Entscheidungsstichwort (Thema)
Erledigung des Verwaltungsaktes bei im Zeitpunkt der Klageerhebung eingetretenem sachlichen der Zuständigkeit des Leistungsträgers
Orientierungssatz
1. Eine Klage ist unbegründet, wenn die sachliche Zuständigkeit des Beklagten bei Klageerhebung nicht bzw. nicht mehr gegeben ist und sich der ablehnende Bescheid des Beklagten hierdurch erledigt hat. Eine Erledigung i. S. von § 39 Abs. 2 SGB 10 liegt vor, wenn der Verwaltungsakt seine regelnde Wirkung verliert. Die Ablehnung betrifft ausschließlich die Leistungspflicht der erlassenden Behörde und wirkt daher im Fall eines Zuständigkeitswechsels nicht fort.
2. Hinsichtlich der Kostenübernahme für berufliche Fortbildung in § 22 Abs. 4 SGB 3 kommt es nicht darauf an, ob der Antragsteller tatsächlich Leistungen vom Jobcenter bezieht, sondern nur darauf, ob er dem Sicherungssystem des SGB 2 zuzuordnen ist. Erfüllt der Antragsteller diese Voraussetzungen nach wie vor, so besteht keine Zuständigkeit des Trägers der Arbeitslosenversicherung, sondern diejenige des Grundsicherungsträgers. In einer solchen Konstellation bleibt die Agentur für Arbeit auch nicht nachrangig verpflichtet.
3. Die Erledigung des angefochtenen Verwaltungsaktes führt regelmäßig zu einem Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses. Ergibt sich die Erledigung des Verwaltungsaktes erst aus der Begründetheitsprüfung hinsichtlich der sachlichen Zuständigkeit, so ist die Klage nicht als unzulässig, sondern als unbegründet abzuweisen.
Nachgehend
Tenor
1. |
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Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts C-Stadt vom 09.12.2011 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. |
2. |
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Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. |
3. |
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Die Revision wird nicht zugelassen |
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Übernahme der Kosten für eine Fortbildung zum Schweißer.
Der 1965 geborene Kläger verfügt über einen Abschluss als Bauingenieur, war in diesem Beruf jedoch nur kurze Zeit tätig. Seit 1995 ist der Kläger arbeitslos. Ab November 1999 absolvierte der Kläger eine kaufmännische Fortbildung für Bauingenieure, welche er Anfang 2000 abbrach
Am 01.07.2004 ließ sich der Kläger von der Beklagten in Bezug auf Fortbildungsmöglichkeiten beraten. Er äußerte den Wusch, einen Schweißerlehrgang beim Träger BfW in Prora zu absolvieren. Der Kläger hatte bereits vorher Kontakt zum Bildungsträger aufgenommen und legte im Gespräch am 01.07.2004 individualisierte Lehrgangsunterlagen vor. Die Notwendigkeit der beruflichen Weiterbildung wegen drohender Langzeitarbeitslosigkeit wurde dem Kläger mündlich bestätigt. Ein Bildungsgutschein wurde in diesem Gespräch nur deshalb noch nicht ausgegeben, weil der Kläger sich Bedenkzeit wegen der Finanzierung des Lebensunterhalts erbeten hatte. Der Kläger lebte zu dieser Zeit von seinen Ersparnissen, da das Sozialamt zuletzt Leistungen bis zum 31.03.2004 bewilligt und den Folgeantrag wegen fehlender Mitwirkung abgelehnt hatte.
Mit Schreiben vom 02.07.2003 beantragte der Kläger sodann noch einmal schriftlich die Übernahme der Lehrgangskosten für den Schweißerlehrgang sowie Unterhaltsgeld nach ESF (welches er auch während seiner ersten Fortbildung bezogen hatte).
Am 06.07.2004 nahm die Beklagte telefonisch Kontakt zu dem Bildungsträger auf, um die Inhalte des Eignungsgespräches zu hinterfragen. Im Ergebnis hielt die Beklagte fest, dass die Eingliederungsprognose bei Durchführung der Weiterbildung aufgrund des Fehlens eines metallischen Grundberufs und fehlenden Kontakten zu potentiellen Arbeitgebern mit weit unter 70 % zu bewerten sei.
Mit Bescheid vom 07.07.2004 lehnte die Beklagte die Gewährung von Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung ab. Die Weiterbildung sei nicht notwendig im Sinne des § 77 SGB III. Angesichts der Qualifikation des Klägers, insbesondere der Schul- /Berufsausbildung und seines bisherigen beruflichen Werdegangs sei die angestrebte Weiterbildung nicht geeignet, das festgestellte Qualifikationsdefizit auszugleichen und die Eingliederungschancen auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern. Zudem erfülle der Kläger nicht die Zugangsvoraussetzungen (abgeschlossene Berufsausbildung in einem Metallberuf oder mehrjährige Berufspraxis) die der Bildungsträger für eine erfolgreiche Teilnahme an der Maßnahme verbunden mit kurzfristiger Arbeitsaufnahme nach dem Ende der Weiterbildung definiert habe. Zwar behalte sich die Beklagte vor, Abweichungen bei den Zugangsvoraussetzungen zulassen. Voraussetzung hierfür sei aber eine Einstellungszusage eines Arbeitgebers im Anschluss an die Qualifizierung.
Gegen den Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 20.07.2004 Widerspruch ein. Die Beklagte habe ihm am 01.07.2004 keine andere Maßnahme zu seinen Abschlüssen (Bauingenieur f. Betontechnologie, Finanzbuchhalter mir SAP/R3) anbieten können, weshalb eine Einigung auf den Schweißerlehrgang erfolg...