nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Leipzig (Entscheidung vom 21.09.2000; Aktenzeichen S 7 RJ 685/98) |
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Leipzig vom 21. September 2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Die am ... geborene Klägerin verfügt über keine Berufsausbildung und hat verschiedene an- und ungelernte Tätigkeiten ausgeübt. Zuletzt war sie von Mai 1995 bis zum 10. April 1997 sowie vom 09. Dezember 1997 bis zum 31. Dezember 1997 als Reinigungshilfe beschäftigt. Seitdem ist die Klägerin arbeitslos und bezieht Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit bzw. Krankengeld.
Den am 26. November 1997 gestellten Antrag auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit begründete sie mit Rücken- und Hüftbeschwerden, einem Nierenleiden und Diabetes.
Im Verwaltungsverfahren lagen der Beklagten vor:
- der Befundbericht der Assistenzärztin für Chirurgie B ... vom 26. März 1997, - der Bericht der Sachsenklinik B ... vom 05. Juni 1997 über eine stationäre Anschlussheilbehandlung vom 15. April bis zum 20. Mai 1997, aus welcher die Klägerin arbeitsunfähig für die Tätigkeit als Reinigungskraft mit einem vollschichtigen Leistungsvermögen für leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten, überwiegend im Sitzen, entlassen wurde, - der Befundbericht des Allgemeinarztes Dr. K ... von Dezember 1997 (mit Fremdbefunden), - das Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) vom 22. August 1997 (arbeitsunfähig für noch vier bis sechs Wochen) sowie - das Gutachten des Dr. S ... (Sozialmedizinischer Dienst) vom 03. März 1998, in welchem der Klägerin bei Zustand nach Bandscheiben-Operation im Segment L 4/5 1984 und L5/S1 1997 ohne wesentliches Funktionsdefizit, statisch-dynamischer Minderbelastbarkeit des Achsenorganes und leichten Gefühlsstörungen am linken Fuß/Unterschenkel sowie Adipositas ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte körperliche Tätigkeiten ohne bzw. in begrenzten Zwangshaltungen am ehesten im Wechselrhythmus zu ebener Erde attestiert wurde.
Mit Bescheid vom 20. März 1998 lehnte die Beklagte den Rentenantrag unter Verweis auf ein vollschichtiges Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ab. Den am 20. April 1998 eingegangenen Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 30. September 1998 zurück. Die Klägerin sei nach ihrem beruflichen Werdegang als Reinigungskraft der Berufsgruppe der angelernten Arbeiter zuzuordnen und auf alle ungelernten Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar. Mit den bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen könne sie nach den sozialmedizinischen Feststellungen zwar nicht mehr als Reinigungskraft tätig sein. Sie sei jedoch in der Lage, vollschichtig leichte Arbeiten mit wechselnder Arbeitshaltung, ohne Gefährdung durch Kälte und Nässe auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrichten.
Auf die am 16. November 1998 erhobenen Klage, in welcher die Klägerin eine Gesundheitsverschlechterung bekundete und unter anderem den Bescheid des Amtes für Familie und Soziales Leipzig vom 05. Dezember 1997 über einen Grad der Behinderung (GdB) von 40 einreichte, hat das Sozialgericht Leipzig einen Befundbericht von Dr. K ... vom 23. Januar 1999 eingeholt und aus der Akte des Amtes für Familie und Soziales die Befundberichte des Dr. K ... vom 22. September 1997 und der Dr. G ..., Internistin, vom 30. Oktober 1997 beigezogen. Nach Einreichung des Gutachtens des MDK vom 15. April 1999 durch die Klägerin hat das Sozialgericht Dr. M ..., Facharzt für Chirurgie und Prof. Dr. von S ..., Direktor der Orthopädischen Klinik des Universitätsklinikums Leipzig, jeweils mit der Erstellung eines orthopädischen Gutachtens beauftragt. Dr. M ... erhob, nach ambulanter Untersuchung am 25. November 1999, in seinem Gutachten vom selben Tag folgende Feststellungen/Diagnosen:
- Bandscheibenvorfälle in den Segmenten LWK 4/5 operiert 1984 sowie in dem Segment L5/S1 links operiert 3/97
Mit dem bestehenden Krankheitsbild könne die Klägerin leichte körperliche Tätigkeiten, im Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen zu etwa gleichen Anteilen, bezogen auf den Arbeitstag, halb- bis unter vollschichtig verrichten. Die Arbeitsstelle könne zu Fuß erreicht werden, wenn sie ca. zwei bis drei Kilometer entfernt sei. Ansonsten seien öffentliche Verkehrsmittel zumutbar.
Prof. Dr. von S ... gelangte in seinem Gutachten vom 02. Mai 2000, nach ambulanter Untersuchung am 17. April 2000, zu folgenden Feststellungen:
- Funktionsstörung der Lendenwirbelsäule mit geringgradiger Bewegungseinschränkung und leichter Nervenwurzelreizung im linken Bein nach zweimaliger Bandscheibenoperation,
- Fehlform und geringgradige Verschleißerscheinung der Brustwirbelsäule mit geringgradiger Bewegungseinschränkung,
- geringgradige Verschleißerscheinung der Halswirbelsäule mit endgradige...