Entscheidungsstichwort (Thema)

SF, AR, JE

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 27.03.2020; Aktenzeichen B 10 ÜG 17/19 B)

 

Tenor

Es wird festgestellt, dass das Verfahren L 2 AL 50/13 bei dem Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern eine überlange Verfahrensdauer von 29 Monaten hatte.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 5/8 und der Beklagte zu 3/8.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf 4.200 € festgesetzt.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt gemäß § 202 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 198 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) eine Entschädigung i. H. v. 4.200 € für die unangemessene Dauer eines Gerichtsverfahrens aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung, welches bei dem Sozialgericht Schwerin (SG) und nachfolgend bei dem Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern (LSG) anhängig war.

Dem Ausgangsverfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger, bei dem ein Grad der Behinderung (GdB) von 30 festgestellt worden war, beantragte am 30. Juni 2009 bei der Bundesagentur für Arbeit (BA), schwerbehinderten Menschen gemäß § 2 Abs. 3 SGB IX gleichgestellt zu werden. Mit Bescheid vom 26. August 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. November 2009 lehnte die BA den Antrag ab.

Mit der am 21. Dezember 2009 hiergegen bei dem SG erhobenen Klage - S 2 AL 229/09 - machte der Kläger sein Begehren gegenüber der BA weiter geltend. Nach Übersendung der Klageschrift durch das SG gingen im Januar 2010 die Klageerwiderung der BA und eine ergänzende Klagebegründung ein. Die von dem SG im Februar 2010 angeforderte Stellungnahme der BA gelangte im selben Monat zu den Gerichtsakten und wurde auf richterliche Verfügung vom 31. Juli 2010 an den Kläger Anfang August 2010 weitergeleitet. Dessen Stellungnahme mit Schriftsatz vom 13. August 2010 wurde zu den Gerichtsakten genommen. Im November 2011 teilte der Kläger seine geänderte Wohnanschrift mit, die das SG der Gegenseite im selben Monat zur Kenntnis gab. Im Juli 2012 und März 2013 erhob der Kläger beim SG Verzögerungsrüge. Ende März 2013 übersandte das SG der BA eine Abschrift des Schriftsatzes des Klägers vom 13. August 2010. Zugleich hörte das SG die Beteiligten zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid mit Gelegenheit zur Stellungnahme binnen vier Wochen an. Die hierzu erklärte Zustimmung der BA leitete das SG im April 2013 an den Kläger weiter. Mit Gerichtsbescheid vom 25. Juni 2013 wies das SG die Klage ab.

Gegen den ihm am 1. Juli 2013 zugestellten Gerichtsbescheid legte der Kläger am 23. Juli 2013 bei dem LSG Berufung - L 2 AL 50/13 - ein und verfolgte sein ursprüngliches Begehren weiter. Nach Aufforderung durch den Senat im August 2013 und entsprechender Erinnerung im September und Oktober 2013 begründete der Kläger seine Berufung im November 2013. Mitte November 2013 forderte das LSG die BA mit einer Frist von vier Wochen zur Stellungnahme auf. Nach Erinnerung Anfang Januar 2014 ging die Berufungserwiderung der BA Mitte Januar 2014 ein. Mit deren Übersendung bat der Senat den Kläger mit Schreiben vom 23. Januar 2014 um ergänzende Stellungnahme, die im März 2014 einging und an die BA weitergeleitet wurde. Nach Eingang der im März 2014 angeforderten Schweigepflichtsentbindungserklärung des Klägers forderte das LSG im April und Mai 2014 jeweils einen Befundbericht an. Nach deren Eingang wurden die Befundberichte den Beteiligten im Mai 2014 übersandt. Den hierauf folgenden Schriftsatz des Klägers leitete das LSG im Juni 2014 an die BA weiter. Diese beantragte dann mit ihrer Stellungnahme das Ruhen des Verfahrens im Hinblick auf das bei dem Bundessozialgericht (BSG) anhängige Revisionsverfahren - B 11 AL 16/13 R -, aus dessen Entscheidung sich voraussichtlich Gesichtspunkte ergeben dürften, die für das Ausgangsverfahren relevant seien. Hierauf teilte der Kläger mit, dass er keinerlei Veranlassung sehe, das Verfahren in irgendeiner Form auszusetzen oder zu verzögern. Diesen Schriftsatz übersandte das LSG der BA Ende Juli 2014 zur Kenntnis. Zugleich verfügte der Berichterstatter eine Wiedervorlagefrist von drei Monaten in Bezug auf eine Entscheidung in dem genannten Revisionsverfahren.

Im November 2014 bat das LSG die BA im Hinblick auf das nunmehr vorliegende Urteil des BSG vom 6. August 2014 - B 11 AL 16/13 R - um erneute Stellungnahme. Auf den Schriftsatz der BA nahm auch der Kläger zu dem genannten Urteil des BSG ausführlich Stellung und beantragte die Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung, weil der Rechtsstreit entscheidungsreif und seit mehr als zwölf Monaten anhängig sei. Diesen Schriftsatz versandte das LSG am 30. Dezember 2014 an die BA zur Kenntnis.

Am 16. März 2015 rügte der Kläger die überlange Dauer des Verfahrens und beantragte nochmals die Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung. Insoweit wies er darauf hin, dass die Berufung mit Schriftsatz vom 28. Oktober 2013 begründet worden sei und mit dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 6. August 2014...

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