Entscheidungsstichwort (Thema)
Tätigkeit in VEB-Reparaturwerk. volkseigener Produktionsbetrieb. zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz
Leitsatz (amtlich)
Eine einschlägige Tätigkeit in einem volkseigenen Betrieb genügt, um von der Altersversorgung der technischen Intelligenz erfasst zu sein; eine einschlägige Tätigkeit in einem volkseigenen Produktionsbetrieb ist demgegenüber nicht notwendig.
Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte als Versorgungsträger für das Zusatzversorgungssystem nach Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG verpflichtet ist, für den Kläger Zeiten der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der Technischen Intelligenz (AV-TechInt) und entsprechende Verdienste festzustellen.
Der ... 1941 geborene Kläger war seit dem 01. September 1958 beim VEB Reparaturwerk N beschäftigt, zunächst nach Durchführung entsprechender Lehre als Werkzeugmacher und später dann als Technologe, Planungstechnologe und Konstrukteur. Nach entsprechendem Abendstudium in der Zeit von September 1968 bis Juni 1972 hat der Kläger mit Urkunde vom 29. September 1972 die Berechtigung erlangt, die Berufsbezeichnung "Ingenieur für Maschinenbau" zu führen. Im Anschluß daran arbeitete der Kläger weiterhin beim Reparaturwerk N -- wie beschrieben -- als Planungstechnologe, Konstrukteur. Eine Zusage auf eine zusätzliche Altersversorgung wurde ihm nicht erteilt; es bestand auch kein einzelvertraglicher Anspruch auf eine derartige Zusage. Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) wurden von ihm nicht entrichtet. Nach Aussage des Klägers wurden Versorgungszusagen an Ingenieure im VEB Reparaturwerk N nur bis Ende der 50er, Anfang der 60er Jahre erteilt; danach nur noch aufgrund von Einzelverträgen.
Im Rahmen eines Kontenklärungsantrages des Klägers aus dem April 1999 begehrte dieser unter anderem die Prüfung der Zeiten der Zugehörigkeit zur Zusatzversorgung der Technischen Intelligenz aufgrund der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts.
Mit Bescheid der Beklagten vom 20. September 1999 wurde der Antrag des Klägers auf Feststellung der Beschäftigungszeit vom 01. September 1972 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, die Voraussetzungen seien nicht erfüllt. Eine positive Versorgungszusage hätte zu Zeiten der DDR nicht bestanden. Ohne erteilte Versorgungszusage würden Zeiten der Zugehörigkeit zur Zusatzversorgung im Sinne des § 5 Abs. 1 AAÜG vorliegen, wenn konkret eine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt worden sei, die ihrer Art nach von einem Versorgungssystem erfaßt gewesen sei, also in einem der in der Anlage 1 zum AAÜG genannten Texte aufgelistet sei. Daher müßten alle dort aufgelisteten Voraussetzungen erfüllt sein. Im vorliegenden Fall seien diese Voraussetzungen nicht erfüllt worden. Als Angehörige der Technischen Intelligenz im Sinne des § 1 der Verordnung vom 17. August 1950 (GBl. I, S. 844) über die zusätzliche Altersversorgung der Technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben hätten gegolten:
Ingenieure, Konstrukteure, Architekten und Techniker aller Spezialgebiete, wie Ingenieure und Techniker des Bergbaus, der Metallurgie, des Maschinenbaus, der Elektrotechnik, der Feinmechanik und Optik, der Chemie, des Bauwesens und Statiker. Zu diesem Personenkreis hätten ferner Werkdirektoren und Lehrer technischer Fächer an den Fach- und Hochschulen gehört.
Nur dieser Personenkreis hätte nach dem Wortlaut der Versorgungsordnung damit rechnen können, einbezogen zu werden.
Die Beschäftigung hätte zudem in einem Produktionsbetrieb oder diesem gleichgestellten Betrieb ausgeübt worden sein müssen (vgl. 2. Durchführungsbestimmung vom 24. Mai 1951 -- GBl. I, S. 487 --).
Die im VEB Reparaturwerk N ausgeübte Beschäftigung entspreche zwar der technischen Qualifikation, jedoch sei sie nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder einem gleichgestellten Betrieb ausgeübt worden, wie es die Versorgungsordnung gefordert hätte. Gleichgestellt gewesen seien:
Wissenschaftliche Institute, Forschungsinstitute, Versuchsstationen, Laboratorien, Konstruktionsbüros, technische Hochschulen, technische Schulen, Bauakademie und Bauschulen, Bergakademie und Bergbauschulen, Schulen, Institute und Betriebe der Eisenbahn, der Schifffahrt sowie des Post- und Fernmeldewesens, Maschinen-Ausleihstationen und volkseigene Güter, Versorgungsbetriebe (Gas, Wasser, Energie), Vereinigungen volkseigener Betriebe, Hauptverwaltungen und Ministerien.
Eine dem benannten Betrieb (Bereich) betreffende Gleichstellung sei bei der Beklagten nicht bekannt.
Am 22. Oktober 1999 legte der Kläger dagegen Widerspruch ein und führte unter anderem zur Begründung aus, das VEB Reparaturwerk N sei ein Betrieb der speziellen Produktion entsprechend der Landesverteidigungsordnung im Kombinat TAKRAF gewe...