Entscheidungsstichwort (Thema)

Persönliche Entgeltpunkte aus Bestandsrenten des Beitrittsgebiets. Berücksichtigung von Datenmaterial aus zwei Versicherungsfällen. DDR-Recht. sekundäres Bundesrecht. Lage des 20-Jahreszeitraum. Günstigkeitsprinzip

 

Leitsatz (amtlich)

Der Begriff "bisherige Rentenberechnung" in § 307a Abs 2 S 1 Nr 2 SGB 6 kann sich sowohl auf die frühere Invalidenrentenberechnung als auch auf die spätere Altersrentenberechnung beziehen, die jeweils günstigere Berechnungsweise ist für den Berechtigten anzuwenden ("Günstigkeitsprinzip").

 

Orientierungssatz

1. Entgegen der Rechtsprechung des Sächsischen Landessozialgerichts (vgl Urteil vom 10.6.1997 - L 5 An 15/97) ist zur Entscheidung des Rechtsstreites allein Bundesrecht maßgeblich und insoweit der Rechtsprechung des Thüringer Landessozialgerichtes (vgl Urteil vom 6.5.1999 - L 2 RA 545/98) zu folgen.

2. Es ist allein an Bundesrecht zu messen, ob eine Bestimmung der ehemaligen DDR jeweils sekundäres Bundesrecht und damit für die Feststellung eines Leistungsanspruches maßgeblich geworden ist. Die der Rentenberechnung der ehemaligen DDR zugrundeliegenden Bestimmungen können mithin nicht isoliert ausgelegt werden, sondern sind stets anhand des allein gültigen Bundesrechtes auszulegen. Da es somit allein auf § 307a SGB 6 ankommt, ist von dessen Wortlaut auszugehen.

3. Nach Ansicht des Senates eröffnet die Regelung des § 307a SGB 6 die Möglichkeit, bei zwei Versicherungsfällen auch das Datenmaterial jeweils aus beiden Versicherungsfällen der überführung zugrundezulegen. Welches Datenmaterial dann letztendlich für die Überführung maßgeblich ist, bedarf einer weiteren Feststellung auf der Grundlage von Bundesrecht. Unter "bisheriger" Rentenberechnung iS des § 307a Abs 2 S 1 Nr 2 SGB 6 kann mithin sowohl der Invalidenrentenversicherungsfall als auch der Altersrentenversicherungsfall verstanden werden.

4. Bei der Anwendung des § 307a SGB 6 muß der fundamentale Grundsatz des Rentenrechtes, dass zusätzliche Arbeit während des Bezuges einer Rente allenfalls zu einer Rentenerhöhung beim späteren Leistungsfall führen kann, jedoch nicht die Minderung der ursprünglichen Rente zur Folge haben kann, beachtet werden.

5. Die Regelung des § 307a Abs 1-5 SGB 6 verstoßen nicht gegen das Grundgesetz.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 08.06.2001; Aktenzeichen B 12 KR 8/01 B)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, welche Daten der Überführung des Rentenanspruches der Klägerin nach der Regelung des § 307 a SGB VI zugrundezulegen sind, da die Klägerin während eines Invalidenrentenbezuges eine versicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt hat; insbesondere um die Lage des 20-Jahreszeitraumes.

Die ... 1929 geborene Klägerin bezog mit Bescheid des FDGB-Kreisvorstandes R vom 11. September 1964 ab dem 01. Juli 1964 eine Invalidenrente aus der Sozialversicherung der ehemaligen DDR in Höhe von monatlich 176,-- DM. Dieser Rentenberechnung lagen 14 volle Jahre zugrunde.

Während des Invalidenrentenbezuges übte die Klägerin eine Beschäftigung im sogenannten Lohndrittel bei der Deutschen Post in der Zeit vom 05. Juni 1974 bis zum 28. August 1989 aus. Während des Invalidenrentenbezuges wurden von der Klägerin keine Beiträge zur Sozialversicherung der DDR gezahlt.

Mit Änderungsbescheid des Sozialversicherungsträgers der DDR vom 06. Februar 1989 wurden der Rentenberechnung der Invaliden-Altersrente durch Nachberechnung der Dienstjahre bei der Deutschen Post 30 Gesamtarbeitsjahre und 25 Zurechnungsjahre für Geburten und wegen Invalidität; somit insgesamt 55 Jahre zugrunde gelegt. Der Zahlbetrag der monatlichen Rente (370, -- Mark) änderte sich dadurch nicht.

Mit Bescheid unbekannten Datums (wohl 19. November 1991) über die Umwertung und Anpassung der Rente aufgrund des ab 01. Januar 1992 geltenden Rentenrechts wurde der Rentenanspruch der Klägerin auf Regelaltersrente überführt. Es wurden 33,2264 persönliche Entgeltpunkte (Ost) errechnet, die sich aus 0,6734 durchschnittlichen Entgeltpunkten mal 46 Arbeitsjahre und einem Zuschlag für 3 Kinder in Höhe von 2,2500 ergaben. Hinsichtlich der Ermittlung der Arbeitsjahre wurde ausgeführt, das berücksichtigungsfähige Arbeitsjahre, die der bisherigen Rente zugrunde liegenden Jahre einer versicherungspflichtigen Tätigkeit und die Zurechnungsjahre wegen Invalidität seien. Als Jahre einer versicherungspflichtigen Tätigkeit seien 30 zu berücksichtigen. Als Zurechnungsjahre wegen Invalidität seien 16 Jahre zu berücksichtigen, so daß die Summe der berücksichtigungsfähigen Arbeitsjahre 46 betrage. Bei der Berechnung ging die Beklagte ferner von einem beitragspflichtigen Durchschnittseinkommen für die Rente der Sozialpflichtversicherung in Höhe von 150,-- DM aus und legte für das Gesamtdurchschnittseinkommen für den 20-Jahreszeitraum den Tabellenwert für 1963 zugrunde. Es wurde darüber hinaus ein Auffüllbetrag in Höhe von 376,61 DM ermittelt.

Im Jahre 1996 erfolgte einer Überprüfung der Umwertung der Rente aus dem Jahre 1991 von Amts wegen.

Mit Schriftsatz vom 27. ...

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