Entscheidungsstichwort (Thema)

Rentenversicherung

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 02.03.2022; Aktenzeichen B 5 R 4/22 BH)

 

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist noch die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 17. März 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Juni 2012, mit dem von der Beklagten die Gewährung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation abgelehnt wurde.

Der 1959 geborene Kläger absolvierte von 1975 bis 1977 eine Lehre zum Maschinenbauer und erwarb nach Absolvierung eines Fachschulstudiums von 1986 bis1989 den Abschluss als Fachschulingenieur. Von 1991 bis 1992 absolvierte der Kläger darüber hinaus ein Qualifikationsstudium und erwarb den Titel eines Diplom-Ingenieurs für Versorgungstechnik. Von September 1989 bis Juni 1999 war der Kläger als Projektbearbeiter Heizungs- Sanitär-, Klima- und Kältetechnik bei einem Architekten-Ingenieurbüro beschäftigt. Hieran schlossen sich im Wesentlichen befristete Arbeitsverhältnisse von August 1999 bis Januar 2000, von September 2001 bis Februar 2002, von Juni 2002 bis März 2003 und von Januar 2004 bis Januar 2006 an. Das letzte Arbeitsverhältnis von Oktober 2007 bis November 2010 wurde betriebsbedingt bzw. wegen Arbeitsunfähigkeit am 10. Oktober 2010 beendet. Seit dem 30. Mai 2008 war der Kläger arbeitsunfähig und ab 1. November 2010 sodann arbeitslos gemeldet.

Im Jahr 2002 gewährte die Beklagte dem Kläger erstmals eine Maßnahme zu medizinischen Rehabilitation. Hieran schlossen sich weitere Maßnahmen zur medizinischen Rehabilitation in den Jahren 2005 und 2008 an. Aus der Rehabilitationsmaßnahme vom 28. Oktober bis 10. Dezember 2008 wurde der Kläger mit den Diagnosen rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, und kombinierte und andere Persönlichkeitsstörungen und einem Leistungsvermögen als Diplom-Ingenieur für Versorgungstechnik für mittelschwere körperliche Tätigkeiten im Umfang von 6 Stunden und mehr entlassen. Des Weiteren wurde im Reha-Entlassungs-Bericht mitgeteilt, dass die Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit herabgesetzt seien. Darüber hinaus sei die Distanzierungsfähigkeit bei beeinträchtigter Fähigkeit zur Selbstbegrenzung reduziert. Die Entlassung erfolgte bei Aufnahme des Klägers als arbeitsunfähig auch weiterhin als arbeitsunfähig, wobei eine stufenweisen Wiedereingliederung beabsichtigt war. Die Rehabilitationseinrichtung in B. H. empfahl eine ambulante Psychotherapie und eine fachärztliche Kontrolle der Psychopharmaka-Medikation.

Unter dem 20. Januar 2011 beantragte der Kläger bei der Beklagten erneut die Gewährung einer Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation und führte zur Begründung unter anderem aus, vom 18. Januar 2011 bis 4. Februar 2011 arbeitsunfähig gewesen zu sein und unter einer schweren seelischen Störung, schwerer Persönlichkeitsstörung und schweren Depressionen mit Suizidgedanken zu leiden. Darüber hinaus bestehe ein Grad der Behinderung (GdB) in Höhe von 40 v.H. Des Weiteren legte er eine Bescheinigung von Arbeitsunfähigkeitszeiten und Diagnosen der Techniker Krankenkasse, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Frau Dipl.- Med. z. N. für die Zeit vom 18. Januar 2011 bis 4. Februar 2011 sowie einen Befundbericht vom 19. Januar 2011 vor, aus der sich eine kombinierte Störung der Persönlichkeit mit zwanghaften und narzisstischen Anteilen, rezidivierende schwere depressive Episoden und eine Anpassungsstörung ergaben. Ferner legte der Kläger ein arbeitsamtsärztliches Gutachten vom 16. Februar 2010 vor, aus dem sich ebenfalls eine zwanghafte Persönlichkeitsstörung, eine Anpassungsstörung, eine depressive Störung, Lendenwirbelsäulenbeschwerden bei ausgeprägter Fehlstatik und Verschleiß sowie Halswirbelsäulenbeschwerden mit Ausstrahlung in die Arme ergaben. Es wurde ein vollschichtiges Leistungsvermögen für ständig leichte körperliche Tätigkeiten ohne Akkordarbeit, besondere Stressbelastung und Nachtschichten, besondere Verantwortung, besondere Anforderungen an die Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit und besondere Anforderungen an die Sozialkompetenz eingeschätzt. Schließlich legte der Kläger ein forensisch-psychiatrisches Gutachten des Facharztes für Psychiatrie/Psychotherapie Dr. T. für das Amtsgericht Schwerin in einem Strafverfahren (Az.: 37 Ds 246/07) vom 8. Februar 2010 vor. Dieser Sachverständige führte unter anderem aus, dass bei dem Angeklagten wegen einer kombinierten Persönlichkeitsstörung, die dem psychischen Merkmal einer „schweren anderen seelischen Abartigkeit“ zuzuordnen sei, sowie einer „mittelgradigen depressiven Episode“, die dem psychischen Merkmal einer „krankhaften seelischen Störung“ zuzuordnen sei, von tatbezogener Einsichtsunfähigkeit ausgegangen werden könne. Darüber hinaus führte der Kläger aus, dass anlässlich einer Beratung am 17. Januar 2011 hinsichtlich von „Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben“ die Mitarbeiteri...

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