Entscheidungsstichwort (Thema)

Übernahme der Weiterbildungskosten

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Für eine prozessbeendende Erklärung bedarf es der Schriftform.

2. Bei der Notwendigkeit der Weiterbildung kommt es nicht darauf an, ob der Betroffene im Bewerbungsverfahren bestimmte Stellen erhalten kann, sondern ob Stellenangebote zur Verfügung stehen, für die der Betroffene ausreichend qualifiziert ist.

3. Bei rechtsmissbräuchlicher Fortführung des Rechtsstreits kann ein Schadensersatzbeitrag erhoben werden.

 

Normenkette

SGG §§ 202, 192; ZPO § 269 Abs. 2; SGB III § 81 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stralsund vom 26. August 2019 wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Dem Kläger wird aus den Gerichtskosten ein Betrag in Höhe von 500,00 € aufgelegt.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten im Anschluss an die während des laufenden Rechtsstreits erfolgreich abgeschlossene Umschulung zum Sozialassistenten (Maßnahme- und Fahrtkosten in Höhe von ca. 16.000,00 € wurden durch die Beklagte übernommen) eine weitere Umschulung zum staatlich geprüften Erzieher.

Der am 31. Januar 1972 geborene Kläger, der sich mit der Kindesmutter für ein am 10. September 2010 geborenes Kind R. das gemeinsame Sorgerecht teilt, besitzt nach seinen Angaben den im Juli 1990 erworbenen Abschluss der 12. Klasse der erweiterten Oberschule G.. Von 1991 bis 1994 absolvierte er erfolgreich eine Berufsausbildung zum Kfz-Mechaniker, übte diesen Beruf jedoch nicht aus. Jeweils unterbrochen durch wiederholte Zeiten der Arbeitslosigkeit mit Leistungsbezug durch die Beklagte war der Kläger ab November 1994 in verschiedenen Projekten der offenen Jugendarbeit und sozialen Arbeit sowie sozialpädagogisch tätig. Von November 2008 bis Dezember 2011 arbeitete er als Solaranlagenmonteur. Zuletzt war der Kläger von August 2014 bis Juli 2016 als Integrationsbegleiter im Rahmen der Betreuung eines Kindes versicherungspflichtig beschäftigt.

Auf seinen Antrag gewährte die Beklagte dem Kläger ab dem 23. Juli 2016 Arbeitslosengeld für eine Anspruchsdauer von 300 Tagen.

Am 17. Februar 2017 kam es zu einer persönlichen Vorsprache des Klägers bei seiner Vermittlungsfachkraft Frau S.. Ausweislich des Beratungsvermerks habe der Kläger immer noch das Ziel, einen Berufsabschluss zu erwerben, gerne auch im sozialen Bereich. Die Vermittlungsfachkraft teilte dem Kläger ausweislich des Vermerkes allerdings mit, dass maximal eine Unterstützung zum Sozialassistenten möglich sei, eine Umschulung zum Erzieher nicht. Unter den 14. März 2017 vermerkte die Vermittlungsfachkraft, dass eine Förderung der beruflichen Weiterbildung erforderlich sei, um eine langfristige Integration in den sozialen Bereich zu gewährleisten. Dem Kläger sei ein Bildungsgutschein über 16 Monate zum Erwerb des Sozialassistenten ausgehändigt worden, die Maßnahme solle sofort beginnen, da sie bereits begonnen habe. Langfristig sei der Erwerb des staatlich anerkannten Erziehers geplant, dies sei ggf. berufsbegleitend in 2018 möglich.

Der Kläger nahm daraufhin mit entsprechend ausgestelltem Bildungsgutschein ab dem 20. März 2017 an der bereits zum 1. Januar 2017 begonnenen Maßnahme der Umschulung zum Sozialassistenten teil. Die schriftlichen Prüfungen sowie die mündliche Prüfung absolvierte der Kläger erfolgreich bis zum 29. Juni 2018. Die praktische Prüfung musste aus gesundheitlichen Gründen des Klägers verschoben werden, wurde jedoch am 27. November 2018 nachgeholt und bestanden. Letztlich wurde dem Kläger Arbeitslosengeld bis zum 21. Dezember 2018 bewilligt.

Ab Juni 2018 nahm der Kläger kostenlos aus Kulanz bei dem Bildungsträger an der Umschulungsmaßnahme zum staatlich geprüften Erzieher teil, brach seine kostenlose Teilnahme dort jedoch im April 2019 ab, um - so seine Angaben - zunächst den Ausgang des Rechtsstreits abwarten zu können.

Seit dem 1. Mai 2019 steht der Kläger im Leistungsbezug nach dem SGB II.

Ausweislich des Beratungsvermerks von 27. Februar 2018 über ein am 26. Februar 2018 mit dem Kläger geführtes Beratungsgespräch hielt die Vermittlungsfachkraft D. u. a. fest, dass der Kläger nach Absolvierung der Umschulung den Abschluss als Erzieher anstrebe. Unter „Analyse und Strategie“ heißt es weiter, aufgrund dessen, dass mit dem Abschluss als Sozialassistent kaum Beschäftigungsmöglichkeiten vorhanden seien, müsste ein weiterer Abschluss erworben werden. Förderungsmöglichkeiten für die Ausbildung zum Erzieher seien derzeit nicht vorhanden, sodass eine berufsbegleitende weitere Qualifizierung in den Blick zu nehmen sei, vorrangig sei aber der positive Abschluss anzustreben.

Ausweislich eines Telefonvermerks der Vermittlungsfachkraft S. vom 2. März 2018 begehrte der Kläger telefonisch einen Bildungsgutschein für die Vorbereitung auf die Nichtschülerprüfung zum Erzieher. Unter Verweis auf das Gespräch vom 17. Februar 2017 stellte die Vermittlungsfachkraft S. keine Förderung...

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