Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Verpflichtung des Beklagten, einen Versagungsbescheid vom 14. Februar 2011 im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens zurückzunehmen. Weiter begehrt der Kläger, ihm sämtliche ihm im Übrigen vorenthaltenen Sozialleistungen zu gewähren.

Der 1965 geborene Kläger stand im laufenden Bezug von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II beim Beklagten.

Auf den Fortzahlungsantrag des Klägers vom 25. November 2010 erließ der Beklagte unter dem 14. Februar 2011 einen Versagungsbescheid für die Zeit ab 1. Dezember 2010 unter Hinweis auf eine unterbliebene Mitwirkung zur Feststellung der Erwerbsfähigkeit. Hiergegen erhob der Kläger keinen Widerspruch.Zudem hatte der Beklagte mit Bescheid vom 5. Oktober 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Januar 2011 die Leistungen ab 1. November 2010 ganz entzogen.

Nachdem der Kläger mit Schreiben vom 12. Februar 2011 den Beklagten zur Zahlung der von ihm beantragten Leistungen aufgefordert hatte, teilte dieser unter dem 7. März 2011 mit, dass mit Bescheid vom 14. Februar 2011 Leistungen für die Zeit ab 1. Dezember 2010 wegen fehlender Mitwirkung gemäߧ 66 SGB I versagt worden seien.

Jedenfalls ab März 2013 bezog der Kläger Grundsicherungsleistungen vom Jobcenter Stendal.

Mit Schreiben vom 25. September 2020 beantragte der Kläger die Überprüfung des Bescheides vom 14. Februar 2011 „für die Zeit ab 1.11.2010“.

Mit Bescheid vom 18. November 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Dezember 2020 lehnte der Beklagte den Überprüfungsantrag unter Hinweis auf die Jahresfrist des§ 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Verbindung mit§ 44 Abs. 4 SGB X ab.

Hiergegen hat der Kläger am 28. Dezember 2020 Klage vor dem Sozialgericht Stralsund (SG) erhoben. Eine Begründung erfolgte nicht.

Das SG hat nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid vom 13. August 2021 die Klage abgewiesen und ausgeführt, der Beklagte habe zu Recht eine Überprüfung des Bescheides vom 14. Februar 2011 hinsichtlich der Bewilligung von Leistungen ab Dezember 2010 unter Hinweis auf die gesetzlich geregelte Jahresfrist abgelehnt.

Rechtsgrundlage des Anspruchs sei§ 44 SGB X i.V.m.§ 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II . Nach dieser Vorschrift sei ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Werde ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen, würden Leistungen längstens für einen Zeitraum bis zu einem Jahr vor der Rücknahme erbracht (§ 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X i.V.m.§ 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II ). Dabei werde der Zeitpunkt der Rücknahme gemäߧ 44 Abs. 4 Satz 2 SGB X von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolge die Rücknahme auf Antrag, trete bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag (§ 44 Abs. 4 Satz 3 SGB X ).

Der Kläger habe den Überprüfungsantrag mit Schreiben vom 25. September 2020 gestellt, so dass eine Überprüfung und rückwirkende Erbringung von Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II nur für den Zeitraum ab 1. Januar 2019 möglich sei. Für den hier streitgegenständlichen Zeitraum ab November bzw. Dezember 2010 bis maximal Februar 2013 - danach habe der Kläger Leistungen vom Jobcenter Stendal bezogen - komme daher eine Gewährung nach dem SGB II nicht mehr in Betracht.

Nach der Rechtsprechung des BSG werde die Regelung des§ 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X über ihren Wortlaut hinaus dahin ausgelegt, dass bereits die Rücknahme des rechtswidrigen Verwaltungsaktes bei Eingreifen der Verfallklausel des§ 44 Abs. 4 SGB X schlechthin ausgeschlossen sei (BSG 06. März1991, 9b RAr 7/90 , BSGE 68, 180 = SozR 3-1300 § 44 Nr. 1). Die Verwaltung habe schon eine Rücknahmeentscheidung nach§ 44 Abs. 1 SGB X nicht mehr zu treffen, wenn die rechtsverbindliche, grundsätzlich zurückzunehmende Entscheidung ausschließlich Leistungen für eine Zeit betrifft, die außerhalb der durch den Rücknahmeantrag bestimmten Verfallfrist liegen. Die zwingend anzuwendende Vollzugsregelung des§ 44 Abs. 4 SGB X stehe folglich für länger zurückliegende Zeiten bereits dem Erlass eines Rücknahme- und Ersetzungsaktes entgegen. (vgl.BSG 13. Februar 2014, B 4 AS 19/13 R , BSGE 115, 121 ). Dabei sei eine Prüfung der Ausschlussfrist stets von Amts wegen vorzunehmen.

Der Beklagte sei daher nicht gehalten gewesen, den Bescheid vom 14. Februar 2011 einer Überprüfung zu unterziehen, da die rückwirkende Gewährung von Leistungen nach dem SGB II wegen des Ablaufs der Jahresfrist von vornherein nicht mehr geboten gewesen sei.

Ob die Voraussetzungen des sozialrechtl...

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