck (Akkord/Fließband) entlassen wurde, - das Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) vom 20. Februar 1997 sowie - das Gutachten des Dr. F ... - Sozialmedizinischer Dienst - vom 22. Mai 1997, in welchem seit Januar 1997 ein vollschichtiges Leistungsvermögen als Kaltmamsell (ohne extreme Kälte) sowie für leichte und mittelschwere körperliche Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt im Wechsel der Körperhaltung, ohne besonderen Zeitdruck, ohne häufiges Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten größer 15 Kilogramm, ohne häufiges Bücken, Klettern oder Steigen und nicht überwiegend im Freien sowie ohne Gefährdung durch Kälte und Nässe bescheinigt wurde.

Mit Bescheid vom 18. Juni 1997 lehnte die Beklagte den Rentenantrag unter Verweis auf ein vollschichtiges Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ab. Den am 04. Juli 1997 eingegangenen Widerspruch wies sie mit Bescheid vom 10. Dezember 1997 zurück. Mit den bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen könne die Klägerin nach den sozialmedizinischen Feststellungen weiterhin vollschichtig als Kaltmamsell tätig sein und sei in der Lage, vollschichtig leichte und mittelschwere Arbeiten mit wechselnder Arbeitshaltung, ohne besonderen Zeitdruck (z. B. Fließband, Akkord), ohne häufiges Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten, ohne häufiges Bücken, ohne häufiges Klettern oder Steigen sowie ohne Gefährdung durch Zugluft, starke Temperaturunterschiede und Nässe auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrichten.

In der am 29. Dezember 1997 bei dem Sozialgericht Leipzig erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt. Das Sozialgericht hat einen Befundbericht der Dipl.-Med. Z ... vom 24. April 1998 - welchem das Gutachten des MDK vom 07. November 1997 beilag - und vom 24. Februar 1999, der Dr. G ... vom 18. April 1998 sowie der HNO-Ärztin Dr. L ... vom 25. März 1999 eingeholt und das Gutachten des Arbeitsamtes Oschatz vom 01. Oktober 1999 beigezogen. Des Weiteren hat das Sozialgericht ein Gutachten auf orthopädischem Gebiet von Prof. Dr ... S ... und auf internistischem Gebiet von Dr. B ... sowie auf chirurgischem Gebiet von Dr. G ... erstellen lassen. In dem Gutachten vom 28. November 1998 gelangte Prof. Dr ... S ..., nach ambulanter Untersuchung der Klägerin am 23. November 1998, zu folgenden Feststellungen / Diagnosen:

- Funktionsstörung der Wirbelsäule bei Fehlform, Kalksalzminderung und Abnutzungserscheinungen der unteren Lendenwirbelsäule,

- chronische Sehnenansatzreizung beider Ellenbogengelenke,

- beginnende Verschleißerkrankung der Fingermittelgelenke des 3. Fingers beiderseits ohne Bewegungseinschränkung,

- Fehlstellung der Kniegelenke ohne Bewegungseinschränkung sowie

- Fußfehlform beiderseits.

Di...

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