Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragsärztliche Versorgung

 

Leitsatz (amtlich)

Der Ermächtigungsanspruch eines Laborarztes wird nicht dadurch begründet, dass einzelne, selten angeforderte Laborleistungen im Planungsbereich und Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) nicht angeboten werden, solange die laborärztliche Versorgung durch die Erbringung der Leistungen außerhalb des Planungsbereichs und Bezirks der KV sichergestellt ist.

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichtes Schwerin vom 19. März 2003 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger eine Ermächtigung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung zur Erbringung von labordiagnostischen Untersuchungen zu erteilen ist.

Der Kläger ist Chefarzt des Instituts für Laboratoriumsmedizin des Klinikums S . Ihm war befristet bis zum 31. Dezember 2001 die Ermächtigung erteilt worden, labordiagnostische Untersuchungen auf Überweisung von niedergelassenen Fachärzten für Laboratoriumsmedizin und ermächtigten Fachwissenschaftlern der Medizin zu erbringen. Mit Antrag vom 09. Juli 2001 beantragte der Kläger die Verlängerung dieser Ermächtigung und Erweiterung zur Durchführung von Laborleistungen des Kapitels O III im Rahmen des organisierten kassenärztlichen Notdienstes auf Überweisung des diensthabenden Vertragsarztes bis Dezember 2007 hilfsweise für die Dauer von 2 Jahren.

Der Zulassungsausschuss für Ärzte in Mecklenburg-Vorpommern fasste am 10. Oktober 2001 folgenden Beschluss:

"Die Ermächtigung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung von Herrn Prof. Dr. med. H.-G. L., Chefarzt des Instituts für Laboratoriumsmedizin des Klinikums S., wird ab 01. 01. 2002 befristet bis zum 31. 12. 2002, längstens jedoch bis zum Ende seiner Tätigkeit in der Klinik für labordiagnostische Untersuchungen auf Überweisung von niedergelassenen Fachärzten für Laboratoriumsmedizin und ermächtigten Fachwissenschaftlern der Medizin verlängert. Im übrigen wird der Antrag abgelehnt."

Ausweislich der Gründe dieses Beschlusses hatte die zuständige Kreisstelle nach Rücksprache mit den niedergelassenen Labormedizinern und den ermächtigten Fachwissenschaftlern dem Zulassungsausschuss mitgeteilt, dass ein Bedarf für eine Ermächtigung nicht zu erkennen sei. Die gesamte Labordiagnostik stehe im niedergelassenen Bereich zur Verfügung. Weder quantitative noch qualitative Versorgungsprobleme seien vorhanden. Die Ermächtigung wäre damit überflüssig. Dem Erweiterungsantrag werde ebenfalls nicht zugestimmt. Die Medizinische Versorgung in einer Notfallambulanz bedürfe keiner OIII-Labordiagnostik. Es existieren bereits eine Institutsermächtigung für die Sicherstellung von Laborleistungen der Kapitel O I/O II. Dieses Leistungsangebot sei durchaus ausreichend. Diese Auffassung habe auch die Laborkommission der KV M-V in ihrer Stellungnahme vom 09.10.2001 vertreten.

Entgegen der Auffassung der zuständigen Kreisstelle S.   gelange der Zulassungsausschuss zu der Feststellung, Herrn Prof. L auch weiterhin in die vertragsärztliche Versorgung mit einzubeziehen. Es werde weiterhin als erforderlich angesehen, die angebotenen Leistungen von Herrn Prof. L auch weiterhin der vertragsärztlichen Versorgung zugänglich zu machen. Darüber hinaus lehne der Zulassungsausschuss die Verlängerung der Ermächtigung für 6 weitere Jahre ab.

Gegen diesen Beschluss legte die Kassenärztliche Vereinigung Mecklenburg-Vorpommern (KV) mit Schreiben vom 11. Dezember 2001 Widerspruch ein mit der Begründung, dass für die Verlängerung der Ermächtigung kein Bedarf bestehe, da in S.  im niedergelassenen Bereich drei Laboratorien vorhanden seien. Mit Beschluss vom 27. Februar 2002 änderte der Berufungsausschuss für Ärzte in Mecklenburg-Vorpommern daraufhin den angefochtenen Beschluss des Zulassungsausschusses ab und lehnte die Ermächtigung ab. Der Berufungsausschuss hatte eine ergänzende Stellungnahme der Laborkommission vom 05. Dezember 2001 eingeholt sowie statistisches Material, aus dem sich ausweislich des Beschlusses ergab, dass der Kläger im IV. Quartal 2001 bei 1527 Behandlungsfällen im Umfang von 1809 Überweisungen durch den ermächtigten Fachwissenschaftler Prof. Dr. E von der Universität R , in 79 Fällen durch Dr. K in S und in 2 Fällen durch den Labormediziner Dr. R in St zu labordiagnostischen Leistungen in Anspruch genommen worden sei. In S seien als Laborwissenschaftler Dr. P , Dr. O und Dipl.-Chemiker Sch niedergelassen. Grundsätzlich sei davon auszugehen, dass auch die niedergelassenen Ärzte aufgrund ihres gleichwertigen aktuellen Ausbildungsstandes dem Versorgungsanspruch der Versicherten auch qualitativ voll entsprechen könnten. Eine Versorgungslücke im Sinne des § 31a Ärzte-ZV bestehe nicht. Auch erbringe der Kläger kein besonderes Leistungsangebot.

Hiergegen hat der Kläger am 18. April 2002 beim Sozialgericht Schwerin Klage erhoben. Der Kläger hat unter Bezugnahme auf das von ihm eing...

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