Entscheidungsstichwort (Thema)
Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz. sachliche Voraussetzung. Preisbildner
Orientierungssatz
1. Eine Ingenieurin, die als Preisbildnerin beschäftigt war, war im Wesentlichen betriebswirtschaftlich tätig und iS der Rechtsprechung des BSG "berufsfremd" eingesetzt bzw hat eine nicht ihrer Berufsbezeichnung entsprechende Tätigkeit ausgeübt (vgl BSG vom 7.9.2006 - B 4 RA 47/05 R und BSG vom 12.6.2001 - B 4 RA 117/00 R - SozR 3-8570 § 5 Nr 6).
2. Zum "Beruf des Preisbildners" in der ehemaligen DDR.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts N vom 12. Januar 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob die Beklagte als Versorgungsträger für das Zusatzversorgungssystem nach Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG verpflichtet ist, Zeiten der Zugehörigkeit der Klägerin zur Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die in diesem Zeitraum erzielten Entgelte festzustellen.
Die ... 1950 geborene Klägerin absolvierte nach Besuch der Ingenieurschule für Bauwesen N von September 1968 bis Juni 1971 am 29. Juni 1971 die staatliche Ingenieurprüfung. Am 30. Juni 1990 war die Klägerin als Preisbildnerin/Kalkulatorin bzw. Gruppenleiterin der Preisbildner in der Abteilung Preise des VEB (B) Wohnungsbaukombinat N Betriebsteil Gesellschaftsbau tätig. Beiträge zur FZR zahlte die Klägerin für die Zeit von März 1982 bis Juni 1990.
Am 19. Dezember 2001 stellte die Klägerin bei der Beklagten einen Antrag auf Überführung/Überprüfung von Zusatzversorgungsanwartschaften aufgrund der seinerzeitigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (BSG).
Mit Bescheid vom 31. März 2003 lehnte die Beklagte diesen Antrag auf Feststellung der Beschäftigungszeit vom 16. Juli 1971 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum AAÜG ab und führte zur Begründung unter anderem aus, eine Versorgungsanwartschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 AAÜG sei nicht entstanden. Weder habe eine positive Versorgungszusage (Anwartschaft) zu Zeiten der DDR vorgelegen noch sei am 30. Juni 1990 (Schließung der Zusatzversorgungssysteme) eine Beschäftigung ausgeübt worden, die - aus bundesrechtlicher Sicht - dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten zuzuordnen wäre. Das AAÜG sei nicht anwendbar. Die Klägerin sei zwar sei berechtigt gewesen, den Titel eines Ingenieurs (bzw. Ingenieurökonomen) zu führen, doch sei sie nicht als Ingenieur, sondern als Preisbildner beschäftigt gewesen.
Mit dem dagegen am 25. April 2003 bei der Beklagten eingegangenem Widerspruch machte die Klägerin unter anderem geltend, vorliegend seien die Zeiten einer Versorgungsanwartschaft anzuerkennen. Sie habe auch Ingenieurarbeiten ausgeübt. Ausweislich des Bescheides über die Feststellung der Gleichwertigkeit eines Bildungsabschlusses vom 19. Mai 1993 sei ihr - der Klägerin - bestätigt worden, dass sie den Grad eine Dipl.-Ingenieurin führen könne. Darüber hinaus habe sie im Wohnungsbaukombinat N als Mitarbeiterin der Bauaufsicht und Leiterin der Messtechnik Arbeiten ausgeführt. Diese Tätigkeiten stellten Ingenieurtätigkeiten dar. Der Name "Preisbildner" gebe im Übrigen die tatsächliche Ingenieurtätigkeit nicht wieder. Vielmehr handele es sich hier um eine sprachliche Bezeichnung, welche die Ingenieurtätigkeit nicht vollumfänglich wiedergegeben habe.
Mit Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 10. September 2003 wies diese den Widerspruch der Klägerin zurück und führte unter anderem zur Begründung aus, die Klägerin sei weder in ein Versorgungssystem einbezogen gewesen noch habe sie einen Anspruch auf eine Versorgungszusage gehabt. Im Juni 1990 habe sie dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten nach den Regeln des § 1 Abs. 1 Satz 1 der 2. DB vom 24. Mai 1951 nicht angehört. Sie sei zwar berechtigt gewesen, den Titel eines Ingenieurs bzw. Ingenieurökonomen zu führen. Sie sei jedoch nicht als Ingenieur, sondern als Preisbildner beschäftigt gewesen. Für den Anspruch auf eine Versorgungszusage nach den Regelungen des Bundesrechts komme es darauf an, dass der Betreffende die erforderliche Qualifikation erworben habe, im Wesentlichen entsprechend dieser Qualifikation beschäftigt gewesen sei und die Beschäftigung für einen von der Versorgungsordnung erfassten Arbeitgeber verrichtet habe. Bei der oben genannten Beschäftigung habe es sich nicht um eine ingenieurtechnische Beschäftigung im Sinne der Versorgungsordnung gehandelt.
Mit der am 10. Oktober 2003 beim Sozialgericht (SG) N erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt und zur Begründung unter anderem vorgebracht, sie habe nachweislich Tätigkeiten als Ingenieur seit ihrer erstmaligen Beschäftigung vom 16. Juli 1971 bis zum 30. Juni 1990 ausgeübt (siehe u. a. die mit ihr abgeschlossenen Arbeitsverträge, noch vorhandene Funktionspläne sowie ihre nachwei...