Entscheidungsstichwort (Thema)
Zugehörigkeit zur freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates. Leiterin einer Kurverwaltung. ohne Versorgungszusage. Beitrittserklärung. Mitgliedschaft. Beitragszahlungspflicht. Organ des Staatsapparates. nachgeordnete Einrichtung
Orientierungssatz
1. Zur Zugehörigkeit einer als Leiterin der Kurverwaltung einer Stadtverwaltung tätigen Versicherten ohne Versorgungszusage zur freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates.
2. Die Berücksichtigung von Versorgungszeiten ohne seinerzeit tatsächlich erteilte Versorgungszusage ist generell in Zusatzversorgungssystemen nicht möglich, bei denen jegliche Einbeziehung eine Ermessensentscheidung des Versorgungsträgers voraussetzte, weil bereits der objektive Textwortlaut der jeweiligen Versorgungsordnung solche Ermessenselemente ("herausragende Leistungen", "verdienstvoll") enthielt; eine solche Entscheidung kann bundesrechtlich nicht rückschauend ersetzt werden (vgl BSG vom 31.7.2002 - B 4 RA 21/02 R = SozR 3-8570 § 5 Nr 12 = SozR 3-8570 § 1 Nr 9 zum Zusatzversorgungssystem für verdienstvolle Vorsitzende von landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften gemäß Anl 1 Nr 3 AAÜG). Die freiwillige zusätzliche Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates läßt sich keiner dieser beiden Kategorien zuordnen, sondern weist Besonderheiten auf.
3. Die Zugehörigkeit zur zusätzlichen freiwilligen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates erforderte nicht nur den Status "Mitarbeiter des Staatsapparates", sondern eine ausdrückliche Beitrittserklärung (freiwillige Willenserklärung) des Versorgungsberechtigten zu dieser freiwilligen zusätzlichen Versicherung mit einer sich hieran anschließenden Beitragszahlungspflicht. Dabei ist entscheidend, dass die Zugehörigkeit tatsächlich begründet und aufrechterhalten worden ist. In Versorgungssystemen, wie der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates, die nur eine freiwillige Zugehörigkeit vorsahen, ist daher nach Auffassung des erkennenden Senates die nachträgliche Berücksichtigung von Versorgungszeiten schlechthin nicht möglich, wenn seinerzeit nicht auch tatsächlich eine Zugehörigkeit bestanden hat.
4. Mitarbeiter des Staatsapparates war nur, wer bei einem Organ des Staatsapparates tätig war. Als Organe des Staatsapparates waren der Staatsrat der DDR und sein Apparat, die Ministerien, andere zentrale staatliche Organe, die Räte der Bezirke, Kreise, Städte, Stadtbezirke und Gemeinden sowie die Gerichte und Staatsanwaltschaften anzusehen, hingegen nicht nachgeordnete Einrichtungen (vgl BSG vom 4.8.1999 - B 4 RA 1/99 R = SozR 3-8570 § 5 Nr 5).
Tatbestand
Streitig ist, ob die Beklagte verpflichtet ist, im Rahmen des Entgeltfeststellungsverfahrens nach § 8 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) die Zeit vom 01. März 1986 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit der Klägerin zur freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates (FZASt) zu berücksichtigen und dementsprechend die erzielten Entgelte festzustellen.
Die 1936 geborene Klägerin war ab dem 04. April 1968 beim Rat der Stadt P als Sachbearbeiterin tätig und trat - mit Einführung dieses Systems - zum 01. März 1971 der FZASt bei und entrichtete in der Folgezeit Beiträge, im Wesentlichen in Höhe des Mindestbeitrages von 60 M jährlich, zu diesem System. Mit Wirkung zum 01. April 1978 wurde ihr Arbeitsvertrag dahingehend geändert, dass sie als Leiterin der Kurverwaltung eingesetzt wurde.
Im März 1986 wurden ihr die zur FZASt gezahlten Beiträge für die Vergangenheit (insgesamt 920,20 M) erstattet, sie wurde ab diesem Monat nicht mehr als Mitglied dieses Versorgungssystemes geführt. Der freiwilligen zusätzlichen Rentenversicherung (FZR) ist sie nicht beigetreten.
Nach dem Beitritt der neuen Bundesländer ist sie von der Stadtverwaltung P weiterhin in der bisherigen Tätigkeit - nunmehr als Angestellte nach Maßgabe des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) bis Ende 1996 beschäftigt worden, seit Januar 1997 bezieht sie Altersrente für Frauen.
Mit Überführungsbescheid vom 29. Juli 1996 stellte die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Versorgungsträger die Zugehörigkeit der Klägerin zur FZASt vom 04. April 1968 bis zum 28. Februar 1986 fest, wobei die erzielten Entgelte nur in Höhe des jeweils sozialversicherungspflichtigen Entgeltes festgestellt wurden. Zur Begründung hierzu hieß es, die Beiträge zur FZASt seien erstattet worden, so dass nur die in der Sozialversicherung versicherten Entgelte maßgeblich seien.
Mit dem hiergegen erhobenen Widerspruch machte die Klägerin geltend, sie sei 1986 aus der Zusatzversorgung zu Unrecht hinausgeworfen worden und habe auch die Beiträge gegen ihren Willen erstattet bekommen.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 13. November 1996 zurück. Hiergegen wurde keine ...