Entscheidungsstichwort (Thema)
Berufliche Weiterbildung. Anspruch auf Weiterbildungsprämie. Bestehen einer Zwischenprüfung. Ausbildungsberuf Fachkraft für Metalltechnik. Vorbereitungslehrgang für Ausbildungsabbrecher zur Vorbereitung auf die berufliche Abschlussprüfung als externer Prüfling
Orientierungssatz
Das Bestehen einer Externenprüfung nach Besuch eines Vorbereitungslehrgangs für Ausbildungsabbrecher zur Vorbereitung auf die berufliche Abschlussprüfung begründet einen Anspruch auf eine Weiterbildungsprämie für das Bestehen einer Zwischenprüfung, wenn eine nach § 81 SGB 3 geförderte berufliche Weiterbildung, die zu einem Abschluss in einem Ausbildungsberuf (hier: Fachkraft für Metalltechnik) führt, vorliegt.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 8. August 2018 und der Bescheid der Beklagten vom 24. Oktober 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. November 2017 aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für die im September 2017 vor der I. A-Stadt bestandene Zwischenprüfung eine Prämie in Höhe von 1.000,00 € zu gewähren.
Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers beider Rechtszüge.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung einer Weiterbildungsprämie nach bestandener Zwischenprüfung in Höhe von 1.000,00 € gemäß § 131a Abs. 3 Nummer 1 SGB III.
Der 1992 geborene Kläger erlernte von 2010 bis 2013 den Beruf des Gießereimechanikers und von 2014 bis 2016 den Beruf des Anlagenmechanikers. In beiden Berufen legte er keine Abschlussprüfung ab. Vom 5. bis 16. Dezember 2016 nahm der Kläger zulasten der Beklagten beim Bildungszentrum N. K. D. S. am Assessment Center für die Bildungsmaßnahme „Berufsabschluss für Ausbildungsabbrecher 031/128/2014“ mit Erfolg teil. Unter „Bemerkungen zur Perspektive“ hieß es unter anderem, nach Rücksprache mit der zuständigen Kammer, I. A-Stadt, könne der Kläger unter Anerkennung der bisherigen Lehrzeiten und dem Ableisten einer weiteren Ausbildungszeit von 12 Monaten den Berufsabschluss als Fachkraft für Metalltechnik erlangen. Über die Maßnahme „Berufsabschluss für Ausbildungsabbrecher beim Bildungszentrum N.“ in Verbindung mit einem Bildungsgutschein über 12 Monate und einem Einstieg in die Ausbildung im Januar 2017 könne der Kläger zum Berufsabschluss im Beruf Fachkraft für Metalltechnik geführt werden. Aktuell seien noch keine genauen Prüfungstermine bekannt, diese würden aber voraussichtlich im November mit der Kenntnisprüfung beginnen und im Dezember 2017/Januar 2018 mit der Fertigkeitsprüfung enden.
Mit Bescheid vom 25. Januar 2017 stellte die Beklagte die Notwendigkeit einer beruflichen Qualifizierung des Klägers fest und erteilte ihm einen Bildungsgutschein gemäß § 81 Abs. 4 SGB III mit einer Gültigkeitsdauer vom 25. Januar bis 24. Februar 2017. Als Weiterbildungsdauer wurde eine Zeitspanne bis zu 12 Monaten einschließlich eines notwendigen Betriebspraktikums vorgegeben sowie als Bildungsziel „Fachkraft für Metalltechnik - Konstruktionstechnik; Erwerb des Berufsabschlusses Fachkraft für Metalltechnik“. Die Maßnahme sollte außerbetrieblich in Vollzeit erfolgen.
Noch unter dem 25. Januar 2017 reichte das Bildungszentrum N. den Bildungsgutschein bei der Beklagten für die Maßnahme Nummer 031/128/2014 und die Maßnahmebezeichnung „Berufsabschluss für Ausbildungsabbrecher“ bei der Beklagten ein. Der Kläger nehme vom 30. Januar 2017 bis zum 29. Januar 2018 an der Maßnahme teil. In dem Anhang zum Bildungsgutschein hieß es, der Kläger werde in der Maßnahme 1656 Stunden zur Prüfungsvorbereitung für einen erfolgreichen Berufsabschluss zur „Fachkraft für Metalltechnik - Konstruktion“ absolvieren. Die Maßnahmekosten betrügen 9.108,00 €. Dem beigefügt war eine Anlage, aus der sich der Unterrichtsplan ergab. Die Teilnahme an einer Zwischenprüfung war in den Erhebungsunterlagen nicht vorgesehen. Nach dem beigefügten Maßnahmebogen sei das Ziel der Maßnahme der Berufsabschluss für Ausbildungsabbrecher mit Assessment Center und Praktika. Als Maßnahmeziel sei die Gesellen-, Facharbeiter-, Gehilfenprüfung vorgesehen. Unter den Zugangsvoraussetzungen hieß es, die Verweildauer werde nach Abstimmung mit der VFK und Kammerzustimmung festgelegt, weiter sei der Abbruch einer Berufsausbildung Voraussetzung; möglichst Teilnahme an einer Zwischenprüfung; Gesundheitszeugnis für Berufe, die das vorschreiben; Ausbildungsnachweise.
In einem allgemeinen Vermerk der Beklagten vom 9. Februar 2016 hieß es unter anderem, ob eine Weiterbildungsprämie gezahlt werden könne, müsse noch über die Teamleitung geklärt werden, …, deshalb solle vorerst eine vorläufige Bewilligung erfolgen.
In der Stellungnahme und Entscheidung zur Übernahme von Weiterbildungskosten wurde die Notwendigkeit der Teilnahme des Klägers an der Maßnahme bestätigt, die Beratung vor Teilnahme sei erfolgt, es handele sich um die wirtschaftlichste und am besten geeignete Leistung der aktiven Arbeitsförde...