Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung. Kostenübernahme. Auslandsbehandlung. alternative Behandlungsmethode nach Prof Pelaez

 

Orientierungssatz

1. Eine Auslandsbehandlung kann nur dann übernommen werden, wenn sie allgemein anerkannt ist; Außenseitermethoden im Ausland gehören hingegen generell nicht zur Leistungspflicht der Krankenkassen.

2. Bei dem Anspruch auf Kostenübernahme für Krankenbehandlungen im Ausland handelt es sich nicht um einen verfassungsrechtlich garantierten Anspruch.

3. Die Methode von Prof Pelaez kann nicht als wissenschaftlich allgemein anerkannte Behandlungsmethode bei Retinitis pigmentosa eingestuft werden.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Beklagte die Kosten für die Behandlung einer Augenkrankheit der Klägerin nach der Methode von Prof. P. in K. übernehmen muß.

Die 1942 geborene Klägerin ist als Rentnerin bei der Beklagten krankenversichert.

Sie stellte seit ihrem 19. Lebensjahr eine Verschlechterung ihres Sehvermögens fest, insbesondere bei Nacht. 1974 wurde dann bei ihr eine Retinopathia pigmentosa diagnostiziert, eine Erkrankung der Augennetzhaut, die zu einer zunehmenden Einschränkung des Gesichtsfeldes führt. Infolge dieser Erkrankung wurde sie 1979 invalidisiert.

Ab 1981 wurde ihre Erkrankung einmal jährlich im H.-Institut in M., einer Spezialklinik für Augenerkrankungen, behandelt. Die Kosten hierfür wurden jeweils vom Ministerium für Gesundheitswesen der ehemaligen DDR übernommen. Nach Angaben der Klägerin erfuhr sie bei ihrem letzten Aufenthalt in M. im September 1990 davon, daß Prof. P. von der Clinica C. G. auf K. eine neue Behandlung durch einen mikrochirurgischen Eingriff entwickelt habe, die ihre Krankheit zum Stillstand bringen könne. Als sie erfuhr, daß sich jener Prof. P. im Sommer 1991 in Deutschland aufhielt, suchte sie ihn persönlich auf; er riet ihr, sich von ihm in Kuba behandeln zu lassen. Daraufhin buchte sie beim deutschen Kontaktreisebüro R. L. eine Reise nach K. mit Behandlung durch Prof. P. vom 31. August bis zum 20. September 1991.

Mit Schreiben vom 14. August 1991 stellte sie bei der Beklagten einen Antrag auf Kostenübernahme für die beabsichtigte Krankenbehandlung in K.. Diese Behandlung sei notwendig, weil es in der Bundesrepublik keine Therapiemöglichkeiten zum Erhalt ihres Sehvermögens gebe.

Diesem Antrag fügte sie einen für das Versorgungsamt verfaßten Befundbericht ihrer behandelnden Augenärztin Dr. B., eine Kopie ihres Schwerbehindertenausweises sowie diverse Unterlagen über ihre seinerzeitige Behandlung in M. bei. Ferner legte sie ein Informationsblatt von K.-Reisen R. L. zur Retinitis pigmentosa und deren Behandlung in Kuba sowie eine Rechnung dieses Reisebüros für die geplante Behandlung in K. über insgesamt 12.060,- DM (einschließlich Kosten für den begleitenden Ehemann) vor.

Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 19. August 1991 mit der Begründung ab, die Voraussetzungen des § 18 Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) für die Kostenübernahme einer Krankenbehandlung im Ausland lägen nicht vor.

Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein und trug vor, sie sei der Überzeugung, nur in Kuba habe man ihr helfen können. Zur Stützung ihres Vorbringens legte sie eine Bescheinigung von Dr. B. vor, in der bestätigt wird, daß für die Erkrankung der Klägerin keine Therapie bekannt sei. Des weiteren reichte sie einen Bericht von Prof. P. über die zwischenzeitlich durchgeführte Behandlung ein, in dem es hieß, die Klägerin sei vom 02. bis zum 20. September 1991 bei ihm behandelt worden. Als Therapie seien Ozonbehandlung, Elektrostimulation sowie eine mikrochirurgische Operation beider Augen nach der Methode von Prof. P. erfolgt.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 10. März 1992, der Klägerin zugestellt am 17. März 1992, zurück. Zur Begründung führte sie aus, die Kosten für die Auslandsbehandlung durch Prof. P. könnten nicht übernommen werden, die Voraussetzungen der Ausnahmevorschrift des § 18 SGB V lägen nicht vor. Da nach Aussage der Augenklinik R. (Dr. B.) keine Therapie für die Behandlung der Krankheit bekannt sei, sei nicht ersichtlich, wieso die in Kuba durchgeführte Behandlung nicht auch in Deutschland habe erfolgen können.

Mit ihrer am 15. April 1992 beim Kreisgericht Rostock - der Rechtsstreit ging dann nach Errichtung der Sozialgerichtsbarkeit an das Sozialgericht (SG) Rostock über - erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiter verfolgt. Zur Begründung hat sie sich auf ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren berufen und ergänzend ausgeführt, die Behandlung in K. sei erfolgreich gewesen, die Einschränkung des Gesichtsfeldes sei zum Stillstand gekommen. Die Voraussetzungen für einen Anspruch nach § 18 SGB V lägen vor. Hierbei dürfe nicht lediglich auf den Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse in Deutschland abgestellt werden, es müsse vielmehr berücksichtigt werden, daß die Behandlung in Kuba erprobt und wissenschaftlich belegt sei. Die Beklagte berufe sich demgegenüber auf deuts...

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