nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Leipzig (Entscheidung vom 12.07.2000; Aktenzeichen S 14 RJ 691/98)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 12. Juli 2000 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit.

Die am ... geborene Klägerin erlernte nach Abschluss der achten Klasse in der Zeit von September 1964 bis Juli 1967 den Beruf einer Wirtschaftpflegerin, war anschließend bis August 1969 als Büfetteuse, bis Dezember 1990 als Verkäuferin und von September 1992 bis zum Eintritt der Arbeitsunfähigkeit am 16. September 1997 als Reinigungskraft tätig. Seitdem ist die Klägerin arbeitslos und bezieht Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit bzw. Krankengeld.

Den am 25. März 1998 gestellten Rentenantrag begründete sie mit einem Diabetes und Skelettveränderungen seit September 1997.

Im Verwaltungsverfahren lagen der Beklagten vor:

- der Befundbericht der Fachärztin für Innere Medizin Dr. V ... vom 03. November 1997, - der Bericht der F ...-Klinik Band Sch ... vom 17. Februar 1998 über eine stationäre Rehabilitation vom 16. Januar bis zum 06. Februar 1998, aus welcher die Klägerin zunächst arbeitsunfähig als Reinigungskraft zur Anpassung der Blutzuckerkontrollen und Insulingaben mit einem vollschichtigen Leistungsvermögen für leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten entlassen wurde, - das Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) vom 23. März 1998 sowie - das Gutachten des Dr. S ... - Sozialmedizinischer Dienst - vom 15. Juni 1998, in welchem ein zweistündiges bis unter halbschichtiges Leistungsvermögen als Reinigungskraft und ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte körperliche Tätigkeiten, im Wechsel der Körperhaltungen, ohne Überkopfarbeiten attestiert wurde.

Mit Bescheid vom 03. Juli 1998 lehnte die Beklagte den Rentenantrag unter Verweis auf ein vollschichtiges Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ab. Den am 21. Juli 1998 eingegangenen Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 04. November 1998 zurück. Mit den bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen könne die Klägerin nach den sozialmedizinischen Feststellungen zwar nur noch zweistündig bis unter halbschichtig in ihrem zuletzt ausgeübten Beruf als Reinigungskraft, welcher der Berufsgruppe der angelernten Arbeiter zuzuordnen sei, tätig sein. Sie könne jedoch ganztägig leichte Arbeiten mit wechselnder Arbeitshaltung und ohne Überkopfarbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verrichten.

In der am 17. November 1998 erhobene Klage begehrte die Klägerin eine umfassende Begutachtung und wies darauf hin, ihre behandelnden Ärzte befürworteten eine Rente. Das Sozialgericht Leipzig hat Befundberichte der Dr. V ... vom 19. März 1999, der Fachärztin für Chirurgie Dr. W ... vom 16. März 1999, der Fachärztin für Orthopädie Dr. S ... vom 16. Mai 1999 sowie das Gutachten des Arbeitsamtes Oschatz vom 15. März 1999 - Leistungsvermögen von vier Stunden täglich wegen vordergründiger Wirbelsäulen-, Schulter- und Kniegelenkserkrankung - eingeholt. Des Weiteren hat es Dipl.-Med. Sch ... mit der Erstellung eines orthopädischen Gutachtens beauftragt. Dieser erhob, nach ambulanter Untersuchung am 25. Februar 2000, in seinem Gutachten vom 11. März 2000 folgende Feststellungen/Diagnosen:

- Bewegungseinschränkung und Kraftminderung im rechten Schultergelenk bei degenerativen Veränderungen,

- allgemeine Mindermobilität bei hochgradiger Adipositas und insulinpflichtigem Diabetes mellitus,

- rezidivierendes Cervical- und Cervico-brachial-Syndrom bei hypermobiler Halswirbelsäule und beginnenden Abnutzungen,

- rezidivierendes, chronifiziertes lumbales Pseudoradikulärsyndrom mit temporären, sensiblen Störungen im linken Bein,

- beginnende Abnutzungserscheinungen in den Kniegelenken.

Bei der letzten Untersuchung im Rentenverfahren seien noch nicht erwähnt eine Bewegungseinschränkung und subjektiv fortbestehende Kraftminderung im rechten Schultergelenk mit Auswirkung auf den rechten Arm bei beginnenden degenerativen Veränderungen sowie eine beginnende Abnutzung in den Kniegelenken mit Schmerzhaftigkeit besonders bei und nach Belastungen, wie Treppensteigen. Weiterhin seien hinzugekommen temporäre Schmerzen in den Füßen bei von der Klägerin angegebenen früheren Umknicken mit den Sprunggelenken. Arbeiten als Reinigungskraft seien nicht möglich, da die Klägerin die dort geforderten Leistungen in Bezug auf Beweglichkeit und Schnelligkeit sowie gelegentliches Tragen von Lasten nicht mehr bewältigen könne. Als Arbeiterin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt könne die Klägerin leichte Arbeiten, im Wechsel von 60 Prozent Sitzen, 40 Prozent Stehen und Gehen, im Freien und in geschlossenen Räumen, vollschichtig verrichten. Hierbei müssten Verrichtungen wie z.B. Heben und Tragen von Lasten, häufiges Bücken, Hocken und Knien, Arbeiten in...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge