Nachgehend

BSG (Beschluss vom 25.11.2022; Aktenzeichen B 5 R 61/22 BH)

 

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt im Wege einer Untätigkeitsklage die Bescheidung seines Antrages auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (Psychisch Kranker) vom 5. April 2011.

Nachdem die Beklagte dem Kläger bereits in den Jahren 2002, 2005 und 2008 Maßnahmen zur medizinischen Rehabilitation gewährt hatte, beantragte dieser im Januar 2011 erneut die Gewährung einer Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation und führte zur Begründung unter anderem aus, vom 18. Januar 2011 bis 4. Februar 2011 arbeitsunfähig gewesen zu sein und unter einer schweren seelischen Störung, schwerer Persönlichkeitsstörung und schweren Depressionen mit Suizidgedanken zu leiden. Der Kläger legte diverse medizinische Unterlagen über seinen Gesundheitszustand vor und die Beklagte zog ein sozialmedizinisches Gutachten des medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) aus dem Jahr 2008 bei.

Mit Bescheid der Beklagten vom 17. März 2011 lehnte diese den Antrag des Klägers auf Gewährung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation ab und führte zur Begründung unter anderem aus, nach den eingereichten medizinischen Unterlagen könne sein Leistungsvermögen nicht wesentlich gebessert werden.

Dagegen legte der Kläger unter dem 29. März 2011 Widerspruch ein.

Unter dem 5. April 2011 stellte der Kläger den nunmehr hier gegenständlichen Antrag auf Leistungen zur Rehabilitation Psychisch Kranker und beantragte unter anderem gleichzeitig die Überprüfung des Bescheides vom 17. März 2011.

Mit Schreiben vom 7. April 2011 bestätigte die Beklagte dem Kläger den Eingang des Antrages auf Gewährung einer Leistung für Psychisch Kranke und teilte ferner mit: „Da sie bereits Leistungen zur Teilhabe beantragt haben (sowohl medizinische als auch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben), nehmen wir Ihr Schreiben vom 5. April 2011 zum Vorgang, der allumfassend zu prüfen ist. Derzeit wird vorrangig ihr Antrag auf Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit geprüft.“ Ab dem 1. Februar 2011 bewilligte die Beklagte dem Kläger eine unbefristete Rente wegen voller Erwerbsminderung. Die vom Kläger beantragten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben wurden von der Beklagten (im Ergebnis bestandskräftig) abgelehnt.

Mit Widerspruchsbescheid vom 26. Juni 2012 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 17. März 2011 zurück und führte unter anderem zur Begründung aus, bei der Art und Schwere der gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers (kombinierte Störung der Persönlichkeit mit zwanghaften und narzisstischen Anteilen, Depression und Anpassungsstörung) sei leider nicht zu erwarten, dass durch die beantragte Leistung zur medizinischen Rehabilitation die bestehende Erwerbsminderung beseitigt werden könne.

Mit der dagegen am 16. Juli 2012 vor dem Sozialgericht (SG) Chemnitz erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt, wobei er seine Klage im Verlauf des Verfahrens auf eine Forstsetzungsfeststellungsklage umgestellt hat. Das SG Chemnitz hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 10. Juni 2013 an das SG Schwerin verwiesen. Mit Urteil vom 31. März 2016 hat das SG Schwerin die Klage abgewiesen (S 1 R 263/13). Die dagegen eingelegte Berufung hat der erkennende Senat mit Urteil vom 13. Oktober 2021 zurückgewiesen (L 4 R 119/16). Das Urteil ist rechtskräftig, nachdem das BSG einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision abgelehnt hat (Beschluss vom 2. März 2022 - B 5 R 4/22 BH).

Bereits am 21. März 2015 hat der Kläger beim SG Schwerin eine Klage („Untätigkeitsklage, Feststellungsklage“) erhoben mit dem Begehren festzustellen, dass die Beklagte auf seinen Antrag vom 5. April 2011 dazu verpflichtet gewesen wäre, dem Kläger Leistungen zur Rehabilitation Psychisch Kranker zu gewähren.

Der Kläger hat (nach Ansicht des SG sinngemäß) beantragt,

die Beklagte zu verpflichten über seinen Antrag auf RPK-Leistungen vom 5. April 2011 zu entscheiden und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet war, dem Kläger Leistungen zur Rehabilitation Psychisch Kranker zu gewähren.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Kläger habe mit Schreiben vom 5. April 2011 medizinische Leistungen zur Rehabilitation in Form einer Rehabilitation Psychisch Kranker beantragt. Da zu diesem Zeitpunkt bereits ein Rentenantrag, ein weiterer Antrag auf medizinische Rehabilitation und ein Antrag auf Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben anhängig gewesen seien, sei der Antrag auf RPK-Leistungen in die allumfassende Prüfung einbezogen worden. Dies sei dem Kläger auch so mit Schreiben vom 7. April 2011 mitgeteilt worden. Die medizinische Prüfung habe ergeben, dass sowohl medizinische Leistungen zur Rehabilitation als auch Leistungen zur Teilhabe am Arbeits...

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