Entscheidungsstichwort (Thema)

Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz. sachliche Voraussetzung. Tätigkeit vor der Verfolgungszeit. Rehabilitierung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Bei Verfolgungszeit bis zum Stichtag 30.6.1990 ist auf die Beschäftigung oder Tätigkeit vor der Verfolgungszeit abzustellen.

2. Ein Diplom-Ingenieur, der als Wirtschaftsleiter in einem zentralen Pionierlager tätig ist, ist nicht schwerpunktmäßig entsprechend seinem Berufsbild, sondern berufsfremd eingesetzt.

 

Orientierungssatz

Vergleiche BSG vom 7.9.2006 - B 4 RA 47/05 R = SozR 4-8570 § 1 Nr 12.

 

Normenkette

VO-AVItech § 1; AAÜG § 5 Abs. 1

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 11. Juni 2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Beklagte als Versorgungsträger für das Zusatzversorgungssystem nach Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG verpflichtet ist, Zeiten der Zugehörigkeit des Klägers zur Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die in diesem Zeitraum erzielten Entgelte festzustellen.

Der im September 1949 geborene Kläger erlangte nach Studium an der Universität Rostock an der Sektion Landtechnik die Berechtigung, die Berufsbezeichnung Hochschulingenieur bzw. Diplom-Ingenieur zu führen. In der darauf folgenden Zeit war der Kläger im VEB Industrielle Rindermast H und im VEB KIM H als Schichtleiter und Koordinierungsingenieur im VEB Getreidewirtschaft W als FBL-Leiter, vom 01. Mai 1984 bis 10. Juli 1988 im VEB Wohnungsbaukombinat B als Wirtschaftsleiter im zentralen Pionierlager "Fritz Heckert" in L, vom 11. Juli 1988 bis 16. Dezember 1988 im VEB Großbäckerei W als Kraftfahrer und vom 19. Dezember 1988 bis zum 30. Juni 1990 als Produktionsarbeiter im VEB Wellpappenwerk W tätig. Beiträge zur FZR wurden vom Kläger für die Zeit ab November 1988 entrichtet.

Am 04. September 2002 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften.

Mit Bescheid vom 25. September 2002 lehnte die Beklagte diesen Antrag auf Feststellung der Beschäftigungszeit vom 04. November 1974 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum AAÜG ab und führte unter anderem zur Begründung aus, eine Versorgungsanwartschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 AAÜG sei nicht entstanden. Weder habe eine positive Versorgungszusage (Anwartschaft) zu Zeiten der DDR vorgelegen noch sei am 30. Juni 1990 (Schließung der Zusatzversorgungssystem) eine Beschäftigung ausgeübt worden, die - aus bundesrechtlicher Sicht - dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten zuzuordnen gewesen wäre. Das AAÜG sei nicht anwendbar.

Dagegen legte der Kläger am 13. Oktober 2002 Widerspruch ein.

Mit Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 10. Dezember 2002 (an den Kläger am 19. Dezember 2002 abgesandt) wies diese den Widerspruch des Klägers zurück und führte unter anderem zur Begründung aus, der Kläger sei zwar berechtigt gewesen, den Titel eines Ingenieurs bzw. Ingenieurökonomen zu führen (BSG vom 12. Juni 2001, Az.: B 4 RA 107/00 R, Az.: B 4 RA 117/00 R), er sei jedoch nicht als Ingenieur, sondern als Produktionsarbeiter beschäftigt gewesen. Für den Anspruch auf eine Versorgungszusage nach den Regelungen des Bundesrechts komme es darauf an, dass der Betreffende die erforderliche Qualifikation erworben habe, im Wesentlichen entsprechend dieser Qualifikation beschäftigt gewesen sei und die Beschäftigung für einen von der Versorgungsordnung erfassten Arbeitgeber verrichtet habe (BSG vom 09. April 2002, Az.: B 4 RA 39/01 R). Bei der benannten Beschäftigung habe es sich nicht um eine ingenieurtechnische Beschäftigung im Sinne der Versorgungsordnung gehandelt.

Mit seiner am 21. Januar 2003 beim Sozialgericht (SG) Neubrandenburg erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiter verfolgt und zur Begründung unter anderem vorgebracht, lediglich in der benannten Zeit sei er vorübergehend als Produktionsarbeiter tätig gewesen und dieses nicht freiwillig. Ab 01. Juli 1990 sei er als Gebietsverkaufsleiter im Wellpappenwerk W tätig gewesen. Ende Juni 1988 sei ihm von seinem damaligen Arbeitgeber, dem Wohnungsbaukombinat "Fritz Heckert" B, fristlos gekündigt worden. Die Ausübung einer Tätigkeit entsprechend seiner Ausbildung sei ihm erst zum 01. Juli 1990 zu den sich eingestellten politischen und wirtschaftlichen Verhältnissen wieder möglich gewesen. Es sei ihm also Ende Juni 1988 keine andere Möglichkeit geblieben, als sein Arbeitsrechtsverfahren zu führen und eine Tätigkeit als Saisonkraftfahrer in den heutigen "Mecklenburger Backstuben" aufzunehmen. Weil das Arbeitseinkommen nicht ausgereicht habe, habe er sich dann eine Tätigkeit als Produktionsarbeiter im Wellpappenwerk, die einen höheren Lohn erbracht habe, gesucht. Dass er zwei Jahre als Produktionsarbeiter tätig gewesen sei, liege daran, dass er unter den geschilderten B...

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