Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren. Verwaltungsakteigenschaft. Ausführungen der Bundesagentur für Arbeit zur Höhe eines ausgezahlten Gründungszuschusses und zur Zahlungspflicht eines Arbeitgebers infolge Anspruchsübergangs
Orientierungssatz
Soweit die Bundesagentur für Arbeit in einem Bescheid, in dem der Zeitraum, innerhalb dessen ein Ruhenstatbestand nach § 157 Abs 1 SGB 3 vorgelegen hätte, festgestellt wird, Ausführungen zur Höhe eines ausgezahlten Gründungszuschusses und zur Zahlungspflicht eines Arbeitgebers infolge Anspruchsübergangs macht, liegt keine Regelung iS des § 31 SGB 10 vor.
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich im Berufungsverfahren noch gegen einen Bescheid der Beklagten, mit dem diese das Ruhen des Anspruchs auf Gründungszuschuss festgestellt und die Geltendmachung eines Anspruchsübergangs beim Arbeitgeber mitgeteilt hat.
Der 1975 geborene Kläger war seit dem 1. Oktober 2014 als SPS-Programmierer beim M.Institut beschäftigt. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 14. November 2016 außerordentlich und sodann hilfsweise ordentlich zum 31. Dezember 2016.
Der Kläger meldete sich am 16. Dezember 2016 arbeitslos, beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld und teilte nachfolgend mit, dass wegen der Kündigung ein Arbeitsrechtsstreit offen sei. Die Beklagte bewilligte daraufhin Arbeitslosengeld für die Zeit vom 16. Dezember 2016 bis 14. Dezember 2017 in Höhe von täglich 53,45 €. Zudem machte sie mit Schreiben vom 3. Februar 2017 gegenüber dem Arbeitgeber einen Anspruchsübergang für die Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld geltend und setzte den Kläger hiervon in Kenntnis.
Am 1. Mai 2017 nahm der Kläger eine selbstständige Tätigkeit auf, woraufhin die Beklagte ihm antragsgemäß einen Gründungszuschuss in Höhe von monatlich 1.903,50 € für die Zeit vom 1. Mai 2017 bis 31. Oktober 2017 (Bescheid vom 8. Juni 2017) und in Höhe von 300,00 € für die Zeit vom 1. November 2017 bis 31. Juli 2018 (Bescheid vom 17. Oktober 2017) bewilligte.
Mit Urteil vom 5. Dezember 2017 (2 Ca 448/16) stellte das Arbeitsgericht Stralsund fest, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers mit dem M.-Institut über den 31. Dezember 2016 hinaus fortbestehe, und verurteilte den Arbeitgeber, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits als SPS-Programmierer zu beschäftigen. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2017 bot der Arbeitgeber dem Kläger an, aufgrund des Urteils des Arbeitsgerichts Stralsund das Arbeitsverhältnis unter unveränderten Bedingungen weiterzuführen, und forderte den Kläger auf, seine Arbeit am 8. Januar 2018 wieder aufzunehmen.
Der Kläger bat daraufhin die Beklagte mit E-Mail vom 11. und 26. Dezember 2017 um Klärung der Frage, ob der Gründungszuschuss zurückzuzahlen sei. Er werde seine selbstständige Tätigkeit trotz des arbeitsgerichtlichen Urteils weiterführen. Telefonisch wurde dem Kläger ausweislich eines Vermerkes der Beklagten am 3. Januar 2028 u. a. mitgeteilt, dass der auf der Grundlage des Arbeitslosengeldes bewilligte Gründungszuschuss im Regelfall nicht rechtmäßig, aber wegen der Rückforderung noch eine Klärung herbeizuführen sei. Nachdem am 8. Januar 2018 eine interne Rücksprache mit der Widerspruchsstelle ergeben hatte, dass der Gründungszuschuss nicht zurückgefordert werde, aber ab dem 8. Januar 2018 einzustellen sei, kontaktierte die Beklagte den Kläger erneut telefonisch am 9. Januar 2018. Dieser bestätigte, seit dem 8. Januar 2018 wieder beim M.-Institut beschäftigt zu sein.
Mit nicht mehr streitgegenständlichen Bescheiden vom 11. Januar 2018 bzw. 23. Januar 2018 hob die Beklagte die Bewilligung des Gründungszuschusses ab dem 8. Januar 2018 auf und bewilligte (erneut) Arbeitslosengeld befristet für die Zeit vom 16. Dezember 2016 bis 30. April 2017 in Höhe von täglich 53,45 €.
Des Weiteren machte sie zunächst mit an den Arbeitgeber gerichtetem Schreiben vom 23. Januar 2018 einen Anspruchsübergang für den Zeitraum vom 16. Dezember 2016 bis 30. April 2017 geltend und forderte wegen des in dieser Zeit geleisteten Arbeitslosengeldes in Höhe von 7269,20 € die Zahlung von Arbeitsentgelt in gleicher Höhe an sich. Mit ebenfalls nicht mehr streitgegenständlichem Bescheid vom 23. Januar 2018 zeigte die Beklagte den Anspruchsübergang auch gegenüber dem Kläger an.
Mit Schreiben vom 6. Februar 2018 forderte die Beklagte vom Arbeitgeber unter Verweis auf einen telefonisch am 31. Januar 2018 angezeigten Anspruchsübergang nach § 115 SGB X die Zahlung von weiteren 12.091,00 € wegen des im Zeitraum vom 1. Mai 2017 bis 7. Januar 2018 in dieser Höhe geleisteten Gründungszuschusses. Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 6. Februar 2018 teilte die Beklagte dem Kläger mit, durch die zuerkannten Ansprüche ruhe der Anspruch auf Gründungszuschuss. Im Zeitraum vom 1. Mai 2017 bis 7. Januar 2018 sei ein Gründungszuschuss ...