Entscheidungsstichwort (Thema)
Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz. volkseigener Produktionsbetrieb. Bauingenieur
Orientierungssatz
Für die Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz besteht nicht das Erfordernis eines volkseigenen Produktionsbetriebes, es wird lediglich auf volkseigene und ihnen gleichgestellte Betriebe abgestellt.
Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte als Versorgungsträger für das Zusatzversorgungssystem nach Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG verpflichtet ist, für den Kläger den Zeitraum vom 01. September 1974 bis 30. Juni 1990 bei dem VEB Gebäudewirtschaft Greifswald als Zeit der Zugehörigkeit zu dem Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG sowie die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Der ... 1936 geborene Kläger besuchte in der Zeit vom 01. September 1954 bis zum 06. Juli 1957 die Ingenieurschule für Bauwesen und hat ausweislich des Ingenieur-Zeugnisses vom 06. Juli 1957 die staatliche Abschlußprüfung in der Fachrichtung Stadtbautechnik bestanden und die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung Bauingenieur erhalten. In der Zeit vom 15. Juli 1957 bis zum 30. Juni 1958 war der Kläger sodann als Ingenieur beim VEB Wasserwirtschaft P, Neubrandenburg tätig. In der Zeit vom 01. Juli 1958 bis 31. Mai 1964 arbeitete der Kläger sodann als Bauplaner/Bauleiter beim Rat des Kreises G/Kreisbauamt. Vom 01. Juni 1964 bis zum 31. Juli 1969 war der Kläger als Leiter der Bau-Investgruppe beim Rat für Landwirtschaftliche Produktion G tätig. In der darauffolgenden Zeit vom 01. August 1969 bis zum 31. Mai 1972 arbeitete der Kläger als Betriebsleiter der Landbaugemeinschaft G. In der Zeit vom 01. Juni 1972 bis zum 17. Oktober 1973 arbeitete der Kläger als Abteilungsleiter der zwischengenossenschaftlichen Bauorganisation W. Vom 18. Oktober 1973 bis 31. August 1974 war der Kläger als Abteilungsleiter Investitionen beim VEB Saat- und Pflanzgut R tätig. In der darauffolgenden Zeit vom 01. September 1974 bis zum 30. Juni 1990 arbeitete der Kläger als Abteilungsleiter HAG beim VEB Gebäudewirtschaft G.
In der Zeit vom 01. Januar 1981 bis 30. Juni 1990 wurden vom Kläger nach seinen Angaben Beiträge zur FZR gezahlt.
Am 21. Februar 2000 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften und führte zur Begründung unter anderem ein Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 24. März 1998 ins Feld.
Mit Feststellungsbescheid vom 07. Juni 2000 wurden folgende nachgewiesene Zeiten der zusätzlichen Altersversorgung der Technischen Intelligenz nebst Entgelten festgestellt:
15. 07. 1957 -- 31. 12. 1957 01. 01. 1958 -- 30. 06. 1958 18. 10. 1973 -- 31. 12. 1973 01. 01. 1974 -- 31. 08. 1974.
Hinsichtlich der Zeit vom 01. Juli 1958 bis 17. Oktober 1973 und vom 01. September 1974 bis 30. Juni 1990 wurde im Bescheid ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung von Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG (zusätzliche Altersversorgung der Technischen Intelligenz) nicht vorliegen würden. Die Beschäftigung sei nicht im Geltungsbereich des Zusatzversorgungssystems (volkseigener Produktionsbetrieb) ausgeübt worden.
Am 21. Juni 2000 legte der Kläger dagegen Widerspruch ein und führte unter anderem zur Begründung aus, die Zeiten vom 01. August 1969 bis 31. Mai 1972 bei der Landbaugemeinschaft als Betriebsleiter und vom 01. September 1974 bis 30. Juni 1990 bei dem VEB Gebäudewirtschaft als Abteilungsleiter HAG (Hauptauftraggeber) seien seiner Ansicht nach in die Zusatzversorgung mit einzubeziehen. Die Landbaugemeinschaft sei Projektierung und Investitionsbauleitung für andere Produktionsbetriebe des Kreises G gewesen. Im Rahmen des VEB Gebäudewirtschaft sei auch die Modernisierung von staatlichem Wohnungseigentum geplant, betreut (Bauleitung, Bauabnahme) und ausgeführt worden unter Einbeziehung des betrieblichen Bauhofs (heute Bodenbau G).
Mit Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 05. Dezember 2000 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück und führte unter anderem zur Begründung aus, das Bundessozialgericht (BSG) hätte in einer Reihe von Entscheidungen festgelegt, dass die Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem in der ehemaligen DDR nicht von einer erteilten Versorgungszusage abhänge. Es genüge, wenn konkret eine entgeltliche Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden sei, derentwegen ihrer Art nach eine zusätzliche Altersversorgung vorgesehen gewesen sei, das bedeute, die ausgeübte Beschäftigung oder Tätigkeit müsse konkret in einem der Texte (Versorgungsordnung oder ähnliches) der in der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) genannten Zusatzversorgungssysteme Nrn. 1 bis 27 -- ohne Einschränkung -- aufgelistet sein. Es komme also auf die Art der ausgeübten Tätigkeit, die erford...