Entscheidungsstichwort (Thema)
Zusatzversorgung der technischen Intelligenz. zwischenbetriebliche Bauorganisation
Orientierungssatz
Zur Frage der Zugehörigkeit eines Bauingenieurs zu einem Zusatzversorgungssystem der Anl 1 AAÜG bei einer Tätigkeit in einer zwischenbetrieblichen Bauorganisation (ZBO).
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob der Kläger in den streitigen Zeiträumen eine Anwartschaft in einem Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum AAÜG erworben hat.
Der ... 1936 geborene Kläger war nach Abschluss eines Bauingenieurstudiums im Juli 1959 sodann vom 01. September 1959 bis 31. Juli 1960 als Architekt in einem Entwurfsbüro für Stadt- und Dorfplanung des Rates des Bezirkes R, vom 01. August 1960 bis 31. Dezember 1968 als Architekt und Entwurfsgruppenleiter in der Kreisbauleitung R sowie vom 01. Januar 1969 bis 28. Februar 1969 als Entwurfsgruppenleiter beim VEB Bau (K) R beschäftigt. Hieran schloss sich in der Zeit vom 01. März 1969 bis 20. Juli 1980 wiederum eine Tätigkeit als Entwurfsgruppenleiter nunmehr bei der Zwischenbetrieblichen Bauorganisation (ZBO) "R" S an. In der darauf folgenden Zeit war der Kläger vom 21. Juli 1980 bis zum 15. November 1980 als Außenstellenleiter beim Wohnungsbaukombinat R (Betriebsteil S) beschäftigt. Daran anschließend war der Kläger in der Zeit vom 16. November 1980 bis 30. Juni 1990 als Abteilungsleiter Projektierung bei der ZBO "Einheit" N tätig. Sodann war der Kläger in der Zeit vom 01. Juli 1990 bis 31. Januar 1997 als angestellter Geschäftsführer der Firma Hanse-Projekt S tätig.
Unter dem 24. März 1999 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Feststellung von Anwartschaftszeiten in einem Zusatzversorgungssystem und führte darüber hinaus aus, dass er vom 01. Januar 1984 bis zum 30. Juni 1990 bereits einen Anspruch auf eine Zusatzversorgung (FZR) hätte.
Mit Bescheid der Beklagten vom 07. Juli 1999 stellte diese als nachgewiesene Zeiten in der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz die Zeiträume vom
01. September 1959 bis 31. Juli 1960,
01. Januar 1969 bis 28. Februar 1969 und
21. Juli 1980 bis 15. November 1980
fest.
Unter dem 15. Juli 1999 legte der Kläger dagegen Widerspruch ein, mit dem er sich gegen die Nichtfeststellung des Zeitraumes vom
01. März 1969 bis 20. Juli 1980 sowie
16. November 1980 bis 30. Juni 1990
wandte. Zur Begründung führte er unter anderem aus, dass die ZBO eine zwischenbetriebliche Einrichtung im Bauwesen und dem volkseigenen Betrieb gleichgestellt gewesen sei; die Entlohnung sei auch nach den Tarifverträgen der volkseigenen Betriebe erfolgt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 23. September 1999 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück und führte unter anderem zur Begründung aus, das Bundessozialgericht (BSG) hätte in einer Reihe von Entscheidungen festgelegt, dass die Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem in der ehemaligen DDR nicht von einer erteilten Versorgungszusage abhänge. Es genüge, wenn konkret eine entgeltliche Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden sei, derentwegen ihrer Art nach eine zusätzliche Altersversorgung vorgesehen gewesen sei, das heiße, die ausgeübte Beschäftigung und Tätigkeit müsse konkret in einem der Texte (Versorgungsordnung oder ähnliches) der in der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) genannten Zusatzversorgungssysteme Nr. 1 -- 27 -- ohne Einschränkung -- aufgelistet sein. Es komme also auf die Art der ausgeübten Tätigkeit, die erforderliche Qualifikation (Berufsabschluss) und den zutreffenden Beschäftigungsbereich an. Die in der ZBO R bzw. der ZBO "Einheit" N ausgeübte Beschäftigung entspreche zwar der technischen Qualifikation, jedoch sei sie nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder einem gleichgestellten Betrieb ausgeübt worden, wie es die Versorgungsordnung fordere. Gleichgestellt gewesen seien:
Wissenschaftliche Institute,
Forschungsinstitute,
Versuchsstationen,
Laboratorien,
Konstruktionsbüros
Technische Hochschulen,
Technische Schule,
Bauakademien und Bauschulen,
Bergakademie und Bergbauschulen,
Institute und Betriebe der Eisenbahn,
der Schifffahrt sowie des Post- und Fernmeldewesens,
Maschinen-Ausleih-Stationen und
volkseigene Güter,
Versorgungsbetriebe (Gas, Wasser, Energie)
Vereinigungen volkseigener Betriebe,
Hauptverwaltungen und Ministerien.
Eine den angeführten Betrieb (Bereich) betreffende Gleichstellung sei der Beklagten nicht bekannt.
Mit seiner am 01. Oktober 1999 beim Sozialgericht (SG) Stralsund erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt und zur Begründung unter anderem vorgetragen, die ZBO'en seien zwischenbetriebliche Bauorganisationen der Land- und Nahrungsgüterwirtschaft und den volkseigenen Betrieben gleichgestellt gewesen. Die Arbeitsaufgaben sowie deren Entlohnung sei ebenfalls nach den Tarifverträgen der VEB (RKV) erfolgt. Er sei in diesen Betrieben als Abteilungsleiter Projektierung tätig gewesen und sei verantwortlich für die t...