Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen der Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage

 

Orientierungssatz

1. Die Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 131 Abs. 1 S. 3 SGG setzt voraus, dass der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit eines ergangenen Verwaltungsakts hat. Ein solches kann zur Vorbereitung eines Schadensersatzanspruchs oder unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr bestehen.

2. Ist der ergangene Verwaltungsakt rechtmäßig, so ist bei bestehendem Fortsetzungsfeststellungsinteresse die Fortsetzungsfeststellungsklage zwar zulässig, aber unbegründet.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 15.12.2020; Aktenzeichen B 4 AS 278/20 B)

 

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Dem Kläger werden Kosten in Höhe von 225,- Euro auferlegt.

 

Tatbestand

Streitig ist die Rechtmäßigkeit des Eingliederungsverwaltungsaktes vom 16. Dezember 2016 für die Zeit ab dem 16. Dezember 2016.

Der im Jahr 1983 geborene Kläger steht im laufenden Leistungsbezug beim Beklagten.

Am 15. Dezember 2016 erschien der Kläger auf Aufforderung des Beklagten bei seiner persönlichen Ansprechpartnerin, um über seine berufliche Situation und den Inhalt einer neu abzuschließenden Eingliederungsvereinbarung zu sprechen. Als Ziel sollte die Aufnahme einer Beschäftigung des Klägers auf dem ersten Arbeitsmarkt als Abwassertechniker festgeschrieben werden. Als Integrationsbemühungen des Klägers sollten monatlich mindestens drei nachweisliche Bewerbungen um Beschäftigungsverhältnisse als Fachkraft für Abwassertechnik oder in Helfertätigkeiten in Voll- oder Teilzeit vereinbart werden. Der Beklagte sollte sich im Gegenzug verpflichten, dem Kläger entsprechende Angebote zu übermitteln, Bewerbungskosten zu erstatten und die Beschäftigungsaufnahme erforderlichenfalls durch einen Arbeitgeberzuschuss und die Gewährung eines Einstiegsgeldes zu fördern.

Mit dem Kläger wurde abgestimmt, dass er sich den Text der Eingliederungsvereinbarung mit nach Hause nehmen sollte, um sich diesen noch einmal durchzulesen. Als Termin für die nächste Vorsprache wurde der 16. Dezember 2016 vereinbart. An diesem Tag teilte der Kläger dann ohne Angabe von Gründen mit, dass er die Eingliederungsvereinbarung nicht unterschreiben werde. Der Beklagte ersetzte daraufhin die nicht zustande gekommene Eingliederungsvereinbarung durch einen entsprechenden Verwaltungsakt vom 16. Dezember 2016, der dem Kläger am gleichen Tage persönlich ausgehändigt wurde.

Dagegen erhob die Prozessbevollmächtigte des Klägers am 16. Januar 2017 Widerspruch, der auch nach erfolgter Akteneinsicht nicht begründet wurde.

Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Februar 2017 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück und führte unter anderem zur Begründung aus, der Beklagte sei berechtigt, eine Eingliederungsvereinbarung durch Verwaltungsakt zu ersetzen. Eine Eingliederungsvereinbarung sei nicht zustande gekommen. § 15 Abs. 3 Satz 3 SGB II setze grundsätzlich voraus, dass der Grundsicherungsträger zuvor den Versuch unternommen habe, mit dem Arbeitssuchenden eine Vereinbarung zu schließen (BSG, Urteil vom 14. Februar 2013, B 14 AS 195/11 R). Dies habe der Beklagte hier getan. Der Kläger sei offensichtlich nicht bereit gewesen, eine einvernehmliche Eingliederungsvereinbarung zu schließen. Ein atypischer Fall, der dem Erlass eines Eingliederungsverwaltungsaktes entgegenstehen könnte, liege zudem nicht vor. Der Inhalt des Eingliederungsverwaltungsaktes sei ebenfalls nicht zu beanstanden und entspreche den Vorgaben des § 15 SGB II. Ersetze der Träger eine Eingliederungsvereinbarung durch einen Verwaltungsakt, habe er dessen Regelungen im Rahmen seines Ermessens nach § 15 Abs. 3 Satz 3 SGB II nach denselben Maßstäben zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen, wie sie für die Eingliederungsvereinbarung selbst gelten würden (BSG, Urteil vom 23. Juni 2016, B 14 AS 42/15 R). Die Eingliederungsvereinbarung diene dem Ziel einer aktivierenden Arbeitsmarktpolitik im Sinne einer "maßgeschneiderten Ausrichtung" der Eingliederungsleistung auf den Leistungsberechtigten, bei der aufbauend auf der konkreten Bedarfslage ein individuelles Angebot unter aktiver Mitarbeit des Leistungsberechtigten geplant und gesteuert werde. Sie müsse daher auf den Leistungsgrundsätzen des § 3 Abs. 1 Satz 2 SGB II beruhen, insbesondere bei den Leistungen zur Eingliederung in Arbeit die Eignung und individuelle Lebenssituation des Hilfebedürftigen berücksichtigen sowie individuelle, konkrete und verbindliche Leistungsangebote enthalten (BSG, Urteil vom 23. Juni 2016, B 14 AS 30/15 R). Diese Anforderungen erfülle der hier angefochtene Eingliederungsverwaltungsakt. Seinem Erlass sei eine Eignungsanalyse/Profiling vorausgegangen (BSG, Urteil vom 23. Juni 30/15 R), welches zur Festlegung eines konkreten Ziels geführt gehabt habe. Er enthalte auch konkrete Leistungen zur Eingliederung in Arbeit...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge