Entscheidungsstichwort (Thema)
Zugehörigkeitszeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz. Bauingenieur in einer zwischenbetrieblichen Bauorganisation
Leitsatz (amtlich)
1. Allein die Tätigkeit eines Bauingenieurs in einer zwischenbetrieblichen Bauorganisation (ZBO) stellt für sich genommen keine Zugehörigkeitszeit iS des § 5 Abs 1 AAÜG zu einem Zusatzversorgungssystem (hier der Anlage 1 Nr 1 AAÜG "Altersversorgung der technischen Intelligenz") dar, weil es sich nicht um eine entgeltliche Beschäftigung gehandelt hat, derentwegen eine zusätzliche Altersversorgung vorgesehen war (vgl BSG vom 24.3.1998 - B 4 RA 27/97 R = SozR 3-8570 § 5 Nr 3).
2. Bei einem ZBO hat es sich weder um einen volkseigenen Betrieb noch um einen mit diesem Betrieb gleichgestellten Arbeitgeber iS des § 1 Abs 2 der 2. Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (ZAVtIVDBest 2) vom 24.5.1951 (GBl DDR 1951, 487) gehandelt.
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob der Kläger eine Anwartschaft in einem der Zusatzversorgungssysteme der Anlage 1 Nr. 1 bis 27 zum AAÜG erworben hat.
Der ... 1936 geborene Kläger war nach Abschluß eines Bauingenieurstudiums vom 1. September 1959 bis 31. Juli 1960 als Architekt in einem Entwurfsbüro für Stadt- und Dorfplanung des Rates des Bezirkes R, vom 1. August 1960 bis 31. Dezember 1968 als Architekt und Entwurfsgruppenleiter in der Kreisbauleitung R sowie vom 1. Januar bis 28. Februar 1969 im VEB Bau (K) R beschäftigt. Hieran schloß sich vom 1. März 1969 bis 20. Juli 1980 eine Tätigkeit als Entwurfsgruppenleiter bei der zwischenbetrieblichen Bauorganisation (ZBO) "R" S an. Danach war der Kläger vom 21. Juli bis 15. November 1980 als Außenstellenleiter beim Wohnungskombinat R (Betriebsteil St) beschäftigt. Hieran schloß sich vom 16. November 1980 bis 30. Juni 1990 eine Tätigkeit als Abteilungsleiter Projektierung bei der ZBO "Einheit" N an. Schließlich war der Kläger vom 1. Juli 1990 bis 31. Januar 1997 als Geschäftsführer der Firma H Projekt tätig.
Am 24. März 1999 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Feststellung von Anwartschaftszeiten in einem Zusatzversorgungssystem.
Mit Bescheid vom 7. Juli 1999 stellte die Beklagte als nachgewiesene Zeiten in der Zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz die Zeiträume 1. September 1959 bis 31. Juli 1960, 1. Januar bis 28. Februar 1969 und 21. Juli bis 15. November 1980 fest.
Hiergegen erhob der Kläger am 15. Juli 1999 Widerspruch, mit der er sich gegen die Nichtfeststellung des Zeitraumes 1. März 1969 bis 20. Juli 1980 sowie 16. November 1980 bis 30. Juni 1990 wandte. Zur Begründung führte er aus, dass die ZBO eine zwischenbetriebliche Einrichtung im Bauwesen gewesen sei, die den VEB gleichgestellt gewesen sei. Die Entlohnung sei auch nach den Tarifverträgen der VEB erfolgt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 23. September 1999 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zwar habe das BSG entschieden, dass die Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem in der ehemaligen DDR nicht von einer erteilten Versorgungszusage abhängen würde, sondern es genüge, wenn konkret eine entgeltliche Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist, deretwegen ihrer Art nach eine zusätzliche Altersversorgung vorgesehen war. Die in der ZBO R bzw. Einheit ausgeübte Beschäftigung entspreche auch der technischen Qualifikation, sie sei jedoch nicht in einem VEB oder einem nach der Versorgungsordnung gleichgestellten Betrieb ausgeübt worden.
Mit der am 1. Oktober 1999 erhobenen Klage begehrt der Kläger weiterhin die Feststellung der im Widerspruch genannten Beschäftigungszeiten. Er wiederholt seine Ausführungen in der Widerspruchsbegründung und führt ergänzend aus, dass er seine bzw. die Tätigkeit seiner Mitarbeiter in keiner Weise anders gelagert gewesen sei als die Tätigkeit in einem VEB-Konstruktionsbüro. Er habe eine Entlohnung nach dem Rahmenkollektivvertrag (RKV) des Bauwesens der DDR erhalten. Wenn in der Auflistung der gleichgestellten Betriebe diese Betriebsart nicht erscheine, so könne dies ein Versäumnis sein. Trägerbetriebe seien zwar teilweise LPG als Genossenschaften gewesen, teilweise jedoch auch VEG. Er meine, dass die zwischenbetrieblichen Bauorganisationen den VEB gleichgestellt seien, weil sie keine Ausschüttung des Gewinns zum Jahresende vorgenommen haben, Steuern abgeführt wurden, eine gewerkschaftliche Organisierung bestanden habe und eine Entlohnung nach dem RKV erfolgt sei.
Der Kläger beantragt,
Den Bescheid vom 7. Juli 1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. September 1999 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, den Zeitraum 1. März 1969 bis 20. Juli 1980 bei der ZBO "R" S und vom 16. November 1980 bis 30. Juni 1990 bei der ZBO "Einheit" N nach § 6 Abs. 1 AAÜG als Zeiten in dem Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAüG festzustellen.
Die Bekla...