Verfahrensgang

SG Gotha (Urteil vom 28.05.1998; Aktenzeichen S 5 RA 1062/97)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten werden dasUrteil des Sozialgerichts Gotha vom28. Mai 1998 und der Bescheid der Beklagten vom 15. November 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Mai 1997 insoweit abgeändert, als die ab 1. Februar 1997 zu zahlende Altersrente der Klägerin zum 1. Januar 1992 aufgrund des ab dann geltenden neuen Rentenrechts aus 47,8806 persönlichen Entgeltpunkten und einem Auffüllbetrag in Höhe von 179,45 DM festzustellen und nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmung bis zur Neufeststellung ab 1. Februar 1997 hieraus zu dynamisieren ist.

Im Übrigen werden die Klage ab- und die Berufung zurückgewiesen.

Die Beklagte hat der Klägerin die Hälfte der außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, welche Daten der Überführung des Rentenanspruchs der Klägerin nach § 307 a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) zugrunde zu legen sind, weil die Klägerin während eines Invalidenrentenbezuges eine Versicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt hat.

Die am 12. September 1928 geborene Klägerin bezog mit Bescheid des FDGB- Kreisvorstandes Erfurt vom 6. Mai 1975 ab 1. Mai 1975 eine Invalidenrente sowie eine Zusatzinvalidenrente aus der Sozialversicherung der ehemaligen DDR. Der Rentenberechnung lagen folgende Daten zugrunde: Versicherungspflichtige Tätigkeit bis 1945 ein Jahr, Versicherungspflichtige Tätigkeit ab 1946 dreißig Jahre, Zurechnungsjahre wegen Invalidität 13 Jahre, monatlicher Durchschnittsverdienst der letzten 20 Kalenderjahre 572,00 Mark. Die freiwillige Zusatzrentenversicherung betrug 51,10 Mark monatlich. Während des Invalidenrentenbezuges übte die Klägerin eine Beschäftigung aus, zahlte dabei aber keine Beiträge zur Sozialversicherung der DDR. Mit einem Änderungsbescheid vom 16. Januar 1990 wurde der Klägerin (offensichtlich unrichtig) ab 1. August 1988 Altersrente gewährt. Aus dem sich aus der Anlage ergebenden Berechnungsbogen, der als zutreffendes Datum des Rentenbeginnes den 1. September 1988 nennt, ergibt sich ein der Berechnung zugrunde liegender monatlicher beitragspflichtiger Durchschnittsverdienst von 600,00 Mark. Darüber hinaus wurden 44 Jahre einer Versicherungspflichtigen Tätigkeit sowie fünf Jahre Zurechnungszeiten für Frauen bei mindestens 20jähriger Versicherungspflichtiger Tätigkeit berücksichtigt. Die Klägerin erhielt eine monatliche Altersrente in Höhe von 434,00 Mark und ab 1. Dezember 1989 in Höhe von 504,00 Mark. Die Zusatzaltersrente verblieb bei 63,00 Mark.

Mit Bescheid vom 17. November 1991 über die Umwertung und Anpassung der Rente aufgrund des ab 1. Januar 1992 geltenden neuen Rentenrechts wurde der Rentenanspruch der Klägerin auf Regelaltersrente überfuhrt. Es wurden 56,4696 persönliche Entgeltpunkte errechnet und ein Auffüllbetrag in Höhe von 28,04 DM festgestellt. Bei der Berechnung ging die Beklagte von einem beitragspflichtigen Durchschnittseinkommen für die Rente der Sozialversicherung in Höhe von 600,00 DM aus und legte für das Gesamtdurchschnittseinkommen für den 20-Jahreszeitraum den Tabellenwert für 1974 zugrunde. Zuzüglich des Durchschnittseinkommens für die Rente aus der freiwilligen Zusatzrentenversicherung ergaben sich durchschnittliche Entgeltpunkte je Arbeitsjahr in Höhe von 1,2834, die mit 44 Jahren einer Versicherungspflichtigen Tätigkeit multipliziert wurden.

Mit Schreiben vom 12. August 1996 hörte die Beklagte die Klägerin dahingehend an, dass ihrer Auflassung nach bei der Umwertung fehlerhaft das Gesamtdurchschnittseinkommen eines nicht zutreffenden Jahres zugrunde gelegt worden sei, nicht zutreffend sei 1974, zutreffend sei 1987.

Mit Rentenbescheid vom 15. November 1996 stellte die Beklagte den Anspruch ab 1. Februar 1997 neu fest und zahlte ab diesem Datum 1666,73 DM. Die Rente errechnete sich aus 38,2228 persönlichen Entgeltpunkten. Als beitragspflichtiges Durchschnittseinkommen für die Rente der Sozialpflichtversicherung wurden nunmehr 600,00 DM und für das Gesamtdurchschnittseinkommen für den 20-Jahreszeitraum der Tabellenwert für 1987 bei 44 Jahren einer Versicherungspflichtigen Tätigkeit berücksichtigt. Die Beklagte führte im Bescheid aus, dass der Bescheid vom 17. November 1991 über die Umwertung und Anpassung der Rente hinsichtlich der Rentenhöhe mit Wirkung für die Zukunft zurückgenommen werde. Bei der Umwertung sei das Ende des Zeitraumes, der anhand der maschinell verfügten Daten, die zur Ermittlung des beitragspflichtigen Durchschnittseinkommens herangezogen worden seien, auf den 31. Dezember 1974 gelegt worden, obwohl die letzte Versicherungspflichtige Tätigkeit am 31. August 1988 geendet habe. Für die Ermittlung des beitragspflichtigen Durchschnittseinkommens sei somit das Ende des Jahres 1987 maßgebend. In dem Überführungsbescheid sei ein Vorbehalt des Widerrufs enthalten gewesen. Die Voraussetzungen für eine Rücknahme des Umwertungsbescheides für die Zukunft seien erfüllt...

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