Entscheidungsstichwort (Thema)
Berufliche Weiterbildung. Anspruch auf Weiterbildungsprämie. Bestehen einer Zwischenprüfung. Ausbildungsberuf Maler und Lackierer. Vorbereitungslehrgang für Ausbildungsabbrecher zur Vorbereitung auf die berufliche Abschlussprüfung als externer Prüfling
Orientierungssatz
Das Bestehen einer Externenprüfung nach Besuch eines Vorbereitungslehrgang für Ausbildungsabbrecher zur Vorbereitung auf die berufliche Abschlussprüfung begründet einen Anspruch auf eine Weiterbildungsprämie für das Bestehen einer Zwischenprüfung, wenn eine nach § 81 SGB 3 geförderte berufliche Weiterbildung, die zu einem Abschluss in einem Ausbildungsberuf (hier: Maler und Lackierer) führt, vorliegt.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 8. August 2018 sowie der Bescheid der Beklagten vom 28. September 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Oktober 2017 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger eine Weiterbildungsprämie für das Bestehen der Zwischenprüfung am 17. August 2017 in Höhe von 1.000,00 € zu gewähren.
Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers beider Rechtszüge.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung einer Weiterbildungsprämie nach bestandener Zwischenprüfung in Höhe von 1.000,00 € gemäß § 131a Abs. 3 Nr. 1 SGB III.
Der 1983 geborene Kläger verließ nach 10-jährigem Schulbesuch 1999 die Schule mit dem Hauptschulabschluss. Eine im September 1999 begonnene Berufsausbildung zum Hochbaufacharbeiter brach der Kläger ohne Abschluss im August 2001 ab. Unterbrochen durch Zeiten der Arbeitslosigkeit übte der Kläger nachfolgend verschiedene Tätigkeiten überwiegend in geförderten Einrichtungen aus. Nachdem er vom 15. Juli 2012 bis zum 31. Juli 2013 eine Helfertätigkeit für ein Zeitarbeitsunternehmen versicherungspflichtig ausgeübt hatte, war er ab dem 1. August 2013 arbeitslos. Im Anschluss an eine Maßnahme zur Aktivierung vom 16. Juni 2014 bis zum 5. September 2014 begann der Kläger am 8. September 2014 eine betriebliche Ausbildung zum Maler und Lackierer, die er ohne die nach 2-jähriger Ausbildungsdauer vorgesehene Zwischenprüfung erfolgreich abzulegen am 15. Juli 2016 abbrach. Mit Bescheid vom 13. Januar 2017 stellte die Beklagte die Notwendigkeit einer beruflichen Qualifizierung des Klägers fest und erteilte ihm einen Bildungsgutschein gemäß § 81 Abs. 4 SGB III mit einer Gültigkeitsdauer vom 13. Januar bis 13. Februar 2017. Als Weiterbildungsdauer wurde eine Zeitspanne bis zu 12 Monaten einschließlich eines notwendigen Betriebspraktikums vorgegeben sowie als Bildungsziel „Maler/in und Tapezierer/in Prüfungsvorbereitung für den Berufsabschluss als Maler“. Die Maßnahme sollte außerbetrieblich in Vollzeit erfolgen.
Unter dem 16. Januar 2017 reichte das Bildungszentrum N. K.-D. S. den Bildungsgutschein bei der Beklagten ein. Der Kläger nehme vom 23. Januar 2017 bis zum 22. Januar 2018 an der Maßnahme „Berufsabschluss für Ausbildungsabbrecher 031/128/2014“ teil. In dem Anhang zum Bildungsgutschein hieß es, der Kläger werde in der Maßnahme 1848 Stunden zur Prüfungsvorbereitung für einen erfolgreichen Berufsabschluss zum „Maler/Tapezierer“ absolvieren. Die Maßnahmekosten betrügen 10.164,00 €. Dem beigefügt war eine Anlage, aus der sich der Unterrichtsplan ergab. Die Teilnahme an einer Zwischenprüfung war in den Erhebungsunterlagen nicht vorgesehen. Nach dem beigefügten Maßnahmebogen sei Ziel der Maßnahme der Berufsabschluss für Ausbildungsabbrecher mit Assessmentcenter und Praktika. Als Maßnahmeziel sei die Ablegung der Gesellen-, Facharbeiter-, Gehilfenprüfung vorgesehen. Unter den Zugangsvoraussetzungen hieß es, die Verweildauer werde nach Abstimmung mit der VFK und Kammerzustimmung festgelegt, weiter sei der Abbruch einer Berufsausbildung Voraussetzung; möglichst Teilnahme an einer Zwischenprüfung; Gesundheitszeugnis für Berufe, die das vorschreiben; Ausbildungsnachweise.
In der Stellungnahme und Entscheidung zur Übernahme von Weiterbildungskosten wurde die Notwendigkeit der Teilnahme des Klägers an der Maßnahme bestätigt, die Beratung vor Teilnahme sei erfolgt, es handele sich um die wirtschaftlichste und am besten geeignete Leistung der aktiven Arbeitsförderung, auch die sonstigen Voraussetzungen für die Förderung der Teilnahme seien erfüllt. Die Maßnahme und der Träger seien für die Förderung zugelassen. Die Maßnahme entspräche den Konditionen des Bildungsgutscheins, dem Kläger sei Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung zu gewähren. Die Weiterbildungskosten würden nach § 83 SGB III entsprechend dem Maßnahmebogen übernommen. Der Kläger gehöre zum Personenkreis der Gering- qualifizierten/Berufsrückkehrenden (§ 81 Abs. 1-2 SGB III). Nachdem die Beklagte zunächst verneint hatte, dass der Kläger an einer Umschulung in einem Beruf teilnehme, für den eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt sei, wurde dies später im September 2017 bejaht.
Mi...